Unterm Baum geparkt: Wer muss für Schäden haften?
Bäume sind schön und ein Zufluchtsort für viele Tiere wie Vögel und Insekten. Doch Bäume können auch Schäden verursachen, wenn ihre Früchte auf ein darunter stehendes Fahrzeug herabfallen.
In einem Fall hatte das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main über Schäden zu entscheiden, die ein Walnussbaum verursachte. Von dessen über die Grenze reichenden Äste waren Nüsse auf das Auto der Nachbarin gefallen.
Gefahr des Walnussbaumes bekannt
Die Fahrzeugeigentümerin hatte ihre Nachbarin bereits vor dem Schaden schriftlich aufgefordert und gemahnt, Maßnahmen gegen die vom Baum ausgehenden Gefahren zu ergreifen. Der letzte Rückschnitt des Baumes war 2012 erfolgt. Zudem wuchs der Walnussbaum schräg in Richtung Grundstücksgrenze zur Nachbarin. So forderte sie einen Rückschnitt und die Zustimmung für den Bau eines schützenden Carports. Beides verweigerte die Baumbesitzerin.
Schaden und Klageerhebung
So kam es, wie es kommen musste: Im Herbst 2016 fielen Nüsse auf das Autodach der Nachbarin. Der Walnussbaum verursachte durch seinen Fruchtfall einen Schaden am Fahrzeug inklusive Sachverständigenkosten, Nutzungsausfall, Wertminderung und Auslagenpauschale in Höhe von 3866,36 Euro.
Infolgedessen forderte die Geschädigte die Baumeigentümerin unter Fristsetzung zum Ersatz und Rückschnitt des Baumes auf. Diese habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt und hafte daher für den Schaden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist erhob die Geschädigte Klage vor dem zuständigen Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main.
AG Frankfurt am Main weist Klage ab
Das Amtsgericht Frankfurt konnte jedoch keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten aufseiten der Baumbesitzerin erkennen: Um einen Schaden durch einen Nussbaum abzuwenden, sei entweder ein vollständiger Rückschnitt oder das Anbringen unzumutbar teurer Fangnetze erforderlich. Im Übrigen würde es ökologischen Gesichtspunkten widersprechen, wenn solche Bäume in der Stadt nicht mehr wachsen könnten.
Der Fruchtfall ist nach Ansicht des Gerichts daher eine natürliche Gegebenheit, die als allgemeines Lebensrisiko hinzunehmen ist. Folglich habe die Klägerin weder mit dem unterlassenen Rückschnitt noch mit der verweigerten Zustimmung für den Bau des Carports eine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Damit war aus Sicht des Gerichts kein Schadensersatzanspruch gegeben. Entsprechend wies es die Klage ab.
(AG Frankfurt am Main Urteil v. 10.11.2017, Az.: 32 C 365/17 (72))
Lesen Sie weitere Rechtstipps zum Thema "Verkehrssicherungspflicht“ auf anwalt.de: