Mietrecht – Schadensersatz fürs Stehpinkeln?

Stehend pinkeln sorgt nicht nur unter Mietern für Streit. Bei Schäden ist auch Ärger mit dem Vermieter vorprogrammiert. 1900 Euro sollte ein Mieter in einem aktuellen Fall zahlen. Urinspritzer hatten den empfindlichen Marmorboden rund um die Sitztoiletten angegriffen. Der Vermieter verlor. Von Anfang an klar war das jedoch nicht.
Marmorstein und Eisen bricht
Ausgangspunkt des Streits war eine einbehaltene Kaution für die Mietwohnung. Von den knapp 3000 Euro wollte der Vermieter Kosten für während der Miete verursachte Schäden abziehen. Größter Brocken war mit über 1900 Euro der teilweise Austausch des verschmutzten Marmorbodens im Bad und Gäste-WC. Handelsübliche Reinigungsmittel hätten nicht mehr geholfen. Das Mieterpärchen sah sich jedoch nicht in der Verantwortung und verlangte die Kaution zurück.
Im folgenden Rechtsstreit stellte sich – offenbar durch Toilettengebrauch im Stehen – herumspritzender Urin als Ursache heraus. Andere Geschehensabläufe wie die Verletzung des empfindlichen Marmors durch einen aggressiven Reiniger schloss die Spurennähe zur Toilette aus. Wer putzt den gleichen Boden schon mit unterschiedlichen Mitteln? Im Übrigen sind auch Heizkörper empfindlich: Wenn sie das Lulu trifft, können sie rosten. Marmorstein und Eisen bricht, aber ohne Kenntnis des Mieters zählt das nicht.
Ohne Kenntnis kein Verschulden
Denn der Richter stellte im Folgenden fest, dass man(n) zwar mit Ärger, insbesondere durch weibliche Mitbewohner, rechnen müsse – mit Schäden im Bad aber nicht. Trotz der zunehmenden Domestizierung des Mannes ist das Pinkeln im Stehen durchaus noch weit verbreitet, so der Richter. Mögliche Verätzungen des Marmorbodens durchs Pipi lagen deshalb nicht nahe. Einziger Ausweg für die Vermieter: Entsprechende Hinweise zum Marmorboden an die Mieter, die der beklagte Vermieter hier aber nicht beweisen konnte.
Somit fehlte es mangels Kenntnis am entscheidenden Verschulden der Mieter, damit der Vermieter Schadensersatz verlangen kann. Die für viele wichtigere Frage, ob Stehpinkeln zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehört, ließ das Gericht aber offen. Für Veränderungen oder Verschlechterungen durch vertragsgemäßen Gebrauch muss ein Mieter nämlich von vornherein nicht eintreten.
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