© pixabay©peter-facebook (CC0 1.0) Abfindungen sind nicht unantastbar und werden bei Antragstellung auf ALG II-Leistungen angerechnet.
© pixabay©geralt (CC0 1.0 Viele Betriebe sichern sich mit der freiwilligen Leistung einer Abfindungs-Zahlung im Rahmen eines Aufhebungsvertrags rechtlich ab.