Hunde: Kuriose Gerichtsurteile rund um den besten Freund des Menschen
Der Hund ist der treueste Begleiter des Menschen – sei es beim Spielen im Park, beim Spazierengehen mit der Familie oder in der Natur. Dabei kann es auch zu kuriosen Vorkommnissen kommen. Im Folgenden werden zwei Fälle vorgestellt, bei denen dem Vierbeiner eine große Rolle zukommt.
Beim Ballspielen das Bein gebrochen
Die Klägerin im ersten Fall ist Besitzerin eines zur Rasse Flat-Coated Retriever gehörenden Hundes.
Ihr Ex-Freund schenkte dem Hund ein paar Wochen nach der Trennung zum ersten Geburtstag einen fußballgroßen Ball. Damit spielte er mit dem Vierbeiner eine Zeit lang. Jedoch sprang das Tier nach ungefähr einer halben Stunde so in die Luft, dass er sich beim Aufkommen auf den Boden das linke Hinterbein brach.
18.000 Euro Schadensersatz gefordert
Die Besitzerin verlangte daraufhin von ihrem Ex-Partner knapp 18.000 Euro Schadensersatz. Sie machte ihn für die Verletzung ihres Vierbeiners verantwortlich. Sie verlangte nicht nur die Behandlungskosten, sondern auch den ihr entgangenen Gewinn, denn der Hund war infolge der Verletzungen nicht mehr zuchttauglich. Zunächst wies das Landgericht (LG) Gießen ihre Klage ab. Folglich legte die Frau gegen die gerichtliche Entscheidung Berufung ein.
OLG wies die Klage ab
Auch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main wies ihre Berufung zurück. Es kam zu der Entscheidung, dass der Knochenbruch nicht direkt auf das Ballwerfen zurückzuführen sei. Das Gericht argumentierte mit dem natürlichen Verhalten des jungen Hundes, der seinem Spieltrieb nachgegangen sei. Es urteilte weiter, dass im Grunde genommen davon ausgegangen werden muss, dass die körperliche Konstitution des Hundes so beschaffen ist, dass er solche tiertypischen Handlungen ohne Verletzungen durchführen kann.
Das Gericht kam letztlich zu dem Entschluss, dass es gänzlich unwahrscheinlich sei, dass sich ein Hund bei einem solchen Verhalten verletzt (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 25.03.2019, Az.: 6 U 166/18).
Hund schoss seinen Besitzer an
Bei einem weiteren kuriosen Fall schoss ein Hund seinen Halter – einen Jäger – an.
Im November 2016 fand folgender Vorfall statt: In einem Jagdrevier in Sachsen, wo der Kläger gleichzeitig eine Fischzucht betreibt, soll der Vierbeiner im Auto einen Schuss aus dem Jagdgewehr seines Besitzers ausgelöst haben. Der Jäger unterhielt sich gerade in diesem Moment mit einer Passantin und zog sich eine Verletzung am Arm zu.
Folglich entzog ihm das Landratsamt Pfaffenhofen an der Ilm, in dessen Zuständigkeitsgebiet der Kläger seinen Hauptwohnsitz hat, seine Waffenbesitzkarte. Außerdem wurde sein Jagdschein nicht verlängert. Daraufhin klagte der Mann.
Jäger wurde vom Gericht als unzuverlässig eingestuft
Grundsätzlich ist es Jägern nicht erlaubt, Waffen schussbereit oder zugriffsbereit – das heißt, teilweise oder vollständig geladen – in ihrem Fahrzeug zu transportieren.
Das Verwaltungsgericht (VG) München kam zu dem Entschluss, dass der Jäger nicht zuverlässig genug sei, um eine Waffe zu kaufen bzw. zu besitzen. Es entschied außerdem, dass der Kläger auch in Zukunft nicht vorsichtig mit Munition und mit Waffen umgehen würde.
Das Gericht vertrat die Ansicht, dass der Transport von Waffen in einem Fahrzeug stets gefährlich ist – allen voran bei sogenannten Pirschfahrten. Diese, die durch unwegsames Gelände führen, sowie die Mitnahme eines Hundes erhöhen die Wahrscheinlichkeit, dass sich aus einem Jagdgewehr aus Versehen ein Schuss löst.
Das VG sah eine grundsätzliche Pflichtverletzung vonseiten des Jägers (VG München, Urteil vom 19.02.2019, Az.: M 7 K 17.1943).
Der Kläger konnte sich schlussendlich nicht mit dem Landratsamt einigen. Ihm ist es aber noch möglich, einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) zu stellen.
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