Chiptuning: Das müssen Sie beachten

Zu den günstigeren Mitteln für mehr Motorleistung gehört das Chip-Tuning. Bessere Beschleunigung auf der Straße kann sich beim Verkauf jedoch als Bremsklotz erweisen. Wir erläutern, was rechtlich in Sachen Chip-Tuning zu beachten ist.
Brisant wird es, wenn ein getuntes Auto verkauft werden soll. Autokäufer, die von der Tuningmaßnahme erst nach dem Kauf erfahren, können diese als Sachmangel anführen. Verkäufer müssen dann mit Fahrzeugrücknahme, Kaufpreisrückzahlung und Schadensersatzforderungen rechnen.
Schnelleres Fahrzeug, schnellere Schäden
Tuning führt meist zu einem erhöhten Fahrzeugverschleiß. Insbesondere die Gefahr von Motorschäden steigt. Dieser Nachteil im Vergleich zu einem ungetunten Fahrzeug stellt einen Mangel dar. War dem Käufer das Tuning vor Vertragsschluss unbekannt, kann er aufgrunddessen dem Verkäufer gegenüber Gewährleistungsrechte geltend machen.
Vorrangig können Verkäufer Käufer auf das Recht zur Nacherfüllung verweisen. Danach können sie die Beseitigung des Mangel. oder die Lieferung einer mangelfreien Sache anbieten. Bei Gebrauchtwagen, um die es meist geht, fällt die Nacherfüllung jedoch oft schwer. Meist ist die Reparatur wie die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs für den Verkäufer unrentabel. Er darf sie daher ablehnen. Oder die Nacherfüllung ist generell unmöglich.
Rücktritt und Schadensersatz möglich
Scheidet die Nacherfüllung danach aus, eröffnen sich dem Käufer die weiteren Gewährleistungsrechte. Er kann den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Obendrein kann er Schadensersatz verlangen. Findet der Käufer ein vergleichbares Fahrzeug etwa nur zu einem höheren Preis, muss der Verkäufer ihm die damit verbundenen Mehrkosten erstatten.
Auch Anfechtung gibt Schadensersatzanspruch
Verschwieg der Verkäufer die Motor-Modifikation, kann der Käufer den Vertrag auch wegen arglistiger Täuschung anfechten. Es reicht bereits aus, dass der Verkäufer für Laien nicht offensichtliche Tuningmaßnahmen verneint – er also einfach bloß irgendetwas behauptet. Ein Recht auf vorrangige Nacherfüllung hat der Verkäufer im Rahmen der Anfechtung nicht. Der Käufer kann direkt Schadensersatz geltend machen.
An Tuning zur Schadensbegrenzung denken
Unbekannte Tuning-Maßnahmen können Käufer vor erheblichem Schaden bewahren. Wie, das zeigt folgender Tuning-Fall: Ein im Oktober 2008 gekaufter Pkw hatte nach etwas mehr als neun Monaten und ca. 60.000 km einen Motorschaden erlitten. Was die Klägerin und ihr Sohn, der ihr die Rechte aus seinem Kaufvertrag abgetreten hatte, damit er als Zeuge auftreten konnte, nicht wussten: Der Wagen hatte im Mai 2006 beim Tachostand von ca. 27.000 km ein Chip-Tuning erhalten. Der Verkäufer hatte ihm das Tuning verschwiegen. Auch der Kaufvertrag erwähnte es mit keiner Silbe.
Mangelhaft schon durch Chip
Die Richter entschieden: Unabhängig davon, ob der Motorschaden vom Tuning herrührte, liegt bereits durch den Chipeinbau ein Sachmangel vor. Das Auto weiche dadurch von vergleichbaren Fahrzeugen ab. Die PS-Steigerung führe zu einem erhöhten Verschleiß des Motors und weiterer Teile wie etwa des Getriebes.
Besonders brisant: Bereits das Risiko des erhöhten Verschleißes begründet den Mangel. Einen Nachbesserungsversuch vor dem Rücktritt müsse die Klägerin nicht akzeptieren. Der Verkäufer habe nämlich durch sein arglistiges Verschweigen die Vertrauensgrundlage für eine weitere Zusammenarbeit zerstört. Vor allem aber scheitert die Nacherfüllung daran, dass der Verschleiß bereits eingetreten ist. Eine einfache Chipentfernung könne das nicht mehr umkehren.
Gebrauchsvorteile sind anzurechnen
Die Klägerin müsse sich aber die durch die Nutzung entstandenen Gebrauchsvorteile anrechnen lassen. Den nach ihrem Abzug ermittelten Kaufpreis habe der Verkäufer jedoch gegen Rückgabe des Pkw zurückzuerstatten.
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