Post von der Staatsanwaltschaft: Das sollten Sie tun
Wer Post von der Polizei, Staatsanwaltschaft oder gar vom Ermittlungsrichter erhält und darin als Beschuldigter genannt wird, sollte das nicht auf die leichte Schulter nehmen: Man findet sich schnell als Angeklagter vor einem Strafgericht wieder und dann sind viele Chancen schon vertan. Was sollte man also tun?
Rechtsanwalt mit Akteneinsicht beauftragen
Auch wer glaubt zu wissen, was ihm vorgeworfen wird, kann nicht wissen, welche Ermittlungsergebnisse oder Beweise den Ermittlungsbehörden, also der Polizei, Staatsanwaltschaft oder dem Ermittlungsrichter vorliegen. Nur wer weiß, was die Ermittlungsbehörden wissen und für eine Anklage ins Feld führen können, der kann sich optimal verteidigen.
Sämtliche Ermittlungsergebnisse und Informationen über die Beweise finden sich in der sogenannten Ermittlungsakte. Allerdings hat nur ein Rechtsanwalt ein Recht auf umfassende Akteneinsicht. Wer also einen umfassenden Einblick in die Ermittlungsakte erhalten möchte, muss einen Rechtsanwalt zur Akteneinsicht beauftragen.
Zunächst objektive Stellungnahme abgeben lassen
Erst nach erhaltener Akteneinsicht kann eine sinnvolle Stellungnahme abgegeben werden. Allerdings ist es aufgrund von Gefühlen wie Angst oder Wut nicht empfehlenswert, selbst als Beschuldigter die Ermittlungsergebnisse zu bewerten und eine Stellungnahme abzugeben: Als Beschuldigter fällt es schwer, die belastenden Vorwürfe sachlich zu betrachten. Hier hat ein Rechtsanwalt, der nicht selbst betroffen ist, die notwendige Routine und den erforderlichen Abstand.
Der Beschuldigte hat auch das Recht zu schweigen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, darf das nicht zu seinen Lasten gewertet werden. Die erste Stellungnahme muss daher keine Einlassung enthalten. Eine Einlassung ist die Schilderung des Geschehens aus der Sicht des Beschuldigten. Im gesamten Strafverfahren sollte der Beschuldigte unbedingt nur eine einzige Einlassung abgeben. Gibt er eine weitere Einlassung oder gar mehrere Einlassungen ab, die im Widerspruch mit der ersten steht bzw. stehen, darf der Richter beide bzw. sämtliche Einlassungen als unglaubwürdig bewerten. Damit wäre der späteren Verurteilung aus Sicht des Gerichts ein weiteres Hindernis genommen.
Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft führen
Allerdings sollte die Verteidigung mit der ersten Stellungnahme zugleich Verhandlungsbereitschaft signalisieren, das Verfahren gegebenenfalls unter Auflagen einzustellen oder je nach Fall in das Strafbefehlsverfahren überzuleiten. Das Strafbefehlsverfahren ist für denjenigen sinnvoll, der eine rufschädigende öffentliche Verhandlung vermeiden möchte, da dann eine „schriftliche Verurteilung“ ohne öffentliche Verhandlung erfolgt. Nach der Abgabe der ersten Stellungnahme sollte also die Verteidigung mit der Staatsanwaltschaft telefonisch oder persönlich Kontakt aufnehmen. Alles Weitere hängt dann vom Verhandlungsgeschick und einem Quantum Glück ab.
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