Was ist erlaubt und was hilft dagegen?

Viele Autofahrer ärgern sich über kleine Zettel, Visitenkarten oder Flyer, die unter den Scheibenwischer geklemmt werden. Ist das überhaupt erlaubt und was hilft dagegen?
Juristisch wird zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung unterschieden. Öffentliche Straßen dürfen grundsätzlich nur für Verkehrszwecke genutzt werden. Werbung, die gezielt an geparkten Fahrzeugen angebracht wird, fällt nicht darunter und gilt daher als Sondernutzung. Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte 2010 klar (Az. IV-4 RBs 25/10), dass hierfür eine Genehmigung der zuständigen Behörde notwendig ist. Wer ohne Erlaubnis handelt, riskiert ein Bußgeld.
Neben dem Straßenrecht ist auch das Wettbewerbsrecht relevant. Nach § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist Werbung unzulässig, wenn sie den Empfänger unzumutbar belästigt. Bei Flyern am Auto liegt dieser Fall nahe: Der Halter wird unmittelbar betroffen, weil er die Zettel entfernen muss, bevor er losfahren kann. Das gilt besonders dann, wenn der Betroffene erkennbar zu verstehen gegeben hat, dass er keine Werbung wünscht.
Hinweise wie "Keine Werbung" am Auto
Einige Autofahrer greifen deshalb zu Aufklebern oder Schildern an der Windschutzscheibe, die klarstellen: "Keine Werbung". Diese Hinweise wirken ähnlich wie Sperrvermerke an Briefkästen und machen deutlich, dass eine Einwilligung nicht vorliegt. Rechtlich hat dies Gewicht, denn Werbung ohne Zustimmung verstößt dann eindeutig gegen § 7 UWG. Wer trotz eines solchen Hinweises Zettel verteilt, riskiert nicht nur ein Bußgeld, sondern auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
In der Praxis sind solche Aufkleber jedoch kein vollständiger Schutz, da Verteiler sie oft ignorieren. Sie verschaffen dem Halter aber eine bessere Rechtsposition, wenn er gegen unerwünschte Reklame vorgehen möchte.
Schwierige Ermittlung der Verantwortlichen
Trotz der klaren Rechtslage ist es in der Praxis selten möglich, die eigentlichen Auftraggeber zu belangen. Auf den Flyern sind in der Regel nur Handynummern angegeben, die auf Prepaid-Karten laufen. Diese lassen sich anonym erwerben und sind für die Behörden kaum zurückzuverfolgen.
Hinzu kommt, dass die Ordnungsämter solche Verstöße nur dann konsequent verfolgen könnten, wenn Verteiler auf frischer Tat ertappt werden. Angesichts knapper personeller Ressourcen ist das kaum machbar. Oft trifft es in solchen Fällen lediglich Hilfskräfte, während die eigentlichen Auftraggeber unentdeckt bleiben.
Werbung am eigenen Fahrzeug
Eine andere Frage ist, ob man das eigene Auto mit Werbung bekleben darf. Dies ist grundsätzlich erlaubt, solange die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung eingehalten wird – etwa in Bezug auf Sichtfelder. Gewerbliche Nutzung in größerem Umfang kann jedoch genehmigungspflichtig sein, wenn das Fahrzeug überwiegend als Werbeträger im öffentlichen Raum dient.