
Diese Rechte hat man bei einer Alkoholkontrolle
Hat man ein, zwei Gläser getrunken und gerät in eine Verkehrskontrolle, sollte man wissen, was die Polizei darf – und was nicht.
Diese Rechte hat man bei einer Alkoholkontrolle
Hat man ein, zwei Gläser getrunken und gerät in eine Verkehrskontrolle, sollte man wissen, was die Polizei darf – und was nicht.
Ob nach der Firmenfeier oder einem Kneipenbesuch: Wer sich nach Alkoholgenuss noch hinters Steuer setzt, hat die 0,5-Promille-Grenze oft bereits überschritten. Und eine Fahne kann man schon nach dem ersten Schluck haben.
Die Polizei hat bei Verkehrskontrollen einen besonderen Blick auf Autofahrer, bei denen sie Alkoholkonsum vermutet. Denn vor allem diese können die Sicherheit im Straßenverkehr gefährden.
Hat die Polizei den Verdacht, dass jemand zu viel getrunken hat, kann sie ihn gezielt herauswinken oder sogar verfolgen, um eine Kontrolle durchzuführen. Hinzu kommen Routinekontrollen bei teilweise abgesperrter Fahrbahn.
Bei Kontrollen müssen Autofahrer anhalten und warten, bis der Polizist Führerschein und Fahrzeugpapiere verlangt. Auch die Beifahrer müssen im Auto bleiben und warten, obwohl deren Alkoholkonsum völlig egal ist.
Es kann sein, dass die Polizisten einen Atemalkoholtest durchführen wollen. Dem sollte man zustimmen, wenn man nichts zu befürchten hat, weil man keinen Alkohol getrunken hat. Der Test ist allerdings freiwillig. Eine Pflicht zum Pusten gibt es nicht.
Ebenso wenig muss man der Polizei sagen, ob man etwas getrunken hat oder wo man hin will. Manchmal lassen die Beamten einen dann sogar weiterfahren, wenn es keine Anhaltspunkte für das Fahren unter Alkoholeinfluss gibt.
Ist die Polizei jedoch davon überzeugt, dass der Fahrer Alkohol getrunken hat, so kann sie einen Blutalkoholtest anordnen. Dieser ist auch für den Staat mit zusätzlichem Aufwand und Kosten verbunden.
In der Regel wird der Fahrer für den Blutalkoholtest auf das nächste Polizeirevier bestellt.
Tatsächlich dürfen die Beamten diese Blutabnahme aber nicht ohne Einwilligung anordnen. Es sei denn, es besteht ein begründeter Verdacht auf Alkoholkonsum. Dann ist die Gefahr für den Straßenverkehr wichtiger als die Persönlichkeitsrechte des Fahrers.
Aber selbst dann empfehlen Rechtsexperten, dass man als Verdächtiger auf eine richterliche oder staatsanwaltliche Anordnung für die Blutentnahme bestehen sollte.
Was man jedoch hinnehmen muss: Hält der Polizist einen für nicht mehr verkehrstüchtig, darf er bei der Kontrolle die Weiterfahrt untersagen.