Kleiner Waffenschein: Die Voraussetzungen und Verbote
Der kleine Waffenschein boomt. Im vergangenen Jahr wurden bundesweit fast 184.000 neue Anträge gestellt. Damit stieg die Gesamtzahl im Vergleich zum Vorjahr um gut 60 Prozent. Neben dem selbstverständlichen verantwortungsvollen Umgang mit Waffen gibt es einiges zu beachten.
Wozu berechtigt der kleine Waffenschein?
Der kleine Waffenschein berechtigt zum Führen sogenannter SRS-Waffen. Mit Führen ist dabei laut Waffengesetz (WaffG) das Ausüben der tatsächlichen Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte gemeint.
Verkürzt gesagt darf man diese Waffen ohne Waffenschein nur auf eigenem Grund und Boden besitzen. Wer in der Öffentlichkeit damit ohne kleinen Waffenschein erwischt wird, dem droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wegen illegalen Führens von Waffen. Die Waffen werden regelmäßig eingezogen.
Was sind SRS-Waffen?
Die Abkürzung SRS-Waffen steht für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen. Schreckschusswaffen sind Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind.
Reizstoffwaffen sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager, die zum Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen bestimmt sind und Signalwaffen sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager oder tragbare Gegenstände, die zum Verschießen pyrotechnischer Munition bestimmt sind.
Entsprechende Waffen müssen über eine Zulassung gemäß § 8 Beschussgesetz verfügen, die die Physikalisch-Technische-Bundesanstalt erteilt. Als Erkennungszeichen tragen entsprechende Waffen die Buchstaben PTB in einem Kreis. Das Zeichen existiert bereits seit 1969.
Was droht bei Waffen ohne PTB-Zeichen?
Besitzer einer SRS-Waffe ohne PTB-Zeichen und ohne entsprechende Waffenbesitzkarte riskieren trotz kleinem Waffenschein, sich wegen illegalen Waffenbesitzes strafbar zu machen. Das gilt auch, wenn sie eine solche Waffe zu Hause haben sollten.
Schreckschusswaffen ohne PTB-Kennzeichen gelten dabei als scharfe Schusswaffen. Zu diesen Waffen zählen aber ebenso entsprechende Pfeffersprays ohne Prüfzeichen, sofern sie nicht ausschließlich für den Einsatz gegen Tiere bestimmt sind.
Was gilt für CS-Gas und Elektroschocker?
Keine Waffe im Sinne des Waffenrechts ist im Übrigen CS-Gas, selbst wenn es zum Einsatz gegen Menschen bestimmt ist. CS-Gas mit einer offiziellen Zulassung des Bundeskriminalamts, erkennbar am BKA-Zeichen in Raute, dürfen über 14-Jährige in Deutschland erlaubnisfrei erwerben, besitzen und bei sich führen.
Der Erwerb und das Führen von Elektroschockern sind dagegen erst ab 18 Jahren erlaubt. Die Geräte müssen dabei das PTB-Prüfzeichen in Trapezform aufweisen. Andernfalls sind sowohl der Erwerb als auch das Führen verboten.
Altgeräte ohne Prüfzeichen, die vor dem 11.10.2002 hergestellt und nachweislich vor dem 01.01.2011 erworben wurden, darf man zwar besitzen. Seit dem Jahr 2011 sind das Führen sowie der Neuerwerb allerdings verboten.
Was ist beim Umgang mit SRS-Waffen zu beachten?
Zunächst einmal müssen Waffenhändler, die anderen SRS-Waffen überlassen, auf die Strafbarkeit des Führens ohne Erlaubnis hinweisen. Diese Hinweispflicht müssen sie zudem protokollieren.
Transport der Waffe
Der Transport der PTB geprüften Waffe ist dabei erlaubnisfrei. Waffe und Munition sind dabei aber in der Öffentlichkeit unbedingt zu trennen und dürfen nicht zugriffsbereit sein. Sie sollten sich also besser nicht im Handschuhfach oder am Körper befinden. Empfehlenswert ist es zur Vermeidung von Missverständnissen, die Waffe beim Transport in einem verschlossenen Behälter aufzubewahren.
Ausweispflicht beim Führen
Wer eine solche Waffe führt, muss neben Personalausweis oder Pass auch den kleinen Waffenschein mit sich führen. Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten sind die Papiere auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Einschränkungen beim Führen
Das Führen unterliegt außerdem folgenden Einschränkungen:
- Die Waffe muss bei einer entsprechenden Auflage im kleinen Waffenschein verdeckt geführt werden. Sie darf daher beispielsweise nicht aus der Kleidung herausragen, was im Sommer problematisch sein kann.
- Es ist außerdem verboten, die Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen zu führen. Das betrifft nicht nur Demonstrationen. Verboten ist es auch, die Waffen bei Veranstaltungen wie im Kino, im Theater, in der Disko, auf Festen, Märkten oder bei Karnevalsveranstaltungen zu tragen.
Einsatz nur im Notwehrfall
Der Einsatz ist nur im Notwehrfall erlaubt. Beim ungerechtfertigten Einsatz gegenüber Menschen droht eine Strafe wegen gefährlicher Körperverletzung bzw. versuchter gefährlicher Körperverletzung. Notwehrsituationen und erlaubte Verteidigung beschreibt folgender Rechtstipp:
Notwehr - was ist das eigentlich?
Im Übrigen ist die Verwendung der Waffe, insbesondere das Schießen ohne entsprechende Notwehrsituation, auch mit dem kleinen Waffenschein nicht erlaubt.
Voraussetzungen für den Erwerb des kleinen Waffenscheins
Die Voraussetzungen für den Erhalt eines kleinen Waffenscheins sind Volljährigkeit, fester Wohnsitz, Zuverlässigkeit und persönliche Eignung.
Als nicht zuverlässig bzw. ungeeignet gilt z. B., wer vorbestraft ist, gegen wen ein Verfahren läuft, wer Probleme mit Drogen wie insbesondere mit Alkohol hat oder Mitglied einer verbotenen Organisation oder als verfassungswidrig erklärten Partei ist (§§ 5, 6 WaffG).
Der Nachweis von Sachkunde, Bedürfnis und Haftpflichtversicherung wird dagegen beim kleinen Waffenschein nicht verlangt.
Die Erteilung ist Ländersache. Zuständig ist in der Regel eine Behörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt, die eigene Antragsformulare anbieten. Für die Erteilung fällt eine Bearbeitungsgebühr ab 50 Euro an, die die Behörde auch bei einer Versagung verlangen kann.
Waffen sind so zu verwahren, dass Unberechtigte – vor allem Minderjährige – keinen Zugriff darauf erhalten können. Die Waffe und ggf. Munition sind voneinander getrennt aufzubewahren.
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