Eintragungen werden schwerer und teurer

Ab dem 20. Juni 2025 löst die neue Teiletypgenehmigung des Kraftfahrt-Bundesamtes das altbekannte Teilegutachten ab. Der Weg zu Eintragungen dürfte damit schwerer und teurer werden.
Weil die Bundesländer bei der Marktüberwachung eine nicht tolerierbare Anzahl fehlerhafter Teilegutachten festgestellt haben, zieht das Kraftfahrt Bundesamt (KBA) jetzt die Zügel strammer an.
Wer bislang an seinem Fahrzeug bauliche Veränderungen vornehmen wollte, konnte diese mit einem vorhandenen Teilegutachten in die Papiere eintragen und damit legalisieren lassen. Das entsprechende Teilegutachten stellt dabei der Anbieter des Zubehörs bereit. Erstellt werden kann ein Teilegutachten bislang von technischen Prüfstellen (z.B. TÜV; Dekra, GTÜ; Anm. der Red.), die vom Teilehersteller mit entsprechenden Nachweisen versorgt wurden.
Neue Kennzeichnungen, neue Fristen
Dieses bisherige Prüfverfahren verliert ab dem 20. Juni 2025 seine Gültigkeit. Zubehörhersteller müssen dann zwingend eine nationale Teiletypgenehmigung (TTG) beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) beantragen. Die Prüfungen dürfen dann nur noch an vom KBA vorgegebenen Prüfstellen und -organisationen durchgeführt werden. Zudem gelten strengere Anforderungen, was die Kosten erhöht. Eingeführt wurde die TTG bereits im Juni 2024.
Anders als bei Teilegutachten ist das KBA bei der Teiletypgenehmigung befugt, die Konformität der Fahrzeugteile nachzuprüfen und Genehmigungen zu widerrufen. Das KBA verspricht sich vom neuen nationalen Teiletypgenehmigungs-Verfahren eine Verbesserung der Verkehrssicherheit, eine Anpassung der Qualitätsstandards und zusätzliche Handlungsmöglichkeiten. Nach der nationalen Teiletypgenehmigung genehmigte Teile sind künftig anhand einer sechsstelligen Kennzeichnung "KBA XXXXXX" erkennbar.
Beim bisherigen Teilegutachten ging der prüfende Technische Dienst mit einem Hersteller einen dem privaten Recht unterliegenden Vertrag ein und erstellt ein Teilegutachten für ein Fahrzeugteil und dessen Anwendung. Die Überwachung unterliegt dem jeweiligen Bundesland in dem der Technische Dienst ansässig ist.
Alte Teilegutachten bleiben noch drei Jahre gültig. Nach Ende der Übergangsfrist dürfen Teilegutachten ab dem 20. Juni 2028 ausschließlich auf Einzelabnahmen nach § 21 StVZO beschränkt verwendet werden. Teilegutachten für bereits in Fahrzeuge eingebaute Fahrzeugteile behalten die Gültigkeit. Teile, die mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) ausgestattet sind und mit einer fünfstelligen Kennung (z.B. "KBA XXXXX") versehen sind, behalten hingegen ihre Gültigkeit.
Auswirkungen auf Kunden, Hersteller, Handel und Prüfstellen
Die neue Regelung betrifft in erster Linie Teilehersteller, die künftig ihre Prüf- und Dokumentationsverfahren anpassen müssen. Auch Werkstätten, Tuningbetriebe und Prüfstellen wie TÜV oder DEKRA müssen sich auf das neue System einstellen. Prüfer werden künftig verstärkt auf die korrekte Kennzeichnung der Bauteile achten.
Für den Verbraucher ändert sich durch die Neuregelung erst mal nichts. Teile die per Teilegutachten eingebaut und abgenommen wurden, dürfen weiter genutzt werden. Allerdings dürften die Kosten für die neuen TTG steigen, da der Dokumentationsaufwand höher und der Zertifizierungsprozess umfangreicher ist. Konkrete Angaben dazu macht das KBA nicht, doch Experten sehen hier gerade für kleinere Anbieter eine echte Herausforderung.