Arbeitnehmerhaftung: Wann müssen Sie als Mitarbeiter haften?
Schäden, die durch Arbeitnehmer verursacht werden, wie beispielsweise durch ein ungesichertes Baugerüst, ein herumliegendes Elektrokabel oder eine falsch eingestellte Produktionsmaschine, können entweder den Arbeitgeber, Kunden, andere Mitarbeiter oder auch weitere Personen treffen. In vielen Fällen kommt der Arbeitgeber hierfür auf, doch in welchen Fällen haftet der Arbeitnehmer für begangene Fehler?
Wie ist die Arbeitnehmerhaftung geregelt?
Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer nicht für jeden Fehler, den er im Zuge einer betrieblichen oder betrieblich veranlassten Tätigkeit verursacht, zu hundert Prozent haften. Es gilt also die sogenannte beschränkte Arbeitnehmerhaftung.
Ob er für einen von ihm verursachten Schaden tatsächlich aufkommen muss oder nicht, ist vom Grad seiner Fahrlässigkeit abhängig. Für diese Einschätzung sind insgesamt vier Grade der Fahrlässigkeit zu unterscheiden, die das Bundesarbeitsgericht (BAG) entwickelt hat.
Grade der Fahrlässigkeit:
- Leichte Fahrlässigkeit:
Dem Arbeitnehmer passiert ein kleines Versehen, das jedem unterlaufen kann, wie beispielsweise das Verschütten eines Getränkes auf der Bürotastatur. - Mittlere Fahrlässigkeit:
Der Angestellte handelt nicht sorgfältig und nimmt in Kauf, dass durch sein Handeln ein Schaden entstehen könnte. - Grobe Fahrlässigkeit:
Es kommt zu einer schweren Verletzung der Sorgfalt vonseiten des Beschäftigten, da er sich über geltende Regeln hinwegsetzt, wie zum Beispiel das Bedienen einer Maschine unter Alkohol- oder Drogeneinfluss. - Gröbste Fahrlässigkeit:
Durch das Handeln des Angestellten werden Menschenleben gefährdet. - Vorsatz:
Der Arbeitgeber beschädigt Fremdeigentum oder -leben wissentlich und/oder willentlich.
Welche Schäden muss der Beschäftigte ersetzen und welche nicht?
Schäden, die durch (nachvollziehbar) unachtsames Verhalten oder ein Missgeschick herbeigeführt wurden, muss der Arbeitnehmer nicht ersetzen – der Arbeitgeber übernimmt diese.
Hat der Beschäftigte hingegen fahrlässiger gehandelt, muss er den Schaden anteilig übernehmen. Das ist immer der Fall, wenn die Fahrlässigkeit weder als besonders schwerwiegend noch als geringfügig zu beurteilen ist.
In der Regel übernimmt dann sowohl der Arbeitgeber als auch der Angestellte den Schaden je zur Hälfte. In manchen Fällen ist nicht nur die Fahrlässigkeit für die Haftung ausschlaggebend, sondern auch das Verhältnis der Schadenshöhe zum Gehalt des Beschäftigten sowie dessen Verhalten und die persönliche Lebenssituation.
Im Zweifel berücksichtigen die Gerichte alle situativen und persönlichen Faktoren und bestimmen eine Quotelung.
Öfter, aber nicht immer wenden die Gerichte bei gewöhnlicher und grober Fahrlässigkeit auch eine Haftung.obergrenze von einem bis drei Bruttomonatsgehältern an.
Schäden müssen immer dann vom Arbeitnehmer vollständig ersetzt werden, wenn er sie grob fahrlässig oder sogar mit Vorsatz herbeigeführt hat, sodass ebenso Menschenleben gefährdet sein können. Folglich haftet der Beschäftigte zu 100 Prozent.
Was passiert, wenn durch den Arbeitnehmer Kunden geschädigt werden?
Im Grunde genommen haften Unternehmen bei einer schuldhaften Verletzung von Vertragspflichten. Wenn also beispielsweise am Bau ein Fehler passiert, muss hierfür die Baufirma gegenüber dem Auftraggeber haften.
Anders verhält es sich bei der sogenannten deliktischen Haftung. Eine Person haftet unbeschränkt und persönlich, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig die Gesundheit oder das Eigentum einer anderen Person schädigt.
Diese deliktische Haftung kann sowohl die Firma als auch den Arbeitnehmer treffen. Das bedeutet, beide Parteien haften als Gesamtschuldner gegenüber dem Geschädigten.
Geht es um Schadensersatzforderungen, hat der Arbeitnehmer jedoch einen sogenannten Freistellungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber, wenn er nicht fahrlässig, sondern im Auftrag seines Betriebs gehandelt hat.
Darüber hinaus übernimmt die Betriebshaftpflichtversicherung die Schadensdeckung – jedoch nicht in allen Fällen. Der entsprechende Schaden darf nicht vorsätzlich herbeigeführt worden sein.
Kann den Arbeitgeber eine Mitschuld treffen?
In manchen Fällen kann nicht nur den Angestellten, sondern auch den Arbeitgeber eine Mitschuld treffen.
Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Letzterer seinen Mitarbeitern keine ordnungsgemäße Einweisung in Arbeitsabläufe erteilt hat. Zudem kann er bei Fehlern mithaften, wenn er keine betriebliche Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Dann hat er einen Teil der Schadenssumme zu übernehmen.
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