Schnelle Verurteilung nach dem Auffinden eines gefälschten Führerscheins

Bereits am 20. Juli kontrollierte die Bundespolizei einen armenischen Staatsangehörigen am Grenzübergang Altenheim.
Altenheim/Offenburg (ots) - Der Mann war zuvor mit einem Fernreisebus von Frankreich nach Deutschland gereist. Gegenüber den Beamten wies er sich mit einem armenischen Reisepass aus. Weitere Dokumente, die ihn zur Einreise und zum Aufenthalt in Deutschland berechtigen würden, konnte er nicht vorweisen. Bei der Durchsuchung wurde ein armenischer Führerschein gefunden, der sich als Totalfälschung herausstellte.
Da es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelte und der Beschuldigte nicht über einen Wohnsitz in Deutschland verfügte, stellte die Staatsanwaltschaft Offenburg im vorliegenden Fall einen Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens beim Amtsgericht Offenburg.
Der Mann aus Armenien wurde daraufhin am Montag (21.07.) vom Amtsgericht Offenburg im beschleunigten Verfahren wegen versuchter unerlaubter Einreise und Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt.
Noch am selben Tag wurde der 39-Jährige nach Frankreich zurückgewiesen. Das gefälschte Dokument wurde sichergestellt.
Informationen zum beschleunigten Verfahren:
Das beschleunigte Verfahren ist in §§ 417 ff. StPO geregelt. Es ist lediglich vor der Amtsrichterin oder dem Amtsrichter und dem Schöffengericht zulässig und erfolgt auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei einfachen Sachverhalten und einer klaren Beweislage. Vorrangig wird das Verfahren dabei gegenüber Beschuldigten angewendet, die über keinen festen Wohnsitz in Deutschland verfügen. Hier stellt das beschleunigte Verfahren eine effektive Strafverfolgung auch in Fällen sicher, in denen keine ladungsfähige Anschrift vorliegt oder Ladungen und Strafbefehle bislang aufwendig im Wege der Rechtshilfe zugestellt werden mussten.
Da es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelte und der Beschuldigte nicht über einen Wohnsitz in Deutschland verfügte, stellte die Staatsanwaltschaft Offenburg im vorliegenden Fall einen Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens beim Amtsgericht Offenburg.
Der Mann aus Armenien wurde daraufhin am Montag (21.07.) vom Amtsgericht Offenburg im beschleunigten Verfahren wegen versuchter unerlaubter Einreise und Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt.
Noch am selben Tag wurde der 39-Jährige nach Frankreich zurückgewiesen. Das gefälschte Dokument wurde sichergestellt.
Informationen zum beschleunigten Verfahren:
Das beschleunigte Verfahren ist in §§ 417 ff. StPO geregelt. Es ist lediglich vor der Amtsrichterin oder dem Amtsrichter und dem Schöffengericht zulässig und erfolgt auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei einfachen Sachverhalten und einer klaren Beweislage. Vorrangig wird das Verfahren dabei gegenüber Beschuldigten angewendet, die über keinen festen Wohnsitz in Deutschland verfügen. Hier stellt das beschleunigte Verfahren eine effektive Strafverfolgung auch in Fällen sicher, in denen keine ladungsfähige Anschrift vorliegt oder Ladungen und Strafbefehle bislang aufwendig im Wege der Rechtshilfe zugestellt werden mussten.
Quelle: Baden-Württemberg