Kooperative Steueraufsichtskontrollen des Dortmunder Zolls / Einweg E-Zigaretten, Snus, CBD-Marihuana und CBD-Hasch, HHC-Vapes und Kaffee festgestellt

Herne (ots): Zoll findet illegalen Waren bei Kontrollen
Zöllner entdeckten bei ihren Kontrollen insgesamt 287 Einweg-E-Zigaretten, deren Liquidinhalt von je 20 ml deutlich über der erlaubten Grenze von zwei ml liegt. Des Weiteren fanden sie 30 Einweg-E-Zigaretten, die zwar den erlaubten Inhalt von zwei ml hatten, jedoch ohne die vorgeschriebenen deutschen Steuerzeichen waren. Vermutet wird zudem, dass es sich bei diesen um Produktfälschungen handelt. Zusätzlich wurden 53 Dosen Snus (Oraltabak), 97 Packungen CBD-Marihuana, sechs Packungen CBD-Hasch und vier HHC-Vapes entdeckt und sichergestellt.
In einem Betrieb stießen die Beamten außerdem auf 130 Kilogramm Kaffee, der nicht versteuert war. Nach Zahlung der Kaffeesteuer und einer gleich hohen Strafe durfte der Kaffee im Geschäft verbleiben. Noch am Kontrollort leiteten die Beamten acht Strafverfahren ein. Diese betrafen Steuerhehlerei sowie Verstöße gegen das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz, das Markengesetz und das Tabakerzeugnisgesetz. Der durch den Verstoß entstandene Steuerschaden wird auf etwa 1.800 Euro geschätzt.
Wissenswertes:
Einweg-E-Zigaretten:
Seit dem 1. Juli 2022 unterliegen E-Zigaretten-Liquids der Tabaksteuer; ab 1. Januar 2025 stieg diese von 20 Cent auf 26 Cent pro Milliliter. Laut § 14 Tabakerzeugnisgesetz dürfen Einweg-E-Zigaretten nur maximal zwei Milliliter (bis zu 800 Züge) enthalten.
Snus:
Im Einklang mit den EU-Richtlinien ist das gewerbliche Inverkehrbringen von Snus in der EU, außer in Schweden, verboten. In Deutschland ist nach § 11 des Tabakerzeugnisgesetzes der Verkauf von oralem Tabak und Kautabak untersagt.
CBD-Produkte:
Der Handel mit CBD-Produkten ist in Deutschland auf verarbeitete Formen beschränkt.
HHC-Vapes:
Hexahydrocannabinol (HHC) ist ein psychoaktives Cannabinoid, das am 27. Juni 2024 aufgrund einer Gesetzesänderung durch das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) verboten wurde.
Kaffeesteuer:
Kaffee und kaffeehaltige Waren unterliegen der Kaffeesteuer. Der Steuersatz variiert je nach Art: Röstkaffee wird mit 2,19 Euro je Kilogramm und löslicher Kaffee mit 4,78 Euro je Kilogramm besteuert. Für kaffeehaltige Waren sind die Steuersätze gestaffelt, abhängig von ihrem Kaffeeanteil.