Wann endet eigentlich ein Tempolimit?
Reicht eine Kreuzung oder eine Autobahnauffahrt das geltende Tempolimit aufzuheben? Muss jede Geschwindigkeitsbegrenzung ein Aufhebungsschild haben? Wie lange gilt eine Tempobegrenzung an Baustellen? Wir klären auf!
Grundsätzlich muss man zwischen zwei Arten von Tempolimits unterscheiden: dem Streckenverbot und den Zonenverboten.
Das Streckenverbot wird von dem bekannten runden Tempolimit-Schild mit der Nr. 274 (roter Rand, weißer Grund, Tempo-Ziffer in Schwarz) angezeigt. Es gilt ...
- bis zum Ende einer Strecke (Abbiegen in eine Einmündung oder Nebenstraße ohne neues Tempolimit)
- bis zur gelben Ortstafel
- bis zu einem neuen Tempolimit
- bis zu einem Aufhebungszeichen
Das Aufhebungsschild mit den fünf schwarzen Querstreifen hebt dabei alle Geschwindigkeitsbegrenzungen sowie Überholverbote auf (Nr. 282), das Schild mit den Diagonalstreifen und der ausgegrauten Tempo-Ziffer (Nr. 278) hebt nur das konkrete Limit auf.
Es hält sich indes hartnäckig die Annahme, auch Kreuzungen sowie Einmündungen oder Autobahn-Auffahrten würden ein Tempolimit aufheben, wenn danach kein weiteres Schild das Tempo vorschreibt. Diese Annahme ist schlicht falsch und führt aber oftmals zu Irritationen. So würde innerorts ein Fahrer beim Einbiegen auf eine Tempo-30-Straße ohne ein Wiederholungsschild mit 50 km/h weiterfahren. Entsprechend verstößt er gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung, könnte aber unter Umständen als Ortsunkundiger laut ADAC mit einem Widerspruch gegen ein Bußgeld Erfolg haben.
Autobahn-Auffahrt hebt nicht das Tempolimit auf
Auch auf Autobahnzufahrten gilt das Streckenverbot wie oben beschrieben, ein Wiederholungsschild ist nicht notwendig – sollte aber aus Gründen der Verkehrssicherheit aufgestellt werden, weil es unter Umständen zu unterschiedlichen Tempovorgaben (Auffahrt beschränkt, Autobahn unbeschränkt) kommen könnte. Verkehrssicherheitsexperten und auch der ADAC fordern daher, auf Autobahnen nach Auffahrten das Wiederholungsschild grundsätzlich zu installieren.
Übrigens, auch Schilderbrücken zeigen verbindlich Verkehrsschilder an. Eine ausgeschaltete Schilderbrücke hebt diese Schilder indes nicht auf, das können nur die Aufhebungszeichen – als Schild oder als Leuchtanzeige.
Aufhebung, wenn die Gefahr vorbei ist
Als weitere Aufhebung eines Tempolimits gelten auch Zusatz- oder Gefahrenzeichen. Sie geben mit dem Tempolimit einen Zeitbereich (z.B. 6 – 22 Uhr), eine Strecke (z.B. 250 m) oder einen Gefahrenbereich (z.B. Baustelle) an. Außerhalb des angezeigten Zeitraums oder nach der angegebenen Strecke gilt das Tempolimit automatisch nicht mehr. Ist der Gefahrenbereich eindeutig verlassen (Baustelle, Kurve, Gefälle, etc.), ist auch hier das Geschwindigkeitslimit nicht mehr gültig.
Das Zonenverbot wird von einem rechteckigen Schild mit der Tempolimitangabe und der Zusatz "Zone" angekündigt. Zonenverbote müssen immer von einem Aufhebungsschild beendet werden. Das Zonen-Schild ist ausgegraut und mit fünf schwarzen Diagonalstreifen versehen.
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