Keine Verletzung von Grundrechten

Fehlende Rohmessdaten bei Laserblitzern sind kein Beschwerdegrund – stellt das Bundesverfassungsgericht fest. "Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen." – der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist einstimmig.
Ein bei einer Geschwindigkeitskontrolle wegen zu hohen Tempos ertappter Autofahrer hatte sich an das Gericht gewandt. Er machte geltend, dass das Laser-Geschwindigkeitsmessgerät, mit dem die Polizei seine Tempo-Übertretung gemessen hatte, keine Rohdaten speichern könne. Deshalb ließe sich nicht prüfen, ob es bei der Auswertung der Messdaten zu Fehlern gekommen sei. Das Bundesverfassungsgericht sieht darin allerdings keinen Beschwerdegrund (Az. 2 BvR 1167/20).
In der Beschwerde ging es um das Geschwindigkeits-Messgerät Leivtec XV3 der Leivtec Verkehrstechnik GmbH aus Wetzlar. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hatte bei dem Gerät unzulässige Messwertabweichungen festgestellt. Gemäß dem Bundesverfassungsgericht konnte der Kläger aber nicht darlegen, dass die fehlende Rohmessdaten-Speicherung seine Grundrechte verletze. Das Gericht veröffentlichte letztens seine ebenfalls abweisende Entscheidung in ähnlich gelagerten Fällen im Zusammenhang mit den Geräten PoliScan M1 der Vitronic Dr.-Ing. Stein Bildverarbeitungssysteme GmbH aus Wiesbaden (Az. 2 BvR 1082/21) und Traffi-Star S350 von Jenoptik aus Jena (Az. 2 BvR 1090/21).
Recht auf erweiterte Akteneinsicht
Das Gericht betont, dass der Betroffene in einem Ordnungswidrigkeits-Verfahren auf Informationen zugreifen können muss, die der Busgeldbehörde zwar vorliegen, die aber nicht in der Busgeldakte enthalten sind. Der Forderung des Klägers, dass die Behörde nur Geschwindigkeits-Messgeräte einsetzen dürfe, die auch Rohmessdaten speichern, widersprechen die Richter. Der Kläger habe nicht nachhaltig darlegen können, dass aus seinem verfassungsmäßigen Recht auf ein faires Verfahren für den Staat die Verpflichtung erwächst, potentielle Beweismittel zu schaffen und zu speichern, um Verteidigungsrechte zu wahren.
Als Rohmessdaten hat der Beschwerdeführer "Daten, die die Sensorik eines Messgeräts während des Messvorganges erzeugt und die nach der technisch notwendigen Filterung und Analog-Digital-Wandlung ohne weitere Selektion, Filterung oder Veränderung die Grundlage für die weitere Verarbeitung im Messgerät darstellen." definiert. Nach seiner Ansicht könnten Sachverständige auf Basis dieser Daten Messfehler feststellen.
Zugang zu Informationen garantiert
In seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht lediglich das Recht der Betroffenen auf einen erweiterten Zugang zu Informationen bekräftigt. Dieser Zugang gelte allerdings nicht unbegrenzt, sondern sei vom jeweiligen Einzelfall abhängig.
Der ADAC bedauert die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Während die Automobilclub-Verantwortlichen die Gerichts-Entscheidungen zur erweiterten Akteneinsicht begrüßen, kritisieren sie, dass gerade diese Möglichkeit zur Akteneinsicht ins Leere laufe, wenn beispielsweise Rohmessdaten gar nicht gespeichert würden.