Das gilt bei der Kfz-Steuer für E-Autos

Das gilt bei der Kfz-Steuer für E-Autos
E-Autos bringen nicht nur der Umwelt etwas – sondern verschaffen Ihnen auch Steuererleichterungen.
Klimafreundliche Fahrzeuge werden bei der Kfz-Steuer generell belohnt. Bei E-Autos gilt das ganz besonders.
Die lange gilt der Vorteilszeitraum noch?
Inzwischen braucht es nicht mehr viele zusätzliche Anreize, um ein E-Auto zu kaufen. Immerhin bringen die Stromer Fahrspaß, haben immer bessere Reichweiten, schonen die Umwelt – und profitieren von staatlichen Förderungen. Das gilt nicht nur für den Umweltbonus, sondern zudem für die Kfz-Steuer. Was müssen Sie im Fuhrpark dazu wissen?
Die Kfz-Steuer orientiert sich generell an der Frage, wie viel CO2 ein Fahrzeug ausstößt. Ist der Wert hoch, fällt sie hoch aus. Ist er niedrig, wird das entsprechend belohnt. Ein Fahrzeug mit Elektromotor ist besonders klimafreundlich, weil es gar keine Abgase freisetzt. Bis zu zehn Jahre lang müssen E-Auto-Halter daher keine Kfz-Steuer zahlen. Wer sich allerdings jetzt erst ein E-Auto zulegt, kann den Vorteils-Zeitraum nicht mehr komplett ausreizen. Die Steuerbefreiung ist bis 31.12.2030 befristet. Außerdem muss das Fahrzeug zwischen dem 18.05.2011 und dem 31.12.2025 erstmals zugelassen worden sein bzw. werden. Wird das E-Auto verkauft, wird die Steuerbefreiung bis zum maximal möglichen Datum weitergegeben.
Nach der steuerfreien Zeit: Pro 200 Kilogramm rund sechs Euro sparen
Genau genommen sind E-Autos nicht von der Kfz-Steuer befreit, sondern genießen einen steuerfreien Zeitraum. Ursprünglich waren nur 5 Jahre dafür vorgesehen, insofern profitieren Sie inzwischen je nach Zulassungsdatum bereits doppelt so lange.
Nach Ablauf der steuerfreien Zeit zahlen die Halter von E-Autos bis 3,5 Tonnen immer noch weniger: 50 Prozent des üblichen Steuersatzes. Bei herkömmlichen Fahrzeugen müssen die Motorart, der Hubraum und der CO2-Ausstoß berücksichtigt werden. Bei E-Autos wird für diese Berechnung einzig das zulässige Gesamtgewicht betrachtet. Je angefangene 200 Kilo werden je nach Gewichtszone zwischen 5,625 und 6,39 Euro fällig. Grundlage dafür ist § 9 Absatz 2 KraftStG, wonach nur 50 Prozent des Satzes, der für andere Fahrzeuge bis 3500 Kilo Gesamtgewicht fällig wäre, für Elektrofahrzeuge anzusetzen ist.
Ein Beispiel: Ihr E-Auto wiegt 2500 Kilo. Das ergibt für die ersten 2000 Kilogramm 10 mal 200-Kilo à 5,625 Euro. Ergebnis: 56,25 Euro. Weitere 3 mal 200 angefangene Kilo (Gewicht 2001 bis 3000 Kilo) werden mit je 6,01 Euro angesetzt. Ergebnis: 18,03 Euro. Die Summe ist dann: 56,25 Euro + 18,03 Euro =74,28 Euro. Dieser Betrag wird abgerundet auf 74 Euro.