Mieterhöhung wegen Herdaustausch: Müssen Mieter das dulden?

In Deutschland werden ständig Häuser und Wohnungen modernisiert. Bei Mietobjekten führt eine solche Modernisierung oftmals zu einer Mieterhöhung.
In zwei ähnlich gelagerten Fällen wollten die Vermieter den alten Herd in der Wohnung gegen einen moderneren Herd austauschen – stießen aber jeweils auf den Widerstand der Mieter. Schließlich mussten beide Mieter von den Gerichten zur Duldung der Modernisierung verurteilt werden.
Austausch Elektroherd gegen Herd mit Cerankochfeld
Im ersten Fall wollte die Vermieterin in einer Mietwohnung den vorhandenen Elektroherd mit Kochplatten und Backofen gegen einen neuen Elektroherd mit Cerankochfeld und Backofen austauschen und kündigte dies schriftlich an. Der Mieter verweigerte aber den Austausch seines Plattenherdes gegen einen Herd mit Cerankochfeld, sodass die Vermieterin schließlich sogar Klage beim Amtsgericht (AG) Berlin-Neukölln erheben musste.
Gasherd durch Induktionsherd ersetzt
Der zweite Fall lag ähnlich, allerdings sollte hier in einer Mietwohnung ein Gasherd gegen einen modernen und weniger gefährlichen Induktionsherd ausgetauscht werden. Auch in diesem Fall verweigerte der Mieter den Austausch des Herds und verbot den beauftragten Handwerkern sogar den Zugang zur Wohnung. In diesem Fall mussten die Richter des AG Berlin-Schöneberg auf Klage des Vermieters darüber entscheiden, ob der Herd ausgetauscht werden darf.
Wohnwerterhöhendes Merkmal
Die Richter der beiden Amtsgerichte gaben den jeweiligen Vermietern recht und stellten in ihren Urteilen fest, dass die Erneuerung eines Herdes eine Modernisierungsmaßnahme i. S. d. § 555b Nr. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellt – und diese muss vom Mieter gem. § 555d Abs. 1 BGB geduldet werden. Sowohl durch den Austausch eines Plattenherdes gegen einen Elektroherd mit Cerankochfeld als auch durch den Austausch eines Gasherds gegen einen Induktionsherd wird der Gebrauchswert der jeweiligen Wohnung nachhaltig erhöht, was sich auch im Berliner Mietspiegel 2015 als wohnwerterhöhendes Merkmal widerspiegelt. Dies bewirkt aufseiten der Vermieter, dass der höhere Wohnwert zu einer besseren Vermietbarkeit und damit zur Erzielung einer höheren Miete führt, aufseiten der Mieter ist dann meist mit einer Mieterhöhung zu rechnen.
Besondere Härte vorhanden
Während die Richter im Fall des Elektroherdes mit Cerankochfeld feststellten, dass sich der Mieter nicht auf eine Härte i. S. d. § 555d Abs. 2 BGB berufen kann, liegt für die Mieter, die einen modernen Induktionsherd erhalten, eine solche Härte unzweifelhaft vor, da sie für das Kochen mit dem Induktionsherd geeignete Töpfe und Pfannen benötigen. Für diese Anschaffung müssen die Vermieter den Mietern einen Vorschuss i. H. v. 500 Euro gem. § 555d Abs. 6 BGB i. V. m. § 555a Abs. 3 BGB zahlen, damit sich diese qualitativ hochwertige Töpfe zum Kochen und Braten kaufen können.
Fazit:
Der Austausch eines Herdes – egal ob gegen einen Elektroherd mit Cerankochfeld oder gar einen Induktionsherd – stellt eine sogenannte Bagatellmodernisierung dar und muss vom Mieter geduldet werden.
(AG Berlin-Neukölln, Urteil v. 19.12.2016, Az.: 10 C 391/16; AG Berlin-Schöneberg, Urteil v. 02.11.2017, Az.: 103 C 196116)
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