Bettenkauf: Besucherritze zwischen Matratzen gilt nicht als Mangel
Wenn die Besucherritze das Liebesleben beeinträchtigt, kann es schon mal zur Klage kommen. So geschehen bei einem Paar aus dem nordrhein-westfälischen Dormagen, das wegen ihres Boxspringbettes vor Gericht zog.
Ein Paar aus Dormagen klagte wegen der Besucherritze
Ein Ehepaar aus dem nordrhein-westfälischen Dormagen kaufte sich ein Boxspringbett mit einer Größe von 160 x 200 Zentimetern in einem Möbelhaus für rund 1500 Euro.
Nach einigen Nächten im neuen Bett stellten sie fest: Die beiden getrennten, motorisiert verstellbaren Matratzen und die auf ihnen liegenden sogenannten Topper rutschten beim Liegen auseinander. Daraufhin bildete sich eine Ritze.
Das Paar erhob daraufhin Klage – auch weil angeblich ihr Liebesleben von der sogenannten Besucherritze beeinträchtigt war – und forderte den Kaufpreis zurück.
AG Neuss beschäftigte sich bereits mit dem Fall
In erster Instanz lehnte das Amtsgericht (AG) Neuss die Klage des Ehepaares ab. Es argumentierte folgendermaßen: Das Bett schwang derart, dass die beiden ständig aus dem Bett fielen oder in der Besucherritze landeten.
Das Amtsgericht Neuss wies jedoch die Klage zurück – das Bett war nach seiner Auffassung in einem einwandfreien Zustand. Es erfüllte außerdem seinen eigentlichen Zweck, nämlich darin zu schlafen.
LG Düsseldorf urteilte: Paar kann das Bett nicht umtauschen
Mit dieser gerichtlichen Entscheidung gaben sich die beiden Kläger keineswegs zufrieden. Sie gingen vor das Landgericht (LG) Düsseldorf in Berufung.
Die 19. Berufungszivilkammer bestellte erst einmal einen Sachverständigen in Form eines Polstereimeisters zur Liegeprobe. Seine Einschätzung lautete: Die Matratzen schwangen zwar leicht hin und her, sie blieben jedoch in ihrer Position und verrutschten nicht.
Die Berufungskammer des Landgerichts Düsseldorf urteilte: Es ist kein Mangel, wenn bei einem Boxspringbett die dicken Matratzen in der Mitte des Bettes auseinanderdriften. Die Besucherritze und das leichte Schwingen der Matratzen sind eher als Nachteile zu sehen, die hinzunehmen sind.
Die Kläger können das Bett also nicht umtauschen. Auf die angeblichen negativen Folgen für das Liebesleben des Paares wurde vonseiten des Gerichts aber nicht mehr näher eingegangen.
(LG Düsseldorf, Urteil v. 09.05.2019, Az.: 19 S 105/17)
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