Arbeitsvertrag: Diese Klauseln sind unwirksam

Der Arbeitsvertrag regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber – er ist die Basis des Arbeitsverhältnisses. Deshalb sollten Sie vor der Unterzeichnung genau prüfen lassen, ob der Arbeitsvertrag unwirksame Klauseln enthält. Denn: Nicht alles, was im Arbeitsvertrag steht, ist erlaubt.
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Überstunden
Diese Überstundenklausel ist am weitesten verbreitet und stellt sich oft als unwirksam heraus.
Häufig heißt es in der Klausel, dass die Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind. Der Arbeitnehmer wird unangemessen benachteiligt, weil er weder den Zeitraum kennt noch weiß, wie viele Überstunden insgesamt geleistet werden sollen.
Wer Überstunden leistet, muss entweder extra dafür entlohnt werden oder einen entsprechenden Freizeitausgleich erhalten. Ist allerdings genau geregelt, in welchem Umfang Überstunden geleistet werden sollen, ist die Klausel zulässig.
Ausschlussfristen
Wurde eine Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag vereinbart, erlöschen bestimmte Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht ordnungsgemäß innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden.
Grundsätzlich ist eine solche Klausel zulässig, allerdings kann es problematisch werden, wenn die jeweilige Frist zu kurz ist. Die Frist ab Fälligkeit des Anspruchs muss drei Monate betragen. Eine vertragliche Ausschlussfrist von weniger als drei Monaten erachtet das Bundesarbeitsgericht als unangemessen.
Bildungskosten
Wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine Weiterbildung bezahlt, möchte er auch langfristig davon profitieren. Selbstverständlich kann der Arbeitnehmer nicht zum Verbleib im Unternehmen gezwungen werden.
Arbeitgeber, die eine Rückzahlklausel von Bildungskosten im Arbeitsvertrag verwenden, dürfen den Zeitraum nicht zu lange wählen. Dies würde die Klausel komplett unwirksam machen. Zulässig wäre beispielsweise eine Bindungsdauer von einem Jahr, wenn die Fortbildung zwei Monate dauert.
Kündigungsfristen
Im Arbeitsvertrag wurde eine längere als die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist vereinbart? Diese Klausel ist nur wirksam, wenn die Kündigungsfrist des Arbeitgebers nicht kürzer als die des Arbeitnehmers ist.
Auch eine Frist von mehr als 5 Jahren oder eine Frist von weniger als 5 Jahren kann unwirksam sein, wenn dadurch die berufliche Bewegungsfreiheit des Mitarbeiters unangemessen beschränkt wird.
Wettbewerbsverbot
Durch die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes soll verhindert werden, dass der Mitarbeiter nach dem Austritt mögliche Unternehmensgeheimnisse weitergibt. Deshalb dürfen Arbeitnehmer nicht gleich bei einem Wettbewerber tätig werden oder sich selbstständig machen.
Da durch das Wettbewerbsverbot die berufliche Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt wird, muss ein Ausgleich in Form einer Entschädigung erfolgen. Wird eine solche Karenzentschädigung nicht vereinbart, ist die Wettbewerbsverbotsklausel unwirksam.
Vertragsstrafen
Für Fehlverhalten wie die Missachtung des Wettbewerbsverbotes oder die Weitergabe von Betriebsgeheimnissen sieht der Arbeitsvertrag nicht selten eine Vertragsstrafe vor.
Diese Klausel muss klar verständlich formuliert sein und die Strafe bestimmt bezeichnen. Die Höhe der Strafe sollte einer Bruttomonatsvergütung entsprechen und diese besser nicht überschreiten.
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