
Krankschreibung: Das sind die 10 größten Irrtümer
Rund um die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ranken sich zahlreiche Irrtümer - wir klären die wichtigsten Regeln!
Krankschreibung: Das sind die 10 größten Irrtümer
Rund um die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ranken sich zahlreiche Irrtümer - wir klären die wichtigsten Regeln!
Irrtum: Sie müssen als Arbeitnehmer erst ab dem dritten Tag eine Krankschreibung vorzeigen können
Dies ist so nicht ganz richtig. Sie müssen Ihren Arbeitgeber unverzüglich informieren, wenn sie arbeitsunfähig sind, z.B. telefonisch oder per Mail. Der Arbeitgeber kann aber festlegen, ab welchem Tag er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung haben will, dies kann auch ab dem ersten Tag sein.
Irrtum: Wenn ich krankgeschrieben bin, darf ich das Haus nicht verlassen
Nicht immer ist im Krankheitsfall absolute Bettruhe erforderlich. Sofern diese Ihnen nicht ausdrücklich vom Arzt verschrieben wurde, können Sie natürlich Einkaufen und Spazierengehen. Laut Gesetz ist auch gegen einen Besuch im Kino oder in einer Kneipe nichts einzuwenden, sofern dies den Verlauf Ihrer Erkrankung nicht hinauszögert.
Irrtum: Wenn Sie krank sind, dürfen Sie keinen Sport treiben
Grundsätzlich ist es nicht verboten Sport zu treiben, wenn man krank ist. Es kommt dabei natürlich immer auf Ihre Erkrankung an und inwiefern sich die von Ihnen gewählte Sportart positiv oder negativ auf den Verlauf Ihrer Krankheit auswirkt. Bei Rückenproblemen kann leichte Gymnastik beispielsweise förderlich sein. Krafttraining dagegen weniger.
Irrtum: Der Chef darf den Arbeitnehmer nicht nach Hause schicken
Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer durchaus von der Arbeit nach Hause schicken. Je nach Beruf sollte er dies sogar, hat er doch eine Fürsorgepflicht und sollte dafür sorgen, dass kein Unfall geschieht. Hat beispielsweise ein Lagerarbeiter Schwindelanfälle, wäre es wohl besser, wenn sein Vorgesetzter ihn nach Hause oder zum Arzt schickt.
Irrtum: Sie müssen Ihrem Chef Ihre Krankheit konkret nennen
Nein, das stimmt so nicht. Ihr Arbeitgeber muss nicht erfahren, unter welcher Krankheit Sie leiden, diese wird auch nicht auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vermerkt. Aber Achtung: Auf der Bescheinigung für die Krankenversicherung steht die Diagnose natürlich drauf.
Irrtum: Der Arbeitnehmer darf nicht vorzeitig zur Arbeit zurückkehren
Arbeiten trotz Krankschreibung? Das ist möglich. Wenn Sie beispielsweise von Montag bis Freitag krankgeschrieben sind, könnten Sie dennoch am Donnerstag zur Arbeit zurückkehren, falls Sie sich fit fühlen. Eine Art Gesundschreibung gibt es nicht. Ausnahmen kann es aber beispielsweise bei Lehrern oder Pflegekräften geben.
Irrtum: Wer krank ist, ist automatisch auch arbeitsunfähig
Das ist falsch. Wenn Sie beispielsweise einen leichten Schnupfen haben, könnten Sie vielleicht durchaus noch arbeiten. Oder Sie leiden beispielsweise an einer Pollenallergie? Trotzdem könnten Sie dann Ihre Bürotätigkeit weiter fortsetzen. Es kommt also immer auf Krankheit und Beruf an.
Irrtum: Ist der Arbeitnehmer krankgeschrieben, kann der Arbeitgeber ihm nicht kündigen
Das ist so leider nicht ganz richtig, unter Umständen könnten Sie sogar gekündigt werden, eben weil sie krank sind. Falls Sie sehr häufig oder sehr lange krank sind, sprechen Sie am besten frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber über Ihre Perspektiven.
Irrtum: Wenn Sie im Urlaub krank werden, sind die Urlaubstage verloren
Sollte eine Urlaubsreise in der Zeit, in der Sie krank sind, anstehen, müssen Sie in jedem Fall mit Ihrem Arbeitgeber und der Krankenkasse sprechen. Für eine gewünschte Lohnfortzahlung und den Erhalt von Krankengeld ist dies unerlässlich. Sollten Sie in Ihrem Urlaub erkranken, informieren Sie ebenfalls Ihren Arbeitgeber und die Krankenkasse, damit Sie nachher die Krankheitstage vom Urlaub abziehen können. Sofern Sie die Möglichkeit dazu haben, ist als Nachweis für die entfallenen Urlaubstage eine Bescheinigung vom örtlichen Arzt sinnvoll.
Irrtum: Sie dürfen gar keiner Tätigkeit nachgehen
Heutzutage verdienen sich viele Arbeitnehmer etwas Geld dazu, indem Sie einer Nebentätigkeit nachgehen. Grundsätzlich gilt, dass darüber eine Vereinbarung in Ihrem Arbeitsvertrag getroffen werden sollte. Sofern Ihre Nebentätigkeit, beispielsweise leichte Büroarbeiten von zu Hause, nicht den Verlauf Ihrer Genesung verzögert, können Sie dieser auch im Falle einer Erkrankung nachgehen. Aber wer beispielsweise Rückenprobleme hat, sollte sich nicht beim Möbelschleppen erwischen lassen. Sprechen Sie sicherheitshalber mit Ihrem Arzt und den Arbeitgebern.