Polizei lässt Folizei abschleppen

In Thum im Erzgebirgskreis hat die Verkehrspolizei Chemnitz am Donnerstag (11.9.2025) einen Mercedes Vito aus dem Verkehr gezogen, der äußerlich einem Polizeiwagen stark ähnelte.
Gegen den 36-jährigen Halter wird wegen des Verdachts der Amtsanmaßung ermittelt. Grundlage war ein richterlicher Beschluss, nachdem ein Video des Fahrzeugs mit eingeschaltetem Blaulicht in sozialen Netzwerken aufgetaucht war.
Nach Angaben der Polizeidirektion Chemnitz hatte der Mann sein Fahrzeug in der Farbgestaltung eines Funkstreifenwagens folieren lassen. Auffällig war lediglich der Schriftzug "FOLIZEI" statt "POLIZEI" auf Haube und Türen. Polizeisprecherin Doreen Stein erklärte: "Offensichtlich soll der Eindruck erweckt werden, dass es sich um einen echten Polizeifunkstreifenwagen handelt." Beamte stellten bei der Durchsuchung der Wohnung LED-Blitzkennleuchten sowie weitere Beweismittel sicher. Das Fahrzeug wurde abgeschleppt, um eine weitere Nutzung im Straßenverkehr zu unterbinden.
Reaktionen und Hintergründe
Das Video, das als Auslöser der Ermittlungen gilt, war bereits im April 2025 auf TikTok veröffentlicht worden. Darauf ist der Vito mit eingeschaltetem, blau leuchtendem LED-Balken auf dem Dach zu sehen. Für andere Verkehrsteilnehmer war auf den ersten Blick kaum ein Unterschied zu einem echten Einsatzfahrzeug erkennbar.
Der Halter des Transporters betreibt einen Folierbetrieb. Er bestätigte gegenüber der Bild-Zeitung, dass die Polizei mit mehreren Beamten eine Durchsuchung durchführte. "Es geht um das TikTok-Video. Sie haben neben Handy und Laptop auch das Spielzeug-Blaulicht meines Sohnes aus dem Kinderzimmer mitgenommen", sagte er. Das Video habe er nach eigenen Angaben als Werbematerial für seine Arbeit erstellt. Bereits 2024 war er mit einem ähnlich gestalteten Opel Calibra aufgefallen, der damals ebenfalls beschlagnahmt worden war.
Rechtliche Bewertung
Juristisch bewegt sich der Fall in einer Grauzone. Strafrechtler Gerhard Rahn aus Dresden ordnete ein: "Ein foliertes Auto im Polizei-Look ohne Hoheitszeichen und mit verändertem Schriftzug ist für sich allein nicht zwingend Amtsanmaßung. Sobald jedoch ein Blaulicht genutzt wird, ist die Lage eindeutig." Rechtsgrundlagen finden sich in § 32 StVO sowie § 52 StVZO, die den Einsatz von Blaulichtfahrten klar regeln. Im Jahr 2013 hatte das Oberlandesgericht Celle in einem ähnlichen Fall Amtsanmaßung festgestellt (Az.: 32 Ss 110/13). Bei einer Verurteilung drohen Geldstrafen oder bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe.