Unfälle bei der Arbeit: Was ist versichert, was nicht?
Bei Arbeitsunfällen übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung Kosten für Heilbehandlung und Reha-Maßnahmen sowie gegebenenfalls eine finanzielle Entschädigung des Unfallopfers oder dessen Hinterbliebenen. Aber welche Voraussetzungen müssen für die Anerkennung eines Arbeitsunfalles vorliegen?
Unfallversicherung für Arbeitnehmer und andere Personen
Zunächst muss der Betroffene zum Kreis der versicherten Personen gehören. Das sind vor allem regulär beschäftigte Arbeitnehmer, aber auch Schüler, Auszubildende, Mini-Jobber und manche ehrenamtlich Beschäftigte. Selbständige und Freiberufler können sich oft freiwillig bei der zuständigen Berufsgenossenschaft versichern.
Kommt es infolge einer versicherten Tätigkeit zum Unfall, der einen sogenannten Körperschaden verursacht, liegt ein Arbeitsunfall vor. Dafür genügt grundsätzlich auch eine kleinere Verletzung, die nicht zwingend durch einen Arzt behandelt werden muss. Praktische Bedeutung haben diese Fälle hingegen kaum; was sollte die Unfallversicherung hier auch übernehmen?
Aber auch wenn der Versicherte infolge des Unfalles unmittelbar verstirbt, kann ein Arbeitsunfall anerkannt werden. Die Leistungen der Berufsgenossenschaft richten sich dann an die Hinterbliebenen, beispielsweise in Form von Sterbegeld oder Witwenrente.
Unfall als plötzliches Ereignis von außen
Ein typischer Arbeitsunfall liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer sich an seinem Arbeitsplatz während der Arbeitszeit bei seiner Arbeit verletzt. So kann sich ein Schreiner in den Fuß bohren, ein Koch die Hand verbrennen oder ein Lkw-Fahrer bei einem Verkehrsunfall verletzt werden. Es ist aber nicht erforderlich, dass es sich um einen berufstypischen Vorgang handelt. Verletzt sich beispielsweise ein Buchhalter, während er auf dem Weg zu einer anderen Abteilung durch die Maschinenhalle des Betriebes läuft, an einer dort betriebenen Kreissäge, kann ebenfalls ein Arbeitsunfall vorliegen.
Der Unfall muss auf ein plötzliches und von außen kommendes Ereignis zurückgehen. Bei einem typischen Herzinfarkt z. B. ist das nicht der Fall. Der hätte sich ebenso in der Freizeit ereignen können und ist daher meist kein versicherter Arbeitsunfall. Schließlich wäre es sonst reiner Zufall, ob nun ein Arbeitsunfall vorliegt oder nicht. Oft kommt es zu Abgrenzungsschwierigkeiten, wenn ein akutes Ereignis und eine Vorerkrankung zusammentreffen. Hier kann versucht werden, durch ein medizinisches Gutachten zu erfahren, ob der Körperschaden in vergleichbarer Form auch außerhalb des Arbeitsumfeldes entstanden wäre oder nicht.
Dienstreise, Mittagspause, Toilettengang – dienstlich oder privat?
In der Mittagspause ist der Weg zu einer internen Kantine oder auch zu einer externen Gaststätte bzw. einem Supermarkt versichert, sofern die Essensbeschaffung der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit für den Nachmittag dienen soll. Davon ist regelmäßig auszugehen, es sei denn, bei der Gelegenheit werden weitere private Dinge erledigt wie beispielsweise der Wocheneinkauf. Grundsätzlich keine Unfallversicherung besteht dagegen innerhalb des Geschäftes oder der Gaststätte. Dabei handelt es sich schließlich um den Verantwortungsbereich des dortigen Geschäftsinhabers.
Vergleichbares wie für die betriebsinterne Kantine soll auch für den Toilettengang gelten: Danach ist der Weg dorthin bis zur Tür zwar noch geschützt, das „Geschäft“ dort bleibt aber privat und damit nicht versichert. Auch während Raucherpausen besteht nach allgemeiner Auffassung kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, da es sich hierbei um persönliche Bedürfnisse handelt. Manche Juristen meinen, dass der Unfallversicherungsschutz auf dem Betriebsgelände auch in Pausen bestehen bleiben sollte, solange der Mitarbeiter nichts tut, was dem Willen des Arbeitgebers ausdrücklich widerspricht. Durchgesetzt hat sich diese Ansicht bisher allerdings nicht.
Auch zu offiziellen Anlässen außerhalb der alltäglichen Arbeit besteht regelmäßig Unfallversicherungsschutz, beispielsweise beim Betriebsausflug oder der jährlichen Weihnachtsfeier. Gleiches gilt für Betriebssport, der vom Arbeitgeber organisiert wird, und natürlich erst recht für eine Dienstreise, die der Versicherte ausdrücklich für seinen Arbeitgeber unternimmt. Sowohl die Reise als auch die konkrete Tätigkeit vor Ort sind versichert. Wer sich dagegen nach Dienstschluss beispielsweise in der Hotelbar verletzt, wird einen dienstlichen Bezug nur schwer nachweisen können. Allein die Anwesenheit an einem auswärtigen Ort genügt nämlich nicht.
Gesetzlicher Versicherungsschutz auf dem Arbeitsweg
Als sogenannter Wegeunfall versichert ist der direkte Weg von zu Hause zur Arbeitsstätte und wieder zurück. Dabei ist es egal, welches Verkehrsmittel gewählt wird. Es darf also mit öffentlichen Verkehrsmitteln, dem eigenen Auto oder Fahrrad gefahren, aber natürlich auch zu Fuß gegangen werden. Wird der direkte Weg verlassen, beispielsweise um auf dem Heimweg noch Einkäufe zu erledigen, entfällt dafür der gesetzliche Unfallversicherungsschutz. Nur wenn der Betroffene nach weniger als zwei Stunden wieder auf den direkten Weg zurückkehrt, soll der Versicherungsschutz laut Rechtsprechung ab diesem Zeitpunkt wieder aufleben.
Es gibt noch weitere Ausnahmen: Zur Bildung von Fahrgemeinschaften oder wenn eigene Kinder während der Arbeitszeit beispielsweise in einem Kindergarten untergebracht werden, sind Umwege zulässig. Gleiches gilt auch bei Baustellenumleitungen oder wenn über einen längeren Weg der Arbeitsplatz schneller erreicht wird.
Haben Sie rechtliche Fragen? Bei anwalt.de wird Ihnen geholfen!