Alles rund ums Erbe: Das müssen Sie beim letzten Willen beachten

Niemanden fällt es leicht, sich mit den Themen Testament oder Patientenverfügung zu beschäftigen. Dennoch sollten Sie sich rechtzeitig Gedanken machen, wer welche Gegenstände erben soll oder was passiert, wenn Sie selbst keine Entscheidungen mehr treffen können. Was beim Schreiben Ihres Testaments oder einer Patientenverfügung bzw. Vorsorgevollmacht wichtig ist, erfahren Sie hier.
Worauf muss ich beim Schreiben meines Testament. achten?
Sie haben die Wahl zwischen dem sogenannten privatschriftlichen und dem notariellen, das heißt öffentlichen, Testament. Entscheiden Sie sich für Ersteres, müssen Sie es handschriftlich verfassen, datieren und unbedingt mit Ihrem Vor- und Zunamen unterschreiben. Das öffentliche Testament wird von einem Notar beurkundet.
Haben Sie sich für ein Testament entschieden, sollten Sie sich überlegen, wer was genau erben soll. Mittels Ihres letzten Willens können Sie auch nur einen einzigen Gegenstand vermachen oder auch bestimmen, was passiert, wenn auch der Erbe stirbt.
Die sogenannte Erbe.nsetzung wird am häufigsten in einem Testament geregelt. Sie als Erblasser bestimmen, was mit Ihrem Vermögen nach Ihrem Tod passieren soll. Sie können entweder eine oder mehrere Personen bestimmen, die zum Beispiel Ihre Immobilien erben sollen. Darüber hinaus können Sie in Ihrem Testament ebenso einen sogenannten Testament.vollstrecker benennen. Er verteilt und verwaltet nach Ihrem Tod Ihr Erbe. So können Sie Streit unter den Erbe. vermeiden.
Bewahren Sie Ihr Testament entweder zu Hause oder beim Notar auf oder hinterlegen Sie es beim zuständigen Amtsgericht. Kostenfaktor: 75 Euro.
Vorsorgen mit der Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung können Sie für den Fall, nicht mehr selbst entscheiden zu können, festlegen, welche medizinischen Maßnahmen getroffen werden sollen. Somit entscheiden nur Sie selbst, was mit Ihnen passiert, wenn Sie beispielsweise an Demenz oder an einer anderen unheilbaren Erkrankung leiden.
Erstellen Sie die Patientenverfügung schriftlich und unterschreiben Sie sie eigenhändig. Außerdem müssen Sie genau formulieren, in welchen Situationen Sie welche Behandlung genau wünschen und welche nicht. Vermeiden Sie pauschale Formulierungen, wie zum Beispiel „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“. Das ist keine konkrete Aussage über Behandlungswünsche.
Sie können individuell festlegen, wann und für welchen Zeitraum die Patientenverfügung gelten soll. Des Weiteren können Sie Ihre Zustimmung oder Ablehnung bezüglich einer Organspende aufnehmen.
Ihre Patientenverfügung muss nicht unbedingt von einem Notar beurkundet oder beglaubigt werden. Nur wenn Sie nicht mehr selbst unterschreiben oder sprechen können, ist eine notarielle Beurkundung zwingend notwendig.
Die Vorsorgevollmacht – eine Alternative zur Patientenverfügung
Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie eine Ihnen nahestehende Person bestimmen, die für Sie Entscheidungen trifft, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Dabei kann es beispielsweise um finanzielle Fragen oder um Ihre passende medizinische Behandlung gehen. Ihre Vertrauensperson muss älter als 18 Jahre alt sein und darf keine psychischen Beeinträchtigungen haben. Er oder sie darf gegenüber Ärzten, Banken, Versicherungen und Behörden tätig werden.
Die Vorsorgevollmacht wird von Ihnen selbst verfasst. Der anschließende Gang zum Notar ist nicht zwingend notwendig – aber empfehlenswert, vor allem wenn es um die Verwaltung eines großen Vermögens oder von Grundstücken geht. Die Vorsorgevollmacht ist – anders als bei der Patientenverfügung – sofort gültig. Mit Ihrem Tod verliert sie grundsätzlich ihre Gültigkeit.
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