Wie dürfen Eltern ihr Kind nennen?

Wenn der Nachwuchs Pfefferminze oder Verleihnix heißen soll – Juristische Grenzen bei der Namensgebung.
Früher war irgendwie alles einfacher, auch bei der Benennung des Nachwuchses. Der Sohn hieß Heinz nach dem Opa und die Tochter Franziska nach der Patin. Mit einem ausgefallenen Namen aufzufallen war zu Zeiten unserer Großeltern und Eltern eher unerwünscht. Heutzutage scheint dagegen Einzigartigkeit und Individualität für viele Eltern bei der Namenswahl für das Kind das einzige Kriterium zu sein. Zumindest, wenn man den sich in deutschen Kindergärten umhört oder sich die Gerichtsurteile ansieht, bei denen allzu gewagte Namensschöpfungen untersagt wurden: Pfefferminze, Tom Tom oder Verleihnix werden in naher Zukunft also vermutlich nicht in den Personalausweisen als Vornamen eingetragen. Aber mit welcher juristischen Begründung eigentlich?
Wer darf Kindern ihre Namen geben?
Grundsätzlich geben die Eltern – sofern sie das gemeinsame Sorgerecht haben – ihrem Kind seine(n) Vornamen. Bevor er aber offiziell wird, muss er vom Standesamt genehmigt und eingetragen werden. Immer wieder werden ausgesuchte Vornamen jedoch abgelehnt. Das mag aus ästhetischen Gründen nachvollziehbar sein, aber selbstverständlich sind die Mitarbeiter des Standesamtes anderen Kriterien verpflichtet.
Das Wohl des Kindes entscheidet
Selbstverständlich wollen alle Eltern nur das Beste für ihr Kind. Aber auch mit gutgemeinten Namen kann man langfristig viel Schaden anrichten. Aus diesem Grund liegt es im Ermessen des Standesbeamten, zu entscheiden, aber Streitigkeiten um den Namen landen immer häufiger vor Gericht. Das liege ganz einfach daran, so Rechtsanwalt Sebastian Einbock von JuraForum.de, dass das Recht der Eltern zur Namensgebung eingeschränkt ist, wenn das Wohl des Kindes dadurch gefährdet wird. So haben Richter beispielsweise zuletzt entschieden, dass der von den Eltern ausgesuchte Vorname „Verleihnix“ nicht eintragungsfähig ist (AG Krefeld, Urteil vom 19.10.1989, Az. 32 III B 42/89), ebensowenig wie „Waldmeister“ (OLG Bremen, Az. 1 W 19/14) oder „Satan“.
Kriterien sind nicht immer zu durchschauen
Trotz aller Einschränkungen durch Standesämter oder Gerichte wurden einige kuriose Vornamen jedoch erstaunlicherweise durchgewinkt: Winnetou, Pepsi-Carola, Sexmus Ronny und Schneewittchen sind in Deutschland akzeptiert und finden sich tatsächlich in – einigen wenigen – Personalausweisen. Es kommt auch im Bereich der Namensgebung wie in vielen anderen Fällen sehr auf den Einzelfall und die Begründung an. Einige Namen sind aber von vornherein nicht möglich:
- Der gewählte Vorname muss geschlechtsspezifisch sein oder bei geschlechtsneutralen Namen um einen weitere geschlechtsspezifischen Namen ergänzt werden.
- Der Vorname darf nicht anstößig, willkürlich oder ein Gattungsbegriff sein.
Umbenennung als letzter Ausweg
Wer mit seinem offiziellen Vornamen trotz aller Sicherungsmaßnahmen durch den Gesetzgeber dennoch unglücklich ist, dem bleibt theoretisch noch die Möglichkeit, den Namen offiziell ändern zu lassen. Allerdings kann dies nach deutschem Recht nur aus einem wichtigen Grund geschehen. So muss zum Beispiel durch eine Bescheinigung eines Psychotherapeuten nachgewiesen werden, dass der aktuelle Vorname den Namensträger psychisch belastet. Zudem kostet der damit verbundene Verwaltungsaufwand einiges.
Wer sich mit diesen Hürden nicht abfinden will, kann alternativ darüber nachdenken, einen Künstlernamen in den Personalausweis eintragen zu lassen. Aber auch hier muss man die Behörden davon überzeugen, dass der ausgewählte Name auch überregionale Relevanz für die Person besitzt. Ob der Namensträger am Ende mit diesem neuen Namen auch angesprochen wird, dass ist mit dieser Maßnahme natürlich nicht automatisch gewährleistet.