Diese neuen Gesetze gelten ab November 2014
Inkasso-Unternehmen müssen nun mehr Informationen preis geben und neue Autos gibt es nur noch mit Reifendruck-Kontrolle.
Der November 2014 bringt für Inkassodienstleister neue Informationspflichten gegenüber Schuldnern, damit diese die Berechtigung der gegen sie erhobenen Forderungen von Anfang an besser erkennen können. Erstmals zugelassene Autos und Wohnmobile müssen ab dem 1. November über ein System zur Kontrolle des Reifendrucks verfügen.
Bessere Information beim Inkasso gleich zu Beginn
Inkassodienstleister und Anwälte, die Inkasso betreiben, haben ab November Privatpersonen umfangreicher darüber zu informieren, wenn sie zum ersten Mal eine Forderung geltend machen.
Die neuen Vorschriften dazu finden sich im Rechtsdienstleistungsgesetz und entsprechend in der Bundesrechtsanwaltsordnung. Eingeführt wurden diese Änderungen aufgrund des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, besser bekannt als Anti-Abzocke-Gesetz. Zuvor hatte dieses schon an anderen Stellen neue Regeln gebracht. So etwa im Urheberrechtsgesetz, das aufgrund dessen die Anforderungen an wirksame Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen wie insbesondere durch illegales Filesharing verschärft hat.
Die ab November geltenden Änderungen führen dazu, dass registrierte Inkassodienstleister und entsprechend tätig werdende Rechtsanwälte über Folgendes bei der ersten Geltendmachung einer Forderung informieren müssen:
- Für wen sie arbeiten, also den Namen oder Firma des Auftraggebers,
- den Forderungsgrund samt Vertragsgegenstand und Datum des Vertragsabschlusses,
- bei Zinsen über deren Berechnung und ihre Grundlagen wie Forderung, Zinssatz und Zeitraum, für den der Zins geltend gemacht wird,
- bei über dem gesetzlichen Zinssatz liegenden Zinsen, die Grundlage für die erhöhten Zinsen,
- Art, Höhe und Entstehungsgrund einer zudem verlangten Inkassovergütung sowie weiterer Inkassokosten sowie den nicht möglichen Vorsteuerabzug darauf geltend gemachter Umsatzsteuer.
Nur auf Anfrage betroffener Privatpersonen sind weitere Informationen mitzuteilen zu einer ladungsfähigen Anschrift des Auftraggebers. Des Weiteren der Name und die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist. Außerdem sind die Umstände des Vertragsschlusses im Wesentlichen darzustellen. Diese Informationen sollen Betroffene in die Lage versetzen, die berechtigte Geltendmachung einer Forderung fortan besser beurteilen zu können.
Reifendruckkontrollsystem wird Pflichtausstattung bei Neuzulassung
Reifendruck messen gehört nicht zu den Lieblingsbeschäftigungen vieler Autofahrer. Dementsprechend häufig kommt es infolge falschen Reifendrucks zu Unfällen. Das soll ab November die vorgeschrieben Ausstattung erstmals in der EU zugelassener Pkw und Wohnmobile verhindern. Eine Kontrollleuchte informiert darüber, den Reifendruck zu kontrollieren. Bei bereits nach dem 1. November 2012 neu genehmigten Fahrzeugtypen gehört ein Reifendruckkontrollsystem (RDKS) inzwischen zur Serienausstattung.
Die Systeme arbeiten entweder direkt oder indirekt. Bei einem direkten RDKS befinden sich die Sensoren direkt in den Reifen, die den Druck mittels Funktechnik übertragen. Indirekte Systeme ermitteln mittels der aus ESP- und ABS-System gewonnenen Daten, ob der Reifendruck in Ordnung ist. Die damit verbundene Ungenauigkeit machen diese bei den Kosten wett. Schließlich muss nicht jeder Reifen über einen eigenen Sensor verfügen. Unabhängig vom eingesetzten System muss dieses im Rahmen einer Hauptuntersuchung funktionieren. Sonst gibt es keine Prüfplakette.
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