Bilanz der Bundespolizeidirektion München zum Mitführverbot von gefährlichen Gegenständen - neun Verstöße gegen die Allgemeinverfügung

Die Bundespolizei hatte im Zeitraum vom 1. Mai 2025 bis 31.
München / Nürnberg (ots) - Mai 2025 ein Mitführverbot von gefährlichen Gegenständen im Hauptbahnhof Nürnberg erlassen und entsprechend überwacht. Insgesamt stellten die Beamtinnen und Beamten im besagten Zeitraum neun gefährliche Gegenstände, darunter Tierabwehrsprays, Pfeffersprays und diverse Messerarten fest. In einigen Fällen handelte es sich zugleich um Verstöße gegen das Waffengesetz (WaffG).
Hintergrund des Erlasses war, dass Gewalttaten unter Verwendung von gefährlichen Gegenständen im Hauptbahnhof Nürnberg zuletzt angestiegen waren und damit auch schwerere Verletzungen der Geschädigten einhergingen. Mitunter wurden dabei Tierabwehrsprays oder Schlag- und Stichgegenstände benutzt, deren Besitz und Mitführen nach dem Waffengesetz nicht verboten waren.
Die Bundespolizei kann zur Abwehr einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Allgemeinverfügungen erlassen. Sie kann aufgrund einer aktuellen Gefährdungsbewertung das Mitführen von Waffen oder Gegenständen untersagen, die bei Gewaltdelikten zum Einsatz kommen, ohne selbst unter das Waffengesetz zu fallen.
Aus Sicht der Bundespolizei ist der Einsatz erfolgreich verlaufen.
In dem Zusammenhang verweist die Bundespolizei darauf, dass auch außerhalb einer solchen erlassenen Allgemeinverfügung, das Mitführen von Waffen gemäß § 1 Absatz 2 WaffG oder Messern gemäß § 42 b WaffG in Verkehrsmitteln und in seitlich umschlossenen Einrichtungen des öffentlichen Personenfernverkehrs, insbesondere in Gebäuden und an Haltepunkten, verboten ist. Hierunter zählt auch der Nürnberger Hauptbahnhof. Verstöße stellen eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit dar. Darüber hinaus ist das Mitführen von Waffen und Messern auch gemäß der Hausordnung der Deutschen Bahn AG untersagt. Verstöße können ein Hausverbot nach sich ziehen. Um den Nürnberger Hauptbahnhof gilt zudem seit dem 24. April 2025 eine Waffen- und Messerverbotszone, aufgrund einer seitens der Stadt Nürnberg erlassenen Verordnung.
Hintergrund des Erlasses war, dass Gewalttaten unter Verwendung von gefährlichen Gegenständen im Hauptbahnhof Nürnberg zuletzt angestiegen waren und damit auch schwerere Verletzungen der Geschädigten einhergingen. Mitunter wurden dabei Tierabwehrsprays oder Schlag- und Stichgegenstände benutzt, deren Besitz und Mitführen nach dem Waffengesetz nicht verboten waren.
Die Bundespolizei kann zur Abwehr einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Allgemeinverfügungen erlassen. Sie kann aufgrund einer aktuellen Gefährdungsbewertung das Mitführen von Waffen oder Gegenständen untersagen, die bei Gewaltdelikten zum Einsatz kommen, ohne selbst unter das Waffengesetz zu fallen.
Aus Sicht der Bundespolizei ist der Einsatz erfolgreich verlaufen.
In dem Zusammenhang verweist die Bundespolizei darauf, dass auch außerhalb einer solchen erlassenen Allgemeinverfügung, das Mitführen von Waffen gemäß § 1 Absatz 2 WaffG oder Messern gemäß § 42 b WaffG in Verkehrsmitteln und in seitlich umschlossenen Einrichtungen des öffentlichen Personenfernverkehrs, insbesondere in Gebäuden und an Haltepunkten, verboten ist. Hierunter zählt auch der Nürnberger Hauptbahnhof. Verstöße stellen eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit dar. Darüber hinaus ist das Mitführen von Waffen und Messern auch gemäß der Hausordnung der Deutschen Bahn AG untersagt. Verstöße können ein Hausverbot nach sich ziehen. Um den Nürnberger Hauptbahnhof gilt zudem seit dem 24. April 2025 eine Waffen- und Messerverbotszone, aufgrund einer seitens der Stadt Nürnberg erlassenen Verordnung.
Quelle: Bayern