Ruhestörung durch laute Nachbarn: Diese Rechte haben Sie
Nach einem anstrengenden Arbeitstag oder einer langen Dienstreise will man in der Regel seine Ruhe. Wenn ein Musik liebender Nachbar dann jedoch seine Wohnung in eine Disco umfunktioniert bzw. seine schlechte Laune mit lauter Musik aufbessern möchte, ist an einen ruhigen Abend zu Hause nicht mehr zu denken.
Doch was können Betroffene – Mieter wie Wohnungseigentümer – gegen den lärmenden Nachbarn unternehmen?
Rechte von Mietern
Leben viele Menschen unter einem Dach, bilden sie eine sog. Schicksalsgemeinschaft. Sie konnten sich ihre Nachbarn beim Einzug nämlich nicht aussuchen. Daher ist es besonders wichtig, dass alle Wohnparteien aufeinander Rücksicht nehmen – jeder verursacht schließlich mal Lärm, sei es, weil man z. B. eine Tür zuknallt, ein paar Löcher in die Wand bohrt oder die Möbel umstellt. Solche Belästigungen sind hinzunehmen, solange sie keine ungewöhnlichen Ausmaße annehmen.
Mietminderung erlaubt?
Doch wie sieht es mit lauter Musik aus? Die dürfen Mieter natürlich hören, solange sie die zulässige Zimmerlautstärke nicht überschreiten, welche in der Regel am Tag bei maximal 50 Dezibel und nachts bei maximal 35 Dezibel liegt. Lautere Musik stellt in der Regel einen Mangel dar – schließlich kann sie bei Betroffenen, vor allem, wenn sie ihnen den Schlaf raubt, zu Gesundheitsproblemen führen. Es ist daher in der Regel eine Mietminderung möglich.
Mietvertrag genau durchlesen
Eine Mietminderung ist aber nicht immer erlaubt – selbst wenn ein gewisser Lärmpegel überschritten wird. Hier kommt es nämlich immer auch auf die Vereinbarungen im Mietvertrag an. Wurde darin explizit auf eventuelle Lärmentwicklungen hingewiesen, z. B., weil sich im Mietshaus auch eine Bar im Erdgeschoss befindet, kann deshalb nach Vertragsschluss keine Miete gemindert werden. Man hat die Wohnung schließlich angemietet, obwohl man von der Bar und den von ihr ausgehenden Lärmbelästigungen wusste.
Tipp für betroffene Vermieter
Wurde die Miete vom lärmgeplagten Mieter rechtmäßig gemindert, ist das für den Vermieter natürlich erstmal ärgerlich. Allerdings kann er vom lärmenden Mieter Schadenersatz verlangen. Der hat immerhin den Hausfrieden gestört und so die Mietminderung herbeigeführt. Lesen Sie hierzu mehr in unserem Rechtstipp „Schadensersatzpflicht eines lärmenden Mieters“.
Rechte von Eigentümern
Auch Haus- bzw. Wohnungseigentümer können rechtlich gegen ihren lärmenden Nachbarn vorgehen. Sie können logischerweise zwar keine Miete mindern, aber dafür Unterlassung nach den §§ 1004 I, 906 I Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verlangen. Denn sie müssen laute und ruhestörende Musik ebenfalls nicht einfach hinnehmen. Egal, ob man Mieter oder Eigentümer ist: Man muss schließlich auf seine Nachbarn Rücksicht nehmen. Wer die Musik aber trotzdem extrem laut stellt, obwohl er bereits des Öfteren von den Nachbarn gebeten wurde, leiser zu sein, oder wenn die Polizei immer wieder wegen der Ruhestörung bzw. Lärmbelästigung vor der Tür steht, handelt bewusst und damit besonders rücksichtslos. Juristische Konsequenzen lassen dann nicht mehr lange auf sich warten.
Laute Musik raubt Nachbarn den Schlaf
So können Ruhestörer sogar gerichtlich dazu verpflichtet werden, ganz bestimmte Schallwerte einzuhalten. In einem kürzlich vom Amtsgericht (AG) Dieburg entschiedenen Fall hatten lärmgeplagte Hauseigentümer aufgrund ihres lauten Nachbarn nachts regelmäßig keine Ruhe mehr gefunden. Sie versuchten zunächst, das Problem persönlich zu klären. Da sie aber erfolglos blieben, mussten sie die Polizei und sogar die Stadt einschalten, die einige Bußgeldbescheide gegen den Musikliebhaber erließ. Weil er die Lautstärke seiner Musik trotzdem nicht reduzierte, zogen die Hauseigentümer vor Gericht.
Pflicht zur Einhaltung bestimmter Dezibel-Werte?
Das verpflichtete den Störenfried, bis 20 Uhr einen Lautstärkepegel von 55 Dezibel, und ab 20 Uhr eine Zimmerlautstärke von 40 Dezibel einzuhalten. Das Gericht hielt das bewusste Lärmen für schlicht rücksichtslos. Aufgrund der Stärke, Dauer, Art, Häufigkeit und Regelmäßigkeit der „Musikdarbietungen“ war selbst einem „verständigen Durchschnittsmenschen“, der nicht besonders lärmempfindlich ist, deren Duldung nicht mehr zumutbar (AG Dieburg, Urteil v. 14.09.2016, Az. 20 C 607/16 (23)).
Aber Vorsicht: Verstößt der Quälgeist gegen seine gerichtlich auferlegte Unterlassungspflicht, müssen die ruheliebenden Nachbarn dies mittels Vorlage konkreter Lärmmessungen nachweisen, um die Verhängung von Ordnungshaft oder Ordnungsgeld beantragen zu können.
Fazit
Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten unter Nachbarn. Der wohl häufigste Grund ist die Lärmbelästigung wegen z. B. Bohrens, Hämmerns, Trampelns, lauter Musik oder Geschrei. Hier sollten die Parteien miteinander reden und gegenseitig Rücksicht aufeinander nehmen, damit der Ärger nicht weiter „hochkocht“ und letztlich vor Gericht endet.
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