Scheidung: Die neun wichtigsten Schritte nach einer gescheiterten Ehe
Heutzutage erfüllt sich der Traum von der ewigen Liebe und der lebenslangen Partnerschaft leider nur noch selten, denn statistisch wird jede zweite bis dritte Ehe im Laufe der Jahre wieder geschieden. Im Gegensatz zur katholischen Kirche, die in der Ehe ein unauflösliches heiliges Sakrament sieht, lässt der deutsche Gesetzgeber die Auflösung einer gescheiterten Ehe grundsätzlich zu.
Jedoch kommt eine Scheidung nur in Betracht, wenn die Ehe tatsächlich gescheitert und nicht mehr zu retten ist. Um eine gescheiterte Ehe scheiden zu können, müssen deshalb verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. So kann eine Ehe zum Beispiel nur von einem Richter geschieden werden und in der Regel muss ein Trennungsjahr eingehalten werden.
Der Gesetzgeber hat also für das Scheidungsverfahren einige Regeln aufgestellt, um sicher zu gehen, dass eine Ehe wirklich nicht mehr zu retten ist. Eine gescheiterte Ehe rechtlich zu beenden ist deshalb ein langer Weg, auf dem vieles geklärt und geregelt werden muss. Was muss aber nun aus rechtlicher Sicht bei der Scheidung beachten und welche Schritte sind auf dem Weg zur Scheidung unbedingt notwendig oder zu empfehlen?
Die neun wichtigsten Schritte nach einer gescheiterten Ehe:
- Das klärende Gespräch mit dem Partner
Der allererste Schritt auf dem Weg zu Scheidung ist das klärende Gespräch mit dem Partner. Dieses Gespräch ist nicht nur fair und für beide Partner emotional für die Verarbeitung der gescheiterten Ehe sehr wichtig, sondern auch rechtlich bedeutend. Die meisten Ehen können in Deutschland nur nach Ablauf eines Trennungsjahres geschieden werden. Wenn nicht ein ganz besonders schwerwiegender Grund vorliegt (z. B. häusliche Gewalt, Alkoholexzesse oder Aufforderung zum Gruppensex), ist das Trennungsjahr unabdingbare Voraussetzung für eine Scheidung und muss selbst bei sehr kurzen Ehen eingehalten werden.
Das Trennungsjahr setzt voraus, dass die Ehepartner getrennt leben und hat sowohl eine äußere als auch eine innere Komponente. Während die äußere Komponente schlicht die Trennung von Tisch und Bett meint, beschreibt die innere Komponente den tatsächlichen Trennungswillen. Dieser Trennungswille wird im klärenden Gespräch mit dem Partner klar zum Ausdruck gebracht, sodass ab diesem Zeitpunkt das Trennungsjahr zu laufen beginnt. Deshalb sollte man das Datum dieses Gesprächs auch gemeinsam festhalten, um es später im Scheidungsantrag angeben zu können. - Einkommensverhältnisse prüfen
Da Vermögensauseinandersetzung und Klärung von Unterhalt.ansprüchen nur sehr selten friedlich verlaufen, ist die Prüfung der Einkommensverhältnisse – auch wenn es perfide klingt – ein unabdingbarer Schritt zur Scheidung, der so früh wie möglich erfolgen sollte. Gerade beim lieben Geld gibt es zwar auf der einen Seite ganz klare gesetzliche Regeln wie z. B. die Güterstände der Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft sowie den Trennungsunterhalt oder den nachehelichen Unterhalt. Aber gerade im Rosenkrieg mangelt es dem Ex-Partner nicht an fiesen Scheidungstricks, um diese Ansprüche zu umgehen.
Rechtsanwälte können im Scheidungsverfahren grundsätzlich auch Auskunft über die Vermögensverhältnisse der anderen Seite verlangen. Das bedeutet aber nicht auch zwangsweise, dass der Ex-Partner diese bereitwillig und vor allem wahrheitsgemäß gibt. Kopien von Gehaltszetteln, Versicherungsverträgen und Verträgen zur Altersvorsorge können deshalb im späteren Verlauf der Scheidung Gold wert sein, um tatsächlich an sein Recht zu kommen. - Auszug aus der gemeinsamen Ehewohnung
Der nächste wichtige Schritt auf dem Weg zur Scheidung ist der Auszug aus der gemeinsamen Wohnung. Diese Zäsur ist einerseits für das Trennungsjahr wichtig, kann aber praktisch auch zu einer neuen Annäherung führen. Sinn und Zweck des Trennungsjahres ist es, festzustellen, ob die Ehe tatsächlich so zerrüttet ist, wie die Ehepartner meinen. Eine räumliche Trennung kann deshalb auch dazu führen, dass die Eheleute wieder zueinander finden. Dabei wirkt sich auch ein Versöhnungsversuch nicht unbedingt auf das Trennungsjahr aus. Wie lange ein solcher Versöhnungsversuch allerdings genau dauern darf, ohne das Getrenntleben für die Berechnung des Trennungsjahres zu unterbrechen, ist aber äußerst umstritten.
Ist eine Ehe tatsächlich gescheitert, ist der Auszug aus der gemeinsamen Ehewohnung unumgänglich, denn Ehepartner dürfen im Rahmen des Trennungsjahres nicht mehr in einer häuslichen Gemeinschaft leben. Der Auszug muss aber nicht sofort erfolgen, denn eine strikte Trennung von Bett und Tisch ist ebenfalls ausreichend. Die Anforderungen an ein Getrenntleben sind dann aber sehr streng. Der Auszug ist deshalb sehr eindeutig, gibt dem Nochehepartner ein sehr deutliches Signal und beweist die Trennung nach außen hin. - Auflösung des gemeinsamen Haushalts
Im Rahmen der Scheidung muss der gemeinsame Hausrat aufgelöst werden. Der Begriff Hausrat fasst alle beweglichen Gegenstände zusammen, die von den Eheleuten während ihrer Ehe für das Zusammenleben in der Wohn- und Hauswirtschaft genutzt worden sind. Hierzu gehören z. B. Möbel, Küchengeräte, Fernseher und Bettwäsche. Nicht zum gemeinsamen Hausrat gehören die Gegenstände, die für den persönlichen und beruflichen Gebrauch eines Partners bestimmt sind wie Kleidung, Unterlagen etc. Alle Gegenstände aus dem gemeinsamen Hausrat sind nach Billigkeit auf beide Ehepartner zu verteilen. Werden sich die Ehepartner nicht einig, wer welche Haushaltsgegenstände bekommt, übernimmt der Richter die Aufteilung in einem langwierigen und teuren Verfahren (Hausratsteilungsverfahren).
Es muss aber nicht nur der gemeinsame Haushalt zwischen beiden Partnern aufgeteilt werden, sondern auch das gemeinsame Vermögen auseinandergesetzt und eine Regelung für gemeinsame Verpflichtungen gefunden werden (z. B. Raten aus einem gemeinsamen Kredit). - Unterhaltsansprüche geltend machen
Sowohl vor als auch nach einer Scheidung können verschiedene Unterhalt.ansprüche bestehen. Diese werden in der Regel aber nicht automatisch erfüllt, sondern müssen von dem Unterhalt.berechtigten gesondert geltend gemacht werden. Deshalb gilt es in der Scheidung zu prüfen, ob und welche Unterhalt.ansprüche bestehen. Man unterscheidet dabei beim Ehegattenunterhalt den Trennungsunterhalt vom nachehelichen Unterhalt.
Als Trennungsunterhalt bezeichnet man den Unterhalt, den der Ehegatte im laufenden Scheidungsverfahren zu zahlen hat. Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt kann deshalb nur in der Zeit von der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung bestehen.
Nach der Scheidung soll grundsätzlich jeder Ehepartner selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen. Es gibt aber bestimme Konstellationen, in denen das nicht so einfach möglich ist. Das ist z. B. der Fall, wenn es noch sehr kleine Kinder zu betreuen gibt, ein Partner seine Ausbildung bzw. sein Studium in der Ehe für die Familie aufgeben hat oder nur noch wenige Jahre bis zur Rente hat. In diesen Fällen kann ausnahmsweise Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen. - Sorgerecht und Umgangsrecht mit den Kindern regeln
Wenn aus der Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, muss auch geregelt werden, wer sich um diese kümmert, bei wem die Kinder leben und wie das Umgangsrecht ausgestaltet wird. Da die Scheidung mittlerweile keine Seltenheit mehr ist, haben sich verschiedene Modelle für die Versorgung der Scheidungskinder entwickelt. Die geschiedenen Ehepartner können sich das Sorgerecht teilen oder einer von beiden erhält das alleinige Sorgerecht. Die Kinder können bei einem Partner leben und beim anderen Partner regelmäßige Wochenenden verbringen oder abwechselnd eine Woche bei der Mutter und eine Woche beim Vater leben.
Wie auch immer das Sorgerecht und Umgangsrecht nach der Scheidung geregelt wird – es geht immer nur um das Wohl der Kinder! Auch wenn sich der gemeinsame Lebensweg des Paares trennt, bleibt die gemeinsame Elternverantwortung und Kinder haben das Recht, zu beiden Eltern Kontakt zu haben. - Versicherung
Nicht vergessen werden darf auf dem Weg zur Scheidung die Klärung der Versicherungsverhältnisse. Gerade für Familien bieten viele Versicherungen Einheitstarife an, bei denen Kinder und Ehepartner automatisch mitversichert werden. Nach der Scheidung entfällt dieser gemeinsame Versicherungsschutz aber und es muss eine eigenständige Krankenversicherung oder Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Bei der Krankenkasse gilt zum Beispiel eine Frist von lediglich drei Monaten, die mit der Trennung zu laufen beginnt. Das heißt, der Versicherungsschutz endet drei Monate nach Beginn der Trennungszeit. Bis dahin muss sich der andere Partner selbst bei der Krankenkasse anmelden. - Familienmediator einschalten
Auch wenn die Ehe am Ende nur durch einen Richter geschieden werden kann, kann es hilfreich sein einen Familienmediator einzuschalten. Dieser kann die Ehe zwar nicht scheiden, aber den sich scheidenlassenden Ehepartnern helfen alle die Scheidungsfolgen einvernehmlich zu klären. Die Mediation ist ein spezielles außergerichtliches Verfahren, bei dem Konflikte ganzheitlich betrachtet und von den streitenden Parteien selbst gelöst werden. Der Mediator ist einzig und allein für das Verfahren zuständig, schafft einen systematischen Rahmen und hilft den Parteien eine Kommunikationsbasis zu finden, auf der sie ihren Konflikt lösen können. Dabei werden in der Mediation nicht nur die Positionen der Streithähne behandelt, sondern auch ihre eigentlichen Interessen, wobei auch Gefühle und Emotionen mit aufgegriffen werden.
Da die Scheidung zu den Konflikten mit den meisten Emotionen gehört, bietet das Verfahren den Ehepartnern eine echte Alternative zum nervenaufreibenden jahrelang andauernden Rosenkrieg. In der Mediation kann für alle formalen Scheidungsfragen (Vermögensaufteilung, Hausratsverteilung, Sorgerecht, Umgangsrecht etc.) eine Lösung erarbeitet werden, mit der beide Seiten leben können. Das ist vor allem auch dann vorteilhaft, wenn Kinder mit im Spiel sind. Ihre Interessen können häufig in einer Mediation am besten gewahrt werden, da der Mediator allparteilich ist und den Eheleuten im Zweifel immer wieder klarmacht, dass sie ihre Kinder gerade nicht instrumentalisieren dürfen. Mit der Mediationsvereinbarung können die Parteien ihre Ehe gerichtlich scheiden lassen. Der Richter muss dann nur noch zustimmen (z. B. Sorgerecht.verteilung) und die Ehe scheiden. Eine Verhandlung über Vermögen, Hausrat, Unterhalt und Kinder ist aber nicht mehr notwendig und es werden nicht nur Nerven, sondern auch viel Geld gespart. Um sicherzugehen, dass ihre rechtlichen Interessen in der Mediation gewahrt werden, sollte sich aber jeder Partner von einem eigenen Anwalt beraten und unterstützen lassen. Der Mediator ist gerade keine neutrale Person und für die rechtliche Interessenswahrung nicht zuständig. - Scheidungsantrag stellen
Als Letztes muss schließlich der Scheidungsantrag bei Gericht gestellt werden. Da für die Stellung eines Scheidungsantrags Anwaltspflicht besteht, muss man sich spätestens beim Scheidungsantrag von einem Anwalt vertreten lassen. Den Scheidungsantrag kann man deshalb nicht selbst stellen. Allgemein empfiehlt es sich, möglichst früh einen eigenen Scheidungsanwalt einzubeziehen, um alle rechtliche Aspekte zu beachten und sicherzugehen, dass die eigenen Interessen auch gewahrt werden.
Fazit
Bevor eine gescheiterte Ehe auch rechtlich aufgelöst wird, müssen viele Formalitäten erledigt und die Scheidungsfolgen geregelt werden.
Dabei müssen verschiedene Aspekte wie die Auflösung des gemeinsamen Vermögens und Haushalts, die Klärung von Unterhalt.fragen und die Regelung zu den gemeinsamen Kindern beachtet werden, bevor die Ehe tatsächlich vom Familienrichter geschieden wird.
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