Wann ist ein Schneeballwurf strafbar?
Eine Schneeballschlacht ist für Groß und Klein ein toller Spaß. Ein harter Treffer kann aber schon wehtun. Und schnell kann auch aus Spaß bitterer Ernst werden, wenn Gegenstände beschädigt oder Personen verletzt werden.
Wann ist ein Schneeballwurf strafbar?
Ein harter Schneeballtreffer im Gesicht kann eine strafbare Körperverletzung nach § 223 Strafgesetzbuch (StGB) darstellen. Allerdings entfällt eine Strafbarkeit, wenn beide Seiten eingewilligt haben, gemäß § 228 StGB. Das ist bei einer Schneeballschlacht in der Regel der Fall. Wer also einen Schneeball wirft, willigt ein, auch selbst beworfen zu werden. Wenn allerdings ein Teilnehmer signalisiert, dass er genug hat und sich zurückzieht, dann haben die anderen das zu respektieren.
Wer dann weiter auf den „Aussteiger“ wirft, kann sich wegen Körperverletzung strafbar machen. Wer Personen mit Schneeballwürfen „überfällt“ und schmerzhaft trifft oder verletzt, macht sich ebenfalls strafbar. Allerdings kann auch ein „Überfall“ straflos bleiben, wenn der locker geformte Schneeball lediglich einen kleinen Schrecken nach sich zieht und nach den Umständen erkennbar ein Spaß war.
Anders sieht es hingegen aus, wenn mit Absicht Gegenstände beworfen werden: Wer mit Absicht auf eine Fensterscheibe wirft und in Kauf nimmt, dass diese zerbricht, begeht eine nach § 303 StGB strafbare Sachbeschädigung. Noch gefährlicher wird es, wer absichtlich einen Fahrradfahrer bewirft: Hier steht eine Straftat wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr im Raum. Eine Straftat, bei der nach § 315b StGB eine Geldstrafe oder bis zu fünf Jahre Freiheitstrafe droht.
Wann ist Schadensersatz geschuldet?
Wer durch einen Schneeball eine Sache, zum Beispiel eine Scheibe, beschädigt, muss grundsätzlich die Reparaturkosten bezahlen. Wer einen Menschen verletzt, muss die Heilkosten erstatten, schuldet Schmerzensgeld und je nach Fall Ersatz des Verdienstausfalls oder Ersatz für den Haushaltsführungsschaden. Kinder unter sieben Jahren sind noch nicht deliktsfähig, das heißt, sie haften in der Regel nicht.
Eine Ausnahme von dieser Regel liegt vor, wenn das Kind sehr vermögend ist. Hat ein nicht deliktsfähiges Kind einen Schaden verursacht, haften die Eltern, wenn diese ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Um solchen Fällen vorzubeugen, macht der Abschluss einer Haftpflichtversicherung Sinn, die die gesamte Familie umfasst.
Eine Besonderheit gilt bei Schneeballschlachten in der Schulpause: Nach der Rechtsprechung gehört die Beteiligung eines Lehrers in der Pause an einer Schneeballschlacht zu dessen Arbeit. Verletzt sich der Lehrer hierbei, gilt dies als Dienstunfall.
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