Fünf Fragen zum Schweizer "Tatort: Freitod"

In "Freitod" wurden die Schweizer "Tatort"-Kommissare mit dem umstrittenen Thema Sterbehilfe konfrontiert. Am Ende kam zwar heraus, wer die Mörderin war, aber einige Fragen blieben ungeklärt. Die Antworten lesen Sie hier.
Im Schweizer "Tatort: Freitod" gerieten die Kommissare Reto Flückiger (Stefan Gubser) und Liz Ritschard (Delia Mayer) zwischen die Fronten von Gegnern und Befürwortern der Sterbehilfe. Darf man Menschen den letzten Wunsch erfüllen und sie in den Tod begleiten? Moralisch gesehen kann diese Frage wohl jeder nur für sich selbst beantworten. Doch: Inwieweit ist die Sterbehilfe tatsächlich erlaubt? Diese und andere Fragen und Antworten zum heutigen Sonntagskrimi:
Wer spielte die heimtückische Mörderin?
Anna Schinz dürfte dem einen oder anderen "Tatort"-Fan bekannt vorgekommen sein. Die Schweizerin (geboren 1988) spielte bereits viermal in einem Schweizer "Tatort" mit. Angefangen hat ihre Karriere allerdings mit dem Kinofilm "Undercover" im Jahr 2005. Seither spielte sie in mehreren Produktionen mit, ihre bekannteste Rolle dürfte aber die der Tante Dete im Streifen "Heidi" sein, der sowohl mit dem Bayerischen als auch den Deutschen Filmpreis 2016 in der Kategorie "Bester Kinderfilm" ausgezeichnet wurde.
Was bedeutet Sterbehilfe genau?
Es gibt verschiedene Arten von Sterbehilfe. Man spricht von aktiver Sterbehilfe, wenn eine andere Person den Tod des Patienten herbeiführt. Bei passiver Sterbehilfe verzichtet man auf lebensverlängernde Maßnahmen. Bei indirekter Sterbehilfe bekommt der Patient Medikamente, die primär der Schmerzlinderung dienen, aber die Lebensdauer unweigerlich vermindern. Ist von Beihilfe zur Selbsttötung die Rede, führt der Patient den entscheidenden Akt zum Beenden seines Lebens selbst durch. Ähnlich ist die Freitodbegleitung, bei der der Sterbewillige einen begleiteten Suizid vornimmt.
Wie ist die Rechtslage in Bezug auf Sterbehilfe in der Schweiz?
In der Schweiz ist die aktive Sterbehilfe verboten, die anderen Formen sind dagegen erlaubt. Allerdings dürfen dabei nach Artikel 115 des Schweizerischen Strafgesetzbuches keine selbstsüchtigen Beweggründe im Spiel sein. Das bedeutet zum Beispiel, dass ein Verleiten zum Selbstmord aufgrund finanzieller Motive wie Erbe oder Unterhaltspflicht strafbar ist.
Gibt es die Organisation Transitus wirklich?
Nein. Transitus aus dem "Tatort" ist fiktiv. Es gibt aber in der Tat Organisationen, die wie Transitus funktionieren. Die Schweizer Vereine Exit und Dignitas setzen sich beispielsweise für die Selbstbestimmung der Menschen im Leben und im Sterben ein. Zu ihren Dienstleistungen gehören neben der Freitodbegleitung auch die Beratung rund ums Thema Lebensende, Suizidprävention und Patientenverfügung.
Wie ist die Rechtlage in Deutschland?
Die Regelungen in Deutschland und der Schweiz sind sehr ähnlich. So ist auch in Deutschland die aktive Sterbehilfe verboten. Die indirekte und passive Sterbehilfe dagegen sind strafgesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Dazu zählt auch die Verabreichung schmerzlindernder Medikamente, die die Sterbephase verkürzen könnten. Der ausdrückliche Wille des Patienten muss allerdings schriftlich, zum Beispiel in Form einer Patientenverfügung, festgehalten sein.
Komplizierter wird es bei der Beihilfe zur Selbsttötung. Selbsttötungsversuche können in Deutschland juristisch nicht belangt werden. Es ist folglich legal, einem Sterbewilligen zu helfen, den Suizid vorzubereiten. Der Akt muss aber selbst ausgeführt werden. Dem Helfer droht jedoch eine strafrechtliche Verfolgung wegen unterlassener Hilfeleistung, ebenso kann es zu Konflikten mit dem Betäubungsmittelgesetz kommen.