Rechtstipps für Schwimmbad, Freibad und Co.

Den Sommer kann man am besten im Schwimmbad genießen. Jedoch ist der Badespaß nicht immer ungetrübt. Denn an Rutschen, Springtürmen und in Becken kann sich rasch ein Unglück ereignen. Deshalb gibt Ihnen das Redaktionsteam von anwalt.de einige Tipps, wie Sie beim Baden gehen nicht baden gehen.
Erst schauen, dann springen!
An Sprungbrettern, Startblöcken und Sprungtürmen lauern Gefahren. Bei einem Kopfsprung sollte man unbedingt zuallererst prüfen, ob das Wasser an dieser Stelle ausreichend tief ist. Doch auch bei anderen stilistischen Sprüngen gilt: Bevor man sich durch die Lüfte in das Schwimmbecken stürzt, sollte man sicher gehen, dass niemand anderes gefährdet wird.
Umgekehrt gilt das aber auch für Schwimmer. Sie sollten nicht im Bereich des Sprungbetriebs herumschwimmen, wenn absehbar ist, dass dort jemand gleich ins Wasser springt. Springer und Schwimmer müssen aufeinander Rücksicht nehmen und Vorsicht walten lassen, bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart. (OLG Stuttgart, Urteil v. 13.04.2011, Az.: 13 U 16/11)
Achtung an Wasserrutschen
An Rutschbahnen ereignen sich besonders oft Badeunfälle. Deswegen sollte man die dort geltenden Sicherheitsvorschriften unbedingt beachten. Anderenfalls kann es böse enden. Das mussten zwei "Geisterkletterer" lernen.
In einem Erlebnisbad waren sie unten in den Auslauf einer steilen Wasserrutsche geklettert. Als von oben ein Badegast losrutschte, stieß er mit voller Wucht auf die zwei Blockierer. Alle Beteiligten wurden dabei verletzt. Für den Schaden mussten aber alleinig die Geisterkletterer haften. Weil sie die für jedermann verständlichen Sicherheitsvorschriften missachtet hatten, legte ihnen das OLG Koblenz eine fahrlässige Körperverletzung zur Last. (OLG Koblenz, Urteil v. 21.06.2012, Az.: 2 U 271/11)
Bademeister muss alles im Blick haben
Ob Freibad oder Hallenbad: Die wichtigste Person ist der Bademeister. Er muss dafür sorgen, dass sich alle an die Badevorschriften halten und im Notfall helfen. Wichtig ist, dass er das Becken stets im Blick hat und bei Kindern und Jugendlichen besonders aufmerksam ist. Schließlich lassen sie sich beim Badevergnügen leichter dazu hinreißen, die Vorschriften zu missachten.
Doch Bademeister sind ebenso nur Menschen – mit menschlichen Bedürfnissen. Nur für einen kurzen Moment verließ ein Bademeister für einen Gang auf das WC seinen Übersichtsplatz. Kaum war er weg, kam es am Sprungbrett zu einem Badeunfall. Das OLG Köln entschied: Um dies zu vermeiden, hätte der Bademeister einem Kollegen seine Position übergeben oder – wenn das nicht möglich ist – notfalls den Sprungbetrieb zeitweilig schließen müssen. (OLG Köln, Urteil v. 15.04.2003, Az.: 7 U 122/02)
Anweisungen ist zu folgen
Die Weisungen des Bademeister. sollte man befolgen. Sonst droht der Rausschmiss oder sogar ein dauerhaftes Schwimmbadverbot. Diese Erfahrung machte ein renitenter Rentner, der immer wieder auf verbotene Weise einen Kopfsprung ins flache Nichtschwimmerbecken gemacht hatte. Und das, obwohl ihm die Bade- und Hausordnung ausgehändigt worden war. Sogar ein eintägiges Badeverbot konnte den Rüpel nicht läutern. Immer wieder benahm er sich daneben und als er auch noch ein zwölfjähriges Mädchen untertauchte, riss dem städtischen Badbetreiber der Geduldsfaden. Er verhängte ein dauerhaftes Schwimmbadverbot. Zu Recht, bestätigte das Verwaltungsgericht (VG) Mainz. (VG Mainz, Beschluss v. 11.07.2006, Az.: 6 L 527/06.MZ)
Auf dem Trockenen mit Nässe rechnen
Rutschgefahr besteht auch auf dem scheinbar Trockenen. Wo Wasser ist, da gibt es auch Pfützen. Also lassen Sie bitte an Land ebenfalls Vorsicht walten. Jeder Besucher eines Schwimmbades oder einer Sauna muss damit rechnen, dass sich am Boden rutschige Wasserpfützen bilden können. Der Schwimmbadbetreiber muss für Ausrutscher in der Regel nicht haften und auch nicht ständig Pfützen aufwischen – es sei denn, das Bad hat erhebliche Baumängel. (OLG Celle, Urteil v. 03.02.1999, Az.: 9 U 249/98)
Barfuß ist Vorsicht geboten
Liegewiesen mögen auf den ersten Blick nicht sonderlich gefährlich wirken. Die Gefahren lauern eben im Verborgenen, im Gras. Wer hier barfuß unterwegs ist, muss mit einem schmerzhaften Auftritt rechnen. Diese Erfahrung machte ein Badbesucher, der in ein Knochenstück getreten war. Zunächst fiel ihm das Malheur nicht auf. Erst einige Zeit später begann der Fuß zu schmerzen.
Im Krankenhaus wurde ein Fremdkörper aus der Ferse entfernt und eine Blutvergiftung diagnostiziert. Der Verletzte forderte vom Betreiber des Schwimmbades Schadensersatz. Allerdings ohne Erfolg. Denn die Liegewiese wurde zweimal täglich auf Verunreinigungen kontrolliert und abends gesäubert. Nach Anschauung des OLG Düsseldorf war der Betreiber des Schwimmbades mit diesen Maßnahmen seiner Verkehrssicherungspflicht genügend nachgekommen. (OLG Düsseldorf, Urteil v. 05.02.1987, Az.: 18 U 168/86)
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