Mehr Service für private und gewerbliche Zulassungen
Vom 1.9.2023 an gilt eine erweiterte digitale Zulassung für Fahrzeuge (iKfz). Eine Neufassung der Fahrzeugzulassungsverordnung macht das nun möglich. Hier die Details für private Zulassungen und gewerbliche Services.
In der neuen Verordnung zu iKfz (Stufe 4) ist es unter anderem möglich, dass Autofahrerinnen und Autofahrer unmittelbar nach der digitalen Zulassung mit dem Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Es gilt dann ein digitaler Zulassungsbescheid. Das Warten auf die Übersendung der Fahrzeugdokumente und der Plaketten müssen Sie nicht mehr abwarten und können bis zu zehn Tage ohne diese fahren.
Der voll automatisierte Service erstreckt sich dann auf:
- Wiederzulassung
- Umschreibung im Zulassungsbezirk mit Halter- und Kennzeichenwechsel
- Umschreibung in einen anderen Zulassungsbezirk mit gleichem Halter und Kennzeichenwechsel
- Umschreibung in einen anderen Zulassungsbezirk mit Halterwechsel und Kennzeichenwechsel
- Neuzulassung
- Adressänderung
Die Zulassung ist dann außerdem für E-Kennzeichen, Oldtimer-H-Kennzeichen sowie Saisonkennzeichen möglich.
Autohäuser und Zulassungsdienste erlaubt
Mit der Neufassung der Verordnung dürfen dann erstmals juristische Personen, also Personen des Privatrechts wie Autohäuser und Zulassungsdienstleister die internetbasierte Zulassung nutzen. Privatpersonen dürfen künftig auch Unternehmen wie Kfz-Versicherer mit der Online-Zulassung beauftragen und dabei ihre Identität in einem Video-Ident-Verfahren nachweisen.
Für diese Gruppen, die viele Zulassungen tätigen, gibt es eine einheitliche Großkunden-Schnittstelle beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg. Die Gebühren für die digitale Zulassung über die iKfz-Portale soll im Vergleich zur Vor-Ort-Zulassung günstiger sein. Für die Umsetzung sind die Bundesländer verantwortlich. Das Bundesverkehrsministerium (BMDV) geht davon aus, dass perspektivisch jedes zweite Auto nicht mehr persönlich vom Autokäufer, sondern von Kfz-Versicherern oder anderen Dienstleistern internetbasiert zugelassen wird.
Bereits seit dem 1.10.2019 (Stufe 3) gibt es die Möglichkeit, über die iKfz-Seiten der Zulassungsbehörden Fahrzeuge zuzulassen – allerdings eingeschränkt. So gilt aktuell das voll automatisierte Verfahren nur für die Umschreibung, wenn das Kennzeichen beibehalten wird, sowie für einfache Adressänderungen. Bei allen anderen – teilautomatisierten – Vorgängen müssen die Kunden und Kundinnen auf die Übersendung der Dokumente warten.
Bisherige Voraussetzungen für die iKfz-Zulassung (Stufe 3):
- Neuer Personalausweis (nPA) mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion (eID) oder
- Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion
- Ausweiskartenlesegerät oder
- "AusweisApp2" für Smartphones oder Tablet
- Konto mit IBAN-Nummer für den Einzug der Kfz-Steuer durch das Hauptzollamt (nicht für Außerbetriebsetzung oder Adressänderung)
- Kreditkarte oder Giropay für die Zahlung der Zulassungsgebühren
- Keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen
- Keine Kfz-Steuerrückstände
- Das Fahrzeug wurde nach dem 1.1.2015 erstmals zugelassen
- Gültige Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) für Neuzulassung, Wiederzulassung und Umschreibung
- Gültige Hauptuntersuchung für Wiederzulassung und Umschreibung
Übrigens: Die wahre Bedeutung der Kennzeichen-Kürzel sehen Sie in der Fotoshow.