Aufsichtspflicht: Dürfen Kleinkinder alleine auf die Toilette?
Auch wenn man den Satz „Eltern haften für ihre Kinder“ immer wieder hört und liest, haften Eltern rechtlich zu keiner Zeit für das Verhalten ihrer Kinder.
Verursachen Kinder Schäden, müssen Eltern diese nur ersetzten, wenn sie nicht richtig auf ihren Sprössling aufgepasst haben. Sie haften damit gerade nicht aufgrund des Eltern-Kind-Verhältnisses, sondern weil sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Die Frage, wann diese verletzt ist, landet immer wieder vor Gericht, denn Eltern müssen ihre Kinder nicht rund um die Uhr bewachen und kontrollieren, um ihrer Aufsichtspflicht gerecht zu werden. Welche Regeln für die Aufsichtspflicht nach dem Zubettbringen und beim Toilettengang bestehen, musste kürzlich das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entscheiden.
Dreijähriger sorgt auf der Toilette für eine Überschwemmung
Im Fall der Düsseldorfer Richter war ein dreijähriger Junge nach dem Zubettgehen unbemerkt aufgestanden und aufs Klo gegangen. Er benutzte so viel Klopapier, dass dieses anschließend die Toilette verstopfte. Eine Besonderheit bestand bei der Toilette darin, dass der Spülknopf auf eine ganz spezielle Weise betätigt werden musste, um sich nicht zu verhaken. Dies hat der Junge nicht getan, sodass permanent Wasser nachlief.
Das Ende vom Lied: Das Bad wurde vollkommen überschwemmt und es entstand ein Wasserschaden in Höhe von 15.000 Euro. Der Schaden wurde von der Gebäudeversicherung reguliert. Diese wollte aber die Mutter des Jungen bzw. deren Haftpflichtversicherung in Regress nehmen, da die Kindsmutter ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sei.
Aufsichtspflicht am Abend: Schlafende Kinder müssen nicht überwacht werden
Die zuständigen Richter am OLG Düsseldorf stellten fest, dass schlafende Kinder nicht überwacht werden müssen. In einer geschlossenen Wohnung werden Eltern ihrer Aufsichtspflicht in den Abendstunden gerecht, wenn sie ihr Kind ins Bett bringen und sich danach in Hörweite aufhalten. Macht sich das Kind nicht bemerkbar, weil es selbstständig leise aufsteht, um aufs Klo zu gehen, liegt damit keine Verletzung der Aufsichtspflicht vor. Eltern sind also nicht verpflichtet, auf jedes noch so kleine Geräusch zu achten, um zu verhindern, dass die Kleinen unbemerkt nochmal aufstehen. Sind sie in Hörweite, haben sie ihre Aufsichtspflicht erfüllt.
Aufsichtspflicht auf der Toilette: Ständige Kontrolle behindert den Lernprozess
Eltern dürfen ihre Kinder auch alleine auf die Toilette gehen lassen. Eine lückenlose Überwachung im sanitären Bereich würde verhindern, dass sich das Kind altersgerecht entwickeln und den Umgang mit Gefahren lernen kann. Im speziellen Fall führte auch der fehlerhafte Spülbutton nicht zu anderen Pflichten hinsichtlich der Beaufsichtigung des Kindes. Die Fehlfunktion hat nämlich nicht zur einer so gefährlichen Situation geführt, in der Kinder die Räumlichkeiten auf gar keinen Fall mehr alleine nutzen dürfen und bei jeder Nutzung der Toilette beaufsichtigt werden müssen. Solche Maßnahmen müssen nur in ganz extremen Situationen ergriffen werden, weil sie den Entwicklungsstand eines dreijährigen Kindes erheblich beeinträchtigen, das lernen soll, die Toilette alltäglich zu jeder Zeit selbstständig zu nutzen.
Ein kaputter Spülknopf, der nur zu einem erhöhten Wasserverbrauch führt, genügt hierfür nicht. Das leicht erhöhte Schadensrisiko ist zugunsten der Entwicklung des Kindes hinzunehmen.
Keine Haftung der Eltern mangels Verletzung der Aufsichtspflicht
Im Ergebnis mussten die Kindsmutter bzw. ihre Haftpflichtversicherung den Wasserschaden nicht ersetzen, weil die Mutter ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt hat. Eltern dürfen ihre Kinder unbewacht schlafen und auf die Toilette gehen lassen.
(OLG Düsseldorf, Beschluss v. 26.04.2018, Az.: I-4 U 15/18)
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