Streupflichten für Mieter und Eigentümer im Winter

Im Winter sind die Wege und Straßen oft verschneit. Doch wer muss den Schnee schippen oder vor der Haustür fegen?
Der Winter ist da und damit auch eisige Temperaturen, Schnee und glatte Straßen. Für Hausbewohner bzw. Vermieter ist es in dieser Zeit wichtig zu wissen, wer das Streuen oder Schneeschippen übernehmen muss – der Mieter oder der Eigentümer?
Pflicht zum Räumen und Streuen liegt beim Eigentümer
Im Grunde genommen haben die Städte und Gemeinden die Verpflichtung, Schnee und Eis zu beseitigen. Diese übertragen die Verantwortung, den Zugang zu den Häusern sowie die öffentlichen Gehwege vor den Grundstücken zu räumen und zu streuen, in der Regel auf die Vermieter und Hauseigentümer.
Die Räum- und Streupflicht gilt ebenso für weitere Wege, wie beispielsweise zu den Mülltonnen, Garagen oder Parkplätzen. Jedoch müssen die Eigentümer nicht die kompletten Flächen räumen und streuen. Es genügt etwa ein schmaler Weg von ungefähr einem bis eineinhalb Meter Breite, damit zwei Personen problemlos aneinander vorbeigehen können.
Manchmal müssen auch die Mieter Schnee schippen
Möchte oder kann der Hauseigentümer seiner Räum- und Streupflicht nicht nachkommen, hat er die Möglichkeit, diese auf seine Mieter zu übertragen. In einer entsprechenden Klausel im Mietvertrag muss folglich von Beginn des Mietverhältnisses an explizit die Regelung bezüglich des Winterdienstes festgeschrieben werden.
Der Vermieter kann auch auf die Hausordnung verweisen, in der die Räum- und Streupflicht festgelegt ist. Jedoch ist es nicht zulässig, einzelne Mieter mit dieser Pflicht zu beauftragen. Die Mieter können sich mit dem Räumen und Streuen wöchentlich abwechseln.
Alternativ kann der Eigentümer auch einen professionellen Räumdienst oder einen Hausmeisterservice engagieren. Die entstehenden Kosten können über die Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Der Vermieter sollte hierbei darauf achten, dass der beauftragte Räumdienst bzw. Hausmeisterservice seinen Pflichten nachkommt.
Feste Uhrzeiten fürs Schneeräumen
Wann gestreut oder Schnee geräumt werden muss, wird in den Ortssatzungen der Städte und Gemeinden festgelegt. Nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit darf Schnee geschippt werden. In der Regel müssen die Gehwege an Werktagen spätestens um 7.00 Uhr morgens von Eis und Schnee befreit sein.
An Sonn- und Feiertagen kann auch erst etwa zwischen 9.00 Uhr und 10.00 Uhr geräumt und gestreut werden. Nach 20.00 Uhr werden in der Regel die Gehwege nicht mehr vom Schnee befreit.
Sollte es allerdings stärker schneien, genügt das Schneeräumen einmal am Tag nicht. Es muss dafür gesorgt werden, dass die Wege den ganzen Tag über ohne Gefahr genutzt werden können. Das bedeutet, es muss bei starkem Schneefall mehrmals am Tag geräumt werden.
Anzumerken ist des Weiteren, dass der Einsatz von Streusalz grundsätzlich verboten ist. Es muss entweder Sand, Granulat oder Splitt verwendet werden.
Wer haftet bei einem Unfall?
Vernachlässigt ein Eigentümer seine Räum- und Streupflicht und kommt es folglich zu einem Glatteisunfall, wird er zur Verantwortung gezogen. Der Geschädigte kann in diesem Fall Schmerzensgeld bzw. Schadensersatz fordern.
Liegt die Pflicht hingegen beim Mieter, kann dieser haftbar gemacht werden. Für Eigentümer empfiehlt sich aus diesem Grund eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung, für Mieter eine Privathaftpflichtversicherung.
Urlaub entbindet nicht von der Räumpflicht
Anwohner sind nicht von der Räum- und Streupflicht befreit, wenn sie sich im Urlaub befinden oder den ganzen Tag arbeiten. Sie müssen sich in diesem Fall um eine Vertretung kümmern.
Sind hingegen Mieter aus Krankheits- oder Altersgründen verhindert, Schnee zu räumen, und finden sie auch unter keinen Umständen eine Vertretung, wie z. B. einen professionellen Räumdienst, sind sie von der Räum- und Streupflicht entbunden.
(LG Münster, Urteil v. 26.01.2006, AZ: 8 S 263/05)
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