Arbeitsvertrag: Diese Klauseln sind unwirksamDer Arbeitsvertrag ist die Basis des Arbeitsverhältnisses. Doch nicht alle Klauseln sind immer wirksam, wie anwalt.de erklärt.
ÜberstundenDie Überstundenklausel ist am weitesten verbreitet und stellt sich oft als unwirksam heraus. Es kommt auf die genaue Formulierung und den Umfang an.
AusschlussfristenGrundsätzlich ist eine solche Klausel zulässig, allerdings kann es problematisch werden, wenn die jeweilige Frist zu kurz ist. Die Frist ab Fälligkeit des Anspruchs muss drei Monate betragen.
BildungskostenArbeitgeber, die eine Rückzahlklausel von Bildungskosten im Arbeitsvertrag verwenden, dürfen den Zeitraum nicht zu lange wählen. Dies würde die Klausel komplett unwirksam machen. Zulässig wäre beispielsweise eine Bindungsdauer von einem Jahr, wenn die Fortbildung zwei Monate dauert.
KündigungsfristenIm Arbeitsvertrag wurde eine längere als die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist vereinbart? Diese Klausel ist nur wirksam, wenn die Kündigungsfrist des Arbeitgebers nicht kürzer als die des Arbeitnehmers ist.
WettbewerbsverbotDa durch das Wettbewerbsverbot die berufliche Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt wird, muss ein Ausgleich in Form einer Entschädigung erfolgen. Wird eine solche Karenzentschädigung nicht vereinbart, ist die Wettbewerbsverbotsklausel unwirksam.
VertragsstrafenDiese Klausel muss klar verständlich formuliert sein und die Strafe bestimmt bezeichnen. Die Höhe der Strafe sollte einer Bruttomonatsvergütung entsprechen und diese besser nicht überschreiten.