Dicke Luft im Treppenhaus – Rauchverbot in der Mietwohnung?

Heiß diskutiert wurde die Kündigung des Rauchers Friedhelm A. aus seiner Mietwohnung schon letztes Jahr. Jetzt hat das Landgericht (LG) die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis bestätigt: Der Raucher muss ausziehen. Dabei ist der Griff zur Zigarette in der eigenen Wohnung nicht verboten. Was steckt also dahinter?
Der beklagte Mieter ist Rentner und raucht innerhalb der von ihm gemieteten Wohnung. Das war schon seit 40 Jahren so und ist an sich auch kein Problem. Rauchen mag zwar ungesund sein, ist aber nicht verboten. Im Rahmen der Gesetze darf sich jeder frei entfalten, das gilt umso mehr in der eigenen Wohnung.
Ein Vermieter hat dem Mieter grundsätzlich nicht vorzuschreiben, was der in seiner Wohnung zu tun hat, solange es vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt ist. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem anderen Fall 2008. Danach geht Rauchen über den vertragsgemäßen Gebrauch erst dann hinaus, wenn dadurch an der Wohnung echte Schäden entstehen, die nicht mehr mit Schönheitsreparaturen beseitigt werden können (BGH, Urteil v. 05.03.2008, Az.: VIII ZR 37/07).
Nichtraucherwohnung kann vereinbart werden
Im Mietvertrag kann der vertragsgemäße Gebrauch näher bestimmt werden. Mieter und Vermieter können individuell vereinbaren, dass in der Mietwohnung nicht geraucht werden soll. Ein generelles und ausnahmsloses Rauchverbot in einem Formularmietvertrag ist dagegen unzulässig. Eine entsprechende AGB-Klausel wäre nach § 307 BGB unwirksam. Für Gemeinschaftsräume wie Keller oder Treppenhaus kann der Eigentümer und Vermieter im Rahmen einer Hausordnung auch ein generelles Rauchverbot erlassen.
In dem hier entschiedenen Fall gab es für das Rauchen in der Wohnung keine Vereinbarung. Und in den letzten Jahrzehnten scheint es auch keine größeren Probleme gegeben zu haben. Seit dem Tod seiner Ehefrau allerdings soll der Mieter die Holzrollläden seiner Wohnung ständig geschlossen haben. Wegen der mangelnden Lüftung breitete sich der kalte Rauch daher nun vor allem im Treppenhaus aus. Darüber hatten sich andere Hausbewohner beschwert und ihrerseits mit Kündigung gedroht. Abmahnungen gegen den rauchenden Rentner blieben erfolglos.
Keine Duldungspflicht von Zigarettenrauch
Das Gericht stellt klar, dass es bei dem Urteil nicht um das Rauchen oder ein Rauchverbot geht, sondern vielmehr um das Lüftungsverhalten, die mangelnde Leerung der Aschenbecher und die so entstehende Geruchsbelästigung der Mitbewohner. Da eine Belästigung nicht rechtzeitig von dem Beklagten bestritten wurde, ging das Amtsgericht (AG) auch ohne Beweisaufnahme und Ortstermin davon aus, dass eine solche vorlag. Das Landgericht nahm zudem an, dass die Vermieterin den Raucher vor der Kündigung bereits mehrfach mündlich abgemahnt hatte.
So musste schließlich abgewogen werden zwischen dem Recht des Rauchers und den Rechten seiner Nachbarn auf ein Treppenhaus ohne gesundheitsschädliche Geruchsbelästigung. Das Gericht entschied zugunsten der anderen Hausbewohner, die ein verrauchtes Treppenhaus nicht dulden müssen.
Nachdem der Betroffene schon 40 Jahre in der Wohnung gelebt hatte, waren die Richter zumindest bei der Räumungsfrist großzügig. Bis 31. Dezember 2014 hat er noch Zeit, bevor er die Wohnung verlassen muss. Außerdem ist auch diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig, denn der Mieter hat die Möglichkeit, Revision zum BGH einzulegen.
(LG Düsseldorf, Urteil v. 26.06.2014, Az.: 21 S 240/13 und AG Düsseldorf, Urteil v. 31.07.2013, Az.: 24 C 1355/13 – nicht rechtskräftig)
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