Ferienreisekontrolle der Polizeiautobahnstation Mendig

Am gestrigen Freitagnachmittag, den 11.07.25, führte die Polizeiautobahnstation Mendig zu Beginn der Sommerferien in 7 Provinzen der Niederlande, sowie von Nordrhein-Westfalen, eine Kontrolle des Ferienreiseverkehrs auf der Tank- und Rastanlage Brohltal West der Bundesautobahn 61 durch.
56651 Niederzissen, BAB 61, km 199, FR Süden (ots) - Auf der grenzüberschreitenden Transitstrecke bzw. der Nord-Süd Tangente innerhalb Deutschlands lag das Hauptaugenmerk hierbei bei der Kontrolle von Wohnmobilen, Pkw mit Anhänger und Fahrzeugen mit Dachboxen oder Fahrradträgern, da gerade bei solchen immer wieder Verstöße der Über- oder Falschbeladung feststellbar sind.
Mit Kräften der Polizeiautobahnstation Montabaur, des Schwerlastkontrolltrupps der Verkehrsdirektion Koblenz, sowie Beamten der Wasserschutzpolizei Koblenz wurden selektiv ca. 70 Fahrzeuge und Gespanne aus dem fließenden Verkehr herausgezogen und mittels Überfahren einer Radlastwaage überprüft.
Das Ergebnis war dahingehend erfreulich, dass von 10 zu beanstandenden Fahrzeugen lediglich eine minimale Überladung vorlag, welche durch beispielsweise das Ablassen von Frischwasser, oder einer Umladung, noch vor Ort behoben werden konnte.
Ein Fahrzeugführer war nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis für sein Gespann, es wurde eine entsprechende Strafanzeige wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 STVG erfasst.
Einem weiteren Fahrzeugführer musste aufgrund erheblicher technischer Mängel am Fahrzeug, hervorgehend durch einen nicht behobenen Unfallschaden, die Weiterfahrt untersagt werden.
Mit Kräften der Polizeiautobahnstation Montabaur, des Schwerlastkontrolltrupps der Verkehrsdirektion Koblenz, sowie Beamten der Wasserschutzpolizei Koblenz wurden selektiv ca. 70 Fahrzeuge und Gespanne aus dem fließenden Verkehr herausgezogen und mittels Überfahren einer Radlastwaage überprüft.
Das Ergebnis war dahingehend erfreulich, dass von 10 zu beanstandenden Fahrzeugen lediglich eine minimale Überladung vorlag, welche durch beispielsweise das Ablassen von Frischwasser, oder einer Umladung, noch vor Ort behoben werden konnte.
Ein Fahrzeugführer war nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis für sein Gespann, es wurde eine entsprechende Strafanzeige wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 STVG erfasst.
Einem weiteren Fahrzeugführer musste aufgrund erheblicher technischer Mängel am Fahrzeug, hervorgehend durch einen nicht behobenen Unfallschaden, die Weiterfahrt untersagt werden.
Quelle: Rheinland-Pfalz