Ohne Stress durch den Zoll - Tipps für Reisende in der Urlaubszeit

Nächste Wochen beginnen bei uns in Bayern die großen Sommerferien.
Augsburg (ots) - Damit die
Rückkehr aus dem Traumurlaub auch beim Weg durch den Zoll ohne unangenehme
Überraschungen verläuft, gibt es für aus dem Ausland stammende Waren ein paar Dinge
zu beachten.
Reisen außerhalb der EU
Bei der Rückreise aus Nicht-EU-Ländern (z.B. Großbritannien oder Ägypten) und aus
Sondergebieten (z.B. den Kanarischen Inseln, die Insel Helgoland oder Grönland) dürfen
Waren zu nichtkommerziellen Zwecken nur innerhalb nachfolgender Mengen- und
Wertgrenzen pro Person abgabenfrei nach Deutschland eingeführt werden.
Tabakwaren, wenn der Einführer mindestens 17 Jahre alt ist:
- 200 Zigaretten oder
- 100 Zigarillos oder
- 50 Zigarren oder
- 250 Gramm Rauchtabak (Feinschnitt, Wasserpfeifentabak, erhitzter
Tabak und Pfeifentabak) oder
- eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
Alkohol und alkoholhaltige Getränke, wenn der Einführer mindestens 17 Jahre alt ist:
- 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22
Volumenprozent oder
unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Volumenprozent oder
mehr oder
- 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem
Alkoholgehalt von höchstens
22 Volumenprozent oder
- eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und
- 4 Liter nicht schäumende Weine und
- 16 Liter Bier
Arzneimittel:
- die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge
Kraftstoffe:
- für jedes Motorfahrzeug die im Hauptbehälter befindliche Menge
und bis zu 10
Liter in einem tragbaren Behälter
Substitute für Tabakwaren (z.B. Liquids für E-Zigaretten - nur für Personen ab 17 Jahren):
und andere Waren
- bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro
- bei Flug- bzw. Seereisenden bis zu einem Warenwert von insgesamt
430 Euro
- bei Reisenden unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von
insgesamt 175 Euro
Die Waren, für die eine besondere Mengengrenze gilt (Tabakwaren, Alkohol,
alkoholische Getränke, Arzneimittel und Kraftstoffe), werden bei diesem Warenwert
nicht mit eingerechnet.
Reisen innerhalb der EU
Reisen innerhalb der EU unterliegen dagegen grundsätzlich keinen Beschränkungen.
Eine Ausnahme besteht allerdings für sogenannte Genussmittel (z.B. Alkohol und
alkoholhaltige Getränke, Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren sowie Kaffee). Für
diese werden EU-weit nationale Verbrauchsteuern erhoben. Bei entsprechende Waren
sind daher auch bei Reisen innerhalb der EU bestimmte Vorschiften und Richtmengen,
bei denen ein Verbringen für den Eigenbedarf angenommen wird, zu beachten.
Für alle mitgebrachten Waren gelten die jeweiligen Freimengen nur, wenn diese in dem
vom Reisenden benutzten Transportmittel (z. B. Bus, Bahn, PKW oder Flugzeug) nach
Deutschland mitgeführt werden. Werden die Waren hingegen voraus- oder nachgesandt,
als Frachtsendung aufgegeben, im Postverkehr oder von einem Express- oder
Kurierdienst befördert, gelten andere Regelungen.
Online: www.zoll.de
Auf der Internetseite des Zolls sowie in der Online-Broschüre "Reisezeit - Ihr Weg durch
den Zoll" erfährt man unter anderem, welche Reisefreimengen und Richtmengen für
bestimmte Waren gelten, welche Souvenirs bedenkenlos aus dem Ausland mitgebracht
werden können und von welchen Waren man auf jeden Fall die Finger lassen sollte.
Online: Artenschutz-Online
Zum Schutz der bedrohten Tier- und Pflanzenwelt rät der Zoll, grundsätzlich auf
Reisesouvenirs aus Tieren oder Pflanzen zu verzichten. Durch den Kauf derartiger Waren
tragen Touristen - meist unwissend - dazu bei, dass der Bestand vieler Arten weltweit
gefährdet ist. Um auch hier nichts falsch zu machen, bietet die Website www.artenschutz-
online.de wichtige Informationen zu geschützten Tieren und Pflanzen, auf deren Kauf
unbedingt verzichtet werden sollte.
Rückkehr aus dem Traumurlaub auch beim Weg durch den Zoll ohne unangenehme
Überraschungen verläuft, gibt es für aus dem Ausland stammende Waren ein paar Dinge
zu beachten.
Reisen außerhalb der EU
Bei der Rückreise aus Nicht-EU-Ländern (z.B. Großbritannien oder Ägypten) und aus
Sondergebieten (z.B. den Kanarischen Inseln, die Insel Helgoland oder Grönland) dürfen
Waren zu nichtkommerziellen Zwecken nur innerhalb nachfolgender Mengen- und
Wertgrenzen pro Person abgabenfrei nach Deutschland eingeführt werden.
Tabakwaren, wenn der Einführer mindestens 17 Jahre alt ist:
- 200 Zigaretten oder
- 100 Zigarillos oder
- 50 Zigarren oder
- 250 Gramm Rauchtabak (Feinschnitt, Wasserpfeifentabak, erhitzter
Tabak und Pfeifentabak) oder
- eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
Alkohol und alkoholhaltige Getränke, wenn der Einführer mindestens 17 Jahre alt ist:
- 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22
Volumenprozent oder
unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Volumenprozent oder
mehr oder
- 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem
Alkoholgehalt von höchstens
22 Volumenprozent oder
- eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und
- 4 Liter nicht schäumende Weine und
- 16 Liter Bier
Arzneimittel:
- die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge
Kraftstoffe:
- für jedes Motorfahrzeug die im Hauptbehälter befindliche Menge
und bis zu 10
Liter in einem tragbaren Behälter
Substitute für Tabakwaren (z.B. Liquids für E-Zigaretten - nur für Personen ab 17 Jahren):
und andere Waren
- bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro
- bei Flug- bzw. Seereisenden bis zu einem Warenwert von insgesamt
430 Euro
- bei Reisenden unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von
insgesamt 175 Euro
Die Waren, für die eine besondere Mengengrenze gilt (Tabakwaren, Alkohol,
alkoholische Getränke, Arzneimittel und Kraftstoffe), werden bei diesem Warenwert
nicht mit eingerechnet.
Reisen innerhalb der EU
Reisen innerhalb der EU unterliegen dagegen grundsätzlich keinen Beschränkungen.
Eine Ausnahme besteht allerdings für sogenannte Genussmittel (z.B. Alkohol und
alkoholhaltige Getränke, Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren sowie Kaffee). Für
diese werden EU-weit nationale Verbrauchsteuern erhoben. Bei entsprechende Waren
sind daher auch bei Reisen innerhalb der EU bestimmte Vorschiften und Richtmengen,
bei denen ein Verbringen für den Eigenbedarf angenommen wird, zu beachten.
Für alle mitgebrachten Waren gelten die jeweiligen Freimengen nur, wenn diese in dem
vom Reisenden benutzten Transportmittel (z. B. Bus, Bahn, PKW oder Flugzeug) nach
Deutschland mitgeführt werden. Werden die Waren hingegen voraus- oder nachgesandt,
als Frachtsendung aufgegeben, im Postverkehr oder von einem Express- oder
Kurierdienst befördert, gelten andere Regelungen.
Online: www.zoll.de
Auf der Internetseite des Zolls sowie in der Online-Broschüre "Reisezeit - Ihr Weg durch
den Zoll" erfährt man unter anderem, welche Reisefreimengen und Richtmengen für
bestimmte Waren gelten, welche Souvenirs bedenkenlos aus dem Ausland mitgebracht
werden können und von welchen Waren man auf jeden Fall die Finger lassen sollte.
Online: Artenschutz-Online
Zum Schutz der bedrohten Tier- und Pflanzenwelt rät der Zoll, grundsätzlich auf
Reisesouvenirs aus Tieren oder Pflanzen zu verzichten. Durch den Kauf derartiger Waren
tragen Touristen - meist unwissend - dazu bei, dass der Bestand vieler Arten weltweit
gefährdet ist. Um auch hier nichts falsch zu machen, bietet die Website www.artenschutz-
online.de wichtige Informationen zu geschützten Tieren und Pflanzen, auf deren Kauf
unbedingt verzichtet werden sollte.
Quelle: Bayern