Mietwohnung: Das müssen Sie wirklich renovieren

Mietwohnung: Das müssen Sie wirklich renovieren
Prinzipiell muss der Vermieter für Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung aufkommen. Im Mietvertrag kann die Pflicht allerdings auf den Mieter abgewälzt werden. Tritt dieser Fall ein, müssen Sie die folgenden Schönheitsreparaturen übernehmen:
Renovierungsarbeiten innerhalb der Mietwohnung können zwischen Mietern und Vermietern für reichlich Zündstoff sorgen. Die Folge: Gerichte stehen immer wieder in der Pflicht, die Streitigkeiten zu klären. Wir erklären Ihnen, wann und was Sie wirklich renovieren müssen.
Ein Umzug kann stressig und nervenaufreibend sein. Unstimmigkeiten mit dem alten Vermieter kosten zusätzliche Energie. Um das zu verhindern, sollten Sie frühzeitig klären, ob und welche Renovierungsarbeiten Sie beim Auszug aus der Mietwohnung übernehmen müssen.
In unserer Bildershow erfahren Sie, welche Schönheitsreparaturen es in einer Mietwohnung durchzuführen gilt.
Pflicht der Vermieter
Grundsätzlich liegt die Pflicht zur Instandhaltung der Wohnung beim Vermieter. Sofern es keine anderweitigen Vereinbarungen gibt, muss er für Renovierungsarbeiten und Schönheitsreparaturen aufkommen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch legt gemäß § 535 fest, dass der Vermieter die Wohnung frei von Mängeln und „in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten“ hat. In der Praxis sieht das allerdings häufig anders aus.
Mietvertragsklauseln
Unter Vermietern ist es gang und gäbe, Schönheitsreparaturen im Mietvertrag den Mietern zuzuweisen. Mieter sollten solche Mietvertragsklauseln unbedingt von Experten überprüfen lassen. In den letzten Jahren hat der Bundesgerichtshof zahlreiche Sondervereinbarungen für unwirksam erklärt.
In keinem Fall darf der Mieter beim Einzug in eine neue Wohnung dazu verpflichtet werden, die Kosten für bereits notwendige Schönheitsreparaturen zu übernehmen.
Ein weiterer Streitpunkt: Vermieter können den Mietern zwar Fristen zu regelmäßigen Instandhaltungsarbeiten auferlegen, bindend sind diese allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Der Bundesgerichtshof schreibt einerseits vor, welchen Zeitraum die Fristen nicht unterschreiten dürfen; für Küche, Bad und Toilette sind Fristen von mindestens drei Jahren vorgeschrieben, andererseits sind Mieter nur zu offensichtlich notwendigen Schönheitsreparaturen verpflichtet.
Die 10 größten Mietrechtsirrtümer im Überblick:
- Ein bis zwei laute Partys pro Jahr sind ok
Das klingt nach einer einfachen Regel, sie gilt aber leider nicht. Im Gegenteil: Grundsätzlich ist die Nachtruhe einzuhalten, und zwar von 22 bis 6 Uhr. Musik und Gespräche darf es dann eigentlich nur in Zimmerlautstärke geben... - Nur Mängel am Wohnhaus selbst berechtigen zu Mietminderung
Auch Einwirkungen von außerhalb spielen eine Rolle - Die Wohnung muss zwar laut Gesetz einen "Mangel" haben. Das kann aber auch starker Baulärm aus der Nachbarschaft sein oder die Geruchs- und Geräuschbelästigung aus einer Imbissbude... - Der Vermieter darf einen Schlüssel haben
Nur wenn es ausdrücklich im Mietvertrag steht, kann der Vermieter einen Zweitschlüssel zurückbehalten. Aber auch dann darf er die Mietwohnung in aller Regel nicht betreten. Ohne die ausdrückliche Zustimmung des Mieters wäre das Hausfriedensbruch und strafbar... - Ein Mietvertrag muss schriftlich sein
Nicht unbedingt, wichtig ist nur, dass man sich über die Wohnung, den Mietbeginn und die Miethöhe einig ist. Sagt der Mieter: "Super, ich nehm` die Wohnung und könnte am 1. November einziehen", genügt als Antwort des Vermieters ein schlichtes "Einverstanden"... - Tierverbot heißt: Jedes Haustier ist tabu
Eher das Gegenteil ist der Fall - Steht im Mietvertrag ein uneingeschränktes Verbot jeder Tierhaltung, ist diese Klausel laut Bundesgerichtshof unwirksam. Denn sonst dürfte der Mieter nicht einmal kleine Haustiere wie Wellensittiche oder Goldhamster haben... - Der Vermieter kann Untermieter verbieten
Der Vermieter kann sich nicht grundsätzlich sperren, muss aber informiert werden, wenn außer den im Mietvertrag genannten Personen weitere Bewohner einziehen wollen. Sind das z. B. Geschwister oder der Lebenspartner des Mieters, darf er seine Zustimmung nicht verweigern... - Die Reinigung des Gebäudes gehört immer zu den Nebenkosten
Zu den anteiligen Betriebskosten zählt zwar die Reinigung des Treppenhauses und anderer Gemeinschaftsräume. Wie bei anderen Posten in der Nebenkostenabrechnung, sollten Mieter aber darauf achten, dass die Eigentümer keine sogenannten Instandhaltungs- oder Reparaturkosten abwälzen... - Präsentiert man drei Nachmieter, kommt man aus dem Mietvertrag
Das ist ein Gerücht, das sich seit Jahren hält. Richtig ist: Der Vermieter muss den Mieter grundsätzlich nicht aus dem Vertrag entlassen – egal, wie viele Nachfolger er ihm vorstellt... - Nach Ablauf der Kündigungsfrist kann der Vermieter räumen lassen
So schnell geht es nicht. Weigert sich der Mieter trotz fristgerechter und auch sonst korrekter Kündigung, auszuziehen, muss er zuerst verklagt werden... - Bei Eigenbedarf muss der Mieter raus
Die Hürden für eine Eigenbedarfskündigung liegen ziemlich hoch. Das gilt selbst dann, wenn der Vermieter die Wohnung für sich oder einen nahen Verwandten braucht. Der Eigenbedarf darf zum Beispiel nicht schon bei Abschluss des Mietvertrags für die Eigentümer "vorhersehbar" gewesen sein...
Was sind Schönheitsreparaturen?
Schönheitsreparaturen sollen Gebrauchs- und Abnutzungsspuren beseitigen. Im Fokus stehen oberflächliche Schäden. In den meisten Fällen sind Malerarbeiten notwendig. Die Ausbesserungen müssen zwar „fachgerecht“ durchgeführt werden, ein Handwerker ist allerdings nicht zwingend erforderlich.
Tipps für den Auszug
Bei der Übergabe der Mietwohnung an den Vermieter sollte die Wohnung im selben Zustand wie zu Mietbeginn sein. Zum guten Ton gehört es, den Boden zu fegen und säubern, die Fenster zu reinigen, sowie Bad und Toilette hygienisch rein zu hinterlassen. Und: Übergeben Sie den Schlüssel ihrem ehemaligen Vermieter, sofern möglich, persönlich. Wie bei jeder Trennung ist es auch hier am besten, im Guten auseinander zu gehen.