Frührente mit 63: Das müssen Sie wissen
Arbeitnehmer, die bereits mit 63 Jahren in Rente gehen, können ihren wohlverdienten Ruhestand früher als erwartet genießen. Für die sogenannte Altersrente für besonders langjährig Versicherte – auch Frührente genannt – müssen jedoch einige Voraussetzungen vorliegen.
Frührente mit 63 – wann ist das möglich?
Frührente mit 63 Jahren heißt nicht gleichzeitig, dass jeder 63-Jährige abschlagsfrei seinen Ruhestand genießen kann. Es heißt vielmehr, dass einzig Personen, die 45 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beanspruchen können.
Mit exakt 63 können jedoch nur Personen in Rente gehen, die entweder im Jahr 1952 oder früher geboren wurden.
Für diejenigen, die jünger, aber besonders langjährig versichert sind, steigt die Eintrittsgrenze schrittweise, wie in der folgenden Infobox verdeutlicht wird.
Renteneintrittsalter für abschlagsfreie Rente:
- Jahrgang 1956
Renteneintrittsalter für abschlagsfreie Rente:
63 Jahre und 8 Monate - Jahrgang 1957
Renteneintrittsalter für abschlagsfreie Rente:
63 Jahre und 10 Monate - Jahrgang 1958
Renteneintrittsalter für abschlagsfreie Rente:
64 Jahre - Jahrgang 1959
Renteneintrittsalter für abschlagsfreie Rente:
64 Jahre und 2 Monate - Jahrgang 1960
Renteneintrittsalter für abschlagsfreie Rente:
64 Jahre und 4 Monate - Jahrgang 1961
Renteneintrittsalter für abschlagsfreie Rente:
64 Jahre und 6 Monate - Jahrgang 1962
Renteneintrittsalter für abschlagsfreie Rente:
64 Jahre und 8 Monate - Jahrgang 1963
Renteneintrittsalter für abschlagsfreie Rente:
64 Jahre und 10 Monate - Jahrgänge ab 1964
Renteneintrittsalter für abschlagsfreie Rente:
65 Jahre
Renteneintrittsalter mit 67 Jahren ist die Regel
Das Renteneintrittsalter von 67 Jahren gilt als die Regelaltersgrenze. Das heißt, Personen, die ab dem 1. Januar 1964 geboren wurden und nicht über 45 Beitragsjahre verfügen, können erst im Alter von 67 abschlagsfrei in Rente gehen.
Beitragsjahre für die Frührente – was wird berücksichtigt?
Um die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch zu nehmen, müssen in der Regel 45 Beitragsjahre vorgewiesen werden. Jedoch muss der angehende Rentner nicht zwingend 45 Jahre in einem Angestelltenverhältnis vorweisen. Vonseiten des Gesetzgebers werden darüber hinaus auch andere Zeiten angerechnet.
Dazu zählen unter anderem:
- Pflichtbeiträge für die Erziehung des eigenen Kindes bis zu dessen 10. Lebensjahr
- Zeiten der erwerbsmäßigen Pflege Angehöriger, wie beispielsweise der eigenen Eltern
- Beiträge für Minijobs, die der angehende Rentner zusammen mit seinem Arbeitgeber gezahlt hat
- Zeiten der Wehr- bzw. Zivildienstpflicht sowie eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ)
- Pflichtbeiträge aufgrund des Bezugs von Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld sowie Schlechtwettergeld
Außerdem wird die Zeit, in der der künftige Rentner Arbeitslosengeld I (ALG I) bezogen hat, angerechnet – und das zeitlich unbegrenzt. Das heißt, es spielt keine Rolle, ob der angehende Rentner im Laufe seines Lebens zwei, vier oder sechs Jahre Arbeitslosengeld I bezogen hat.
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Ist hingegen zwei Jahre vor Rentenbeginn ALG I gezahlt worden, zählt diese Zeitspanne nicht zu den Pflichtjahren – außer der angehende Rentner ist von einer Geschäftsaufgabe oder einer Insolvenz betroffen gewesen. Zeiten, in denen Arbeitslosengeld II (ALG II) oder Arbeitslosenhilfe bezogen wurde, bleiben unberücksichtigt.
Es müssen nicht zwingend 45 Beitragsjahre sein
Um in Frührente zu gehen, müssen nicht unbedingt 45 Beitragsjahre erfüllt sein. Die Rente mit 63 kann ebenso in Anspruch genommen werden, wenn 35 Versicherungsjahre vorgewiesen werden. In diesem Fall drohen jedoch Rentenkürzungen in Höhe von 0,3 % für jeden Monat, den der Rentner früher in den Ruhestand geht.
Für Rentner besteht ebenso die Möglichkeit, monatlich bis zu 450 Euro hinzuzuverdienen, wenn sie einen Nebenjob annehmen. Der Betrag darf jedoch nicht höher ausfallen – ansonsten drohen Rentenkürzungen. Ein Minijob dürfte also bis zu 5400 Euro im Jahr bringen. Wird jedoch flexibel in anderen Beschäftigungsverhältnissen gearbeitet, dürfen Rentner bis zu 6300 Euro hinzuverdienen.
Rentenantrag rechtzeitig stellen
Leistungen aus der gesetzlichen Rentenkasse werden grundsätzlich nur auf Antrag ausgezahlt. Der Antragsteller kann diesen Antrag bei den Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) persönlich stellen.
Alternativ kann er den Rentenantrag online ausfüllen, ausdrucken und ihn per Post an den zuständigen Rentenversicherungsträger senden. Zuvor muss er das Dokument eigenhändig unterzeichnen.
Der Rentenantrag sollte rechtzeitig gestellt werden – empfehlenswert sind drei Monate vor Rentenbeginn. Für den Antrag müssen einige Unterlagen vorgelegt werden, wie zum Beispiel die Rentenversicherungsnummer, die Steueridentifikationsnummer sowie der Personalausweis
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