Ausnahme für Dienstreisen

Der BVCD (Bundesverband Campingwirtschaft in Deutschland) riet am 13.03.2020 noch dazu, den geplanten Campingurlaub anzutreten. Fünf Tage später informiert er über die Schließung von Campingplätzen in Deutschland.
+++ UPDATE vom 26.3: Mittlerweile haben alle Campingplätze in Deutschland geschlossen. Sämtliche Bundesländer folgten der Empfehlung der Bundesregierung, Camping aus touristischen Gründen zu untersagen. Davon betroffen sind auch Wohnmobilstellplätze – diese haben ebenfalls geschlossen. Die Regelung gilt bis auf weiteres bis zum 19. April 2020.
- Ausnahme 1: In den meisten Bundesländern dürfen Übernachtungsbetriebe Geschäftsreisende aufnehmen. Dazu gehören auch Menschen, die dienstlich unterwegs sind, beispielsweise Monteure.
- Ausnahme 2: Laut BVCD gibt es für Dauercamper in den meisten Landesverordnungen keine klare Regelung, trotz Verbands-Anfragen an die jeweiligen Minsterien. Nach den ersten Antworten kommt der BVCD zu dem Schluss: "nur Dauercamper mit Erstwohnsitz sowie Dauercamper mit Zweitwohnsitz und beruflicher Tätigkeit vor Ort" dürfen ihren Standplatz derzeit nutzen.
Was können Menschen tun, die dauerhaft im Reisemobil leben? Lesen Sie hier.
+++ UPDATE vom 19.3.: Auch in Sachsen-Anhalt müssen sämtliche touristische Übernachtungsmöglichkeiten schließen, dazu gehören Hotels wie Campingplätze. Bis Samstag 20.3. sollen alle Gäste abreisten. Nur aus dringenden familiären, gewerblichen oder beruflichen Gründen dürfen Gäste im Bundesland bleiben. Die Camping- und Stellplätze in Bayern und Hamburg wurden ebenfalls geschlossen. In Rheinland-Pfalz und Thüringen entscheiden jeweils die Kommunen über die Schließungen, aus dem Saarland sind keine Informationen bekannt.
Auf der Facebook-Seite veröffentlichte BVDC am 18.3.2020, 17:30 Uhr erstmals eine Landkarte, die zeigt, welche Bundesländer ihre Campingplätze bereits geschlossen haben.
In einem Schreiben am Vortag (17.3.2020) informierte der Verband alle Campingplatz-Betreiber:
"Ausdrücklich weisen wir darauf hin, dass behördliche Anordnungen und Auflagen in jedem Fall vorrangig zu beachten sind. Präventive, eigene Maßnahmen zur Ausbreitung einer Infektion sind unerlässlich – sie sind jedoch keineswegs als Ausgleich behördlicher Anordnungen zu verstehen.
Nach der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland vom 16.03.2020 sind Regelungen zu erlassen, dass Übernachtungsangebote im Inland nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden können. Weiter heißt es: Zu verbieten sind [...] Zusammenkünfte in Freizeiteinrichtungen. Es werden also Regelungen erlassen werden, soweit dies nicht schon vor der Vereinbarung geschehen ist, die die touristische Nutzung von Campingplätzen, wie auch Hotels, untersagen.
Campingplätze erhalten aber verstärkt Anfragen, insbesondere von Gästen aus Ballungszentren, ob sie ihren Dauerstandplatz nutzen können. Den Gästen erscheint der Aufenthalt auf ihrem Dauerstandplatz als besser geeignet, um einer Infektion zu entgehen, als der Verbleib in der Stadt. Angesichts des Aufenthalts von Dauercampern im eigenen Wohnwagen und verhältnismäßig großzügigen Abständen zu Nachbarnerscheint dies nachvollziehbar. Ob dies virologisch zutreffend ist, ist uns nicht bekannt, zumal berücksichtigt werden muss, dass Dauergäste i.d.R. Gemeinschaftseinrichtungen wie Sanitäranlagen nutzen.
Die Frage, ob Dauercamping auch von dieser weit reichenden Nutzungsuntersagung erfasst ist, kann derzeit nicht abschließend beantwortet werden. Für Anfragen war die von dem BMWI eingerichtete Hotline bislang nicht zu erreichen. (Stand: 17.03.2020, 14.15)
Der Wortlaut der Vereinbarung legt jedoch folgendes Nahe: Unabhängig davon, ob Dauercamping überhaupt ein touristisches Übernachtungsangebot darstellt, dürfte der Aufenthalt auf dem Platz jedenfalls nicht notwendig und damit nach dem Geist der Vereinbarung von den Bundesländern wohl zu untersagen sein, wenn der Inhaber des Dauerstandplatzes dort lediglich mit Zweitwohnsitz oder gar nicht gemeldet ist. In Betracht kommt auch, dass Campingplätze generell unter den Begriff der Freizeiteinrichtungen subsumiert werden.".
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