Richtig Platz machen ... oder richtig zahlen
Wenn Polizei, Feuerwehr oder Rettungswagen mit Blaulicht und Sirene im Straßenverkehr auftauchen, dann müssen Autofahrer schnell und richtig handeln.
Wir sagen Ihnen, wie Sie sich richtig verhalten, um Menschenleben nicht zu gefährden und Ärger sowie Bußgelder zu vermeiden.
Orientierung
Der Automobilclub ACE empfiehlt, wenn sich ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Sirene nähert, zunächst Ruhe zu bewahren und sich zu orientieren. Vermeiden Sie abrupte Bremsmanöver. Checken Sie zunächst die Umgebung, besonders nach hinten. Woher kommt das Signal? In welche Richtung sind die Einsatzfahrzeuge unterwegs, wie reagieren die anderen Verkehrsteilnehmer?
Weg richtig freimachen
Nicht immer ist es ratsam, im innerstädtischen Straßenverkehr einfach rechts anzuhalten, um Polizei, Feuerwehr und Co passieren zu lassen. Häufig ist es möglich auch langsam weiterzufahren, ohne die Straße zu blockieren. Beobachten Sie den Verkehrsfluss, suchen Sie nach geeigneten Stellen zum Anhalten – das können auch Sperrflächen, Bürgersteige, Einfahrten oder Abbiegespuren sein. Wichtig, bedenken Sie, dass notfalls ein Feuerwehr-Löschzug im Lkw-Format an ihnen vorbei kommen muss. In jedem Fall sollten Sie den Einsatzkräften per Blinker signalisieren, was sie vorhaben.
Notfalls könne Sie auch eine rote Ampel überfahren oder das Tempolimit kurzfristig übertreten. Die Voraussetzung ist, dass Sie niemanden dadurch gefährden.
Auf Autobahnen und zweispurigen Straßen außerorts gibt es eine klare Regel nach §11 StVO: Rettungsgasse bilden – und zwar schon, wenn man auf einen Stau zufährt. Hier gilt: Alle Fahrzeuge auf der linken Spur weichen nach links aus, alle Fahrzeuge auf den anderen Spuren nach rechts. Dazu darf das ganz rechte Fahrzeug nur zur Hälfte auf den Seitenstreifen ragen. Grundsätzlich ist das Befahren des Pannenstreifens nicht erlaubt. Auch Rettungsfahrzeuge nutzen ihn nicht, da sie viel Gefahren bergen und auch auf Autobahnen nicht durchgängig befahrbar sind.
Die Rettungsgasse muss auch nach dem Passieren von Rettungsfahrzeugen bestehen bleiben, falls nachfolgend weitere Einsatzkräfte folgen. Beobachten Sie in jedem Fall die Situation im Rückspiegel.
Strafen
Sollten Sie wegen überhöhter Geschwindigkeit oder dem Überfahren einer roten Ampel geblitzt werden, erhalten Sie im Normalfall keinen Bußgeldbescheid. Trotzdem ist es ratsam, so der ACE, Art des Einsatzfahrzeugs, dessen Organisation – zum Beispiel Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter o.Ä. – und ggf. das Nummernschild zu notieren, um im Falle eines Bußgeldbescheids einen Einspruch auch schlüssig begründen zu können. Die Einsatzfahrten werden dokumentiert und können im Bedarfsfall angefordert werden.
Wer indes keine Rettungsgasse auf Autobahnen bildet oder Einsatzfahrzeuge nicht passieren lässt muss mit empfindlichen Strafen rechnen – abgesehen davon, dass der Fahrer durch sein Handeln Menschenleben gefährdet.
Fahrzeugführern, die eine Rettungsgasse befahren, droht aktuell kein Bußgeld. Eine entsprechende Novellierung der StVO ist derzeit ausgesetzt. Geplant sind jedoch Strafen zwischen 240 und 320 Euro, 2 Punkte in Flensburg und 1 Monat Fahrverbot. Übrigens: Bei unseren Nachbarn in Österreich kann das Nichtbilden sowie das Befahren einer Rettungsgasse bis zu 2.180 Euro kosten.
Blaulicht – wer darf was
Fahrzeuge mit Blaulicht UND eingeschaltetem Sondersignal bzw. Folgetonhorn (Martinshorn) genießen in Deutschland ein besonderes Wegerecht nach § 38 StVO. Darin heißt es ...
(1) "Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten." Es ordnet an: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen."
(2) "Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden."
Nach Paragraf 52 der StVZO dürfen die folgenden Fahrzeuge mit Blaulicht ausgerüstet sein: Polizei, Militär-Polizei, Bundespolizei, Zolldienst, Bundesamt für Güterverkehr, Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung, Feuerwehr, Zivil- und Katastrophenschutz, Rettungsdienste sowie Unfallhilfswagen der öffentlichen Verkehrsbetriebe.