Die 10 größten Rechtsirrtümer beim Fahrradfahren

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Beim Fahrradfahren im Straßenverkehr gibt es einige Regeln zu beachten. Bei gutem Wetter macht es am meisten Spaß, das Fahren mit dem Rad. Doch welche Rechte haben Radler - und was ist verboten?
Da kann es schon mal eng werden auf den Radwegen und Straßen. Um Unfälle zu vermeiden, sollten Sie genau wissen, wie Sie sich als Fahrradfahrer im Straßenverkehr richtig verhalten. Wir haben hier für Sie die größten Irrtümer beim Radfahren zusammengefasst.
Die 10 größten Rechtsirrtümer beim Fahrradfahren:
- Irrtum Nr. 1: „Hunde an der
Leine beim Radfahren ist verboten“
§ 28 Abs. 1 S. 4 StVO erklärt: Von Fahrrädern aus dürfen einzig Hunde geführt werden. Das bedeutet, dass das Mitführen von Hunden gestattet ist. Am besten ist es, wenn man als Radfahrer die Leine nur lose in der Hand hält und nicht um das Handgelenk oder das Lenkrad bindet. - Irrtum Nr. 2: „Musik hören ist verboten“
Radfahrern ist es erlaubt, mit Stöpseln in den Ohren Musik zu hören. Sie müssen lediglich gewährleisten, dass sie den Verkehr ausreichend wahrnehmen. Warnsignale wie ein Martinshorn dürfen nicht überhört werden. Werden diese wichtigen Geräusche im Straßenverkehr missachtet, kann der Radler sogar eine Mitschuld an einem Unfall tragen. - Irrtum Nr. 3: „Radfahrer müssen auf dem
Radweg fahren, wenn einer existiert“
Radfahrer müssen nicht zwangsläufig auf dem Radweg fahren, sondern können dies auch auf der Straße tun. Ein Radweg muss nur ausdrücklich dann genutzt werden, wenn er durch ein blaues rundes Schild mit weißem Fahrrad gekennzeichnet ist. Davon gibt es insgesamt drei: Wege nur für Radfahrer, gemeinsame Wege und solche mit einer Trennlinie zwischen dem Fahrrad- und dem Fußgängerweg. Wenn keines der blauen Schilder aufgestellt ist, ist die Nutzung eines Radweges freiwillig. - Irrtum Nr. 4: „Gibt es auf der rechten Seite keinen
Radweg, kann der linke genutzt werden“
Sowohl für Autofahrer als auch für Radfahrer gilt das sogenannte Rechtsfahrgebot. Wird dagegen verstoßen, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 15 Euro gerechnet werden. - Irrtum Nr. 5: „Wer betrunken radelt, verliert seinen Führerschein“
Nicht immer muss man um seinen Führerschein bangen, wenn man betrunken Fahrrad fährt. Wird man von der Polizei erwischt und das mit mehr als 1,6 Promille im Blut, muss mit erheblichen Konsequenzen gerechnet werden. Es drohen drei Punkte in Flensburg, ein Bußgeld, die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) sowie der Entzug der Fahrerlaubnis. - Irrtum Nr. 6: „Radfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren“
Auf Radwegen dürfen Radler durchaus nebeneinander fahren. Es dürfen aber keine anderen Verkehrsteilnehmer behindert oder gestört werden, wie § 2 Abs. 4 StVO regelt. Empfehlenswert ist aber trotzdem, hintereinander zu fahren, vor allem in engen Straßen. Laut § 27 Abs. 1 StVO ist es einer größeren Gruppe von mehr als 15 Radfahrern sogar explizit gestattet, nebeneinander zu fahren, da sie so von Autofahrern einfacher und schneller überholt werden können. - Irrtum Nr. 7: „Es ist untersagt, mit dem Rad (von) rechts zu überholen“
Gemäß § 5 Abs. 8 StVO ist es Radler. erlaubt, Fahrzeuge mit mäßiger Geschwindigkeit (von) rechts zu überholen – beispielsweise an einer roten Ampel oder im Stau. Es muss jedoch ausreichend Platz zum Überholen vorhanden sein. - Irrtum Nr. 8: „Fahrradfahrer dürfen telefonieren“
Telefonieren während der Fahrt ist nicht nur für Autofahrer strafbar, sondern auch für Radler. Wird man mit dem Handy am Ohr oder beim Schreiben einer SMS erwischt, droht ein Bußgeld von 25 Euro. Punkte in Flensburg werden jedoch nicht verordnet. - Irrtum Nr. 9: „Kleinkinder dürfen immerzu mitgenommen werden“
Ein Kind auf den Lenker zu setzen, ist tabu. Für den Transport des Nachwuchses bedarf es eines Fahrradkindersitzes. Außerdem darf das Kind nicht älter als sechs Jahre, der Fahrradfahrer muss mindestens 16 Jahre alt sein. Sitzt das Kind vorne, sollte es nicht mehr als 15 Kilogramm wiegen. Wird der Sitz hingegen hinten platziert, darf es bis zu 22 Kilogramm auf die Waage bringen. - Irrtum Nr. 10: „Die Dynamopflicht gilt“
Seit 2013 gibt es keine Dynamopflicht für Radfahrer mehr. Das bedeutet, neben Dynamobeleuchtung dürfen auch Akku- oder Batterielampen genutzt werden.
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Quelle: Juristische Redaktion anwalt.de