Sturz im Supermarkt: Wer muss zahlen?
Beim alltäglichen Einkaufen geht es oft hektisch zu und so kommt es leicht mal zum Zusammenstoß mit einem anderen Kunden. Meist geht das ohne nennenswerte Schäden ab, was aber, wenn dabei jemand stürzt und sich erheblich verletzt? Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat kürzlich einen solchen Fall entschieden.
Schritt rückwärts ohne umdrehen
Eine Dame wollte in einem Dortmunder Supermarkt vom Haupt- in einen Seitengang abbiegen. Von dort kam ihr allerdings nach eigenen Angaben ein Verkäufer mit einem Hubwagen samt Europalette entgegen. Die Frau machte daher einen Schritt rückwärts, ohne sich vorher umzudrehen.
Dabei kollidierte sie mit der späteren Klägerin, die stürzte und sich den Ellenbogen brach. Die 63-Jährige musste operiert werden und verlangte im Anschluss Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld. Darauf hat sie auch Anspruch, entschied das OLG. Die Beklagte hat nämlich durch ihren unachtsamen Rückwärtsschritt den Sturz und damit die Verletzung der Klägerin verursacht.
Sorgfaltspflicht für Supermarktkunden
Wer in einem Selbstbedienungsladen einkauft, muss sich – auch im eigenen Interesse – vorsichtig bewegen und darf nicht unachtsam und ohne zu schauen rückwärtslaufen. In entsprechenden Märkten gibt es schließlich verschiedenste Arten von Hindernissen wie Regale, Einkaufswagen und nicht zuletzt andere Kunden. Die Beklagte hätte sich vor ihrem Rückwärtsschritt also zumindest umsehen müssen.
Trotzdem muss die Beklagte nicht den kompletten Schaden übernehmen. Die gestürzte Klägerin selbst hat sich nämlich auch nicht perfekt verhalten. Sie war bei dem Unfall selbst aus einem anderen Seitengang gekommen und wollte die Beklagte hinter deren Rücken passieren. Dabei hat sie wohl weder ausreichend auf die Bewegungen der anderen Kundin geachtet noch einen entsprechenden Abstand eingehalten.
Schadenersatzanspruch von 50 Prozent
Vor diesem Hintergrund hielt das OLG eine hälftige Schadensteilung zwischen den Parteien für angemessen. Bei Zugrundelegung der bewiesenen Verletzungsfolgen und dem Mitverschulden ergaben sich in diesem Fall Ansprüche auf Schmerzensgeld i. H. v. 1500 Euro sowie ein Haushaltsführungsschaden von 500 Euro.
Fazit: Bei Unfällen im Straßenverkehr tragen oft beide Beteiligte eine Mitschuld – bei einer Kollision zwischen Fußgängern im Supermarkt ist das nicht viel anders.
(OLG Hamm, Urteil v. 06.06.2016, Az.: 6 U 203/15)
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