Widerruf bei Lebens- und Rentenversicherungen unbegrenzt möglich?

Bei vielen Immobiliendarlehen wurden nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrungen, verwendet, denn die Belehrungen über das Widerrufsrecht waren oftmals fehlerhaft. In einem ähnlich gelagerten Fall hatte eine Frau nämlich gegen eine Versicherung geklagt, weil die Widerrufsbelehrungen fehlerhaft waren.
Hier musste das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entscheiden, ob fehlerhafte Widerrufsbelehrungen für Lebens- bzw. Rentenversicherungen zu einem ewigen Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers führen.
Rentenversicherungsvertrag widerrufen
Eine Frau, die spätere Klägerin, schloss am 09.12.2004 bei der beklagten Versicherung eine fondsgebundene Rentenversicherung nach dem Policenmodell ab. Die Versicherung stellte ihr am 14.12.2004 über diese Versicherung einen Versicherungsschein aus. Dieser wurde, inklusive Begleitschreiben, den Schreiben zu den Versicherungsbedingungen und den Verbraucherinformationen, noch am selben Tag per Post an die Frau geschickt. Am 23.10.2014, also fast 10 Jahre nach Abschluss des Vertrages, ließ die Frau den Versicherungsvertrag von ihrem Anwalt widerrufen.
Klage ohne Erfolg./strong>
Dieser Widerruf wurde von der Versicherung nicht angenommen. Daher widerrief die Frau am 07.11.2014 erneut den Vertrag und erklärte hilfsweise die Kündigung. Die Versicherung akzeptierte die Kündigung mit Schreiben vom 16.12.2014. Daraufhin rechnete sie den Vertrag ab und die Frau erhielt den Rückkaufswert der Versicherung i. H. v. 12.486,35 Euro ausbezahlt. Am 02.01.2015 widerrief die Frau durch ihren Anwalt nochmals den Vertrag und forderte die Rückzahlung von Prämienzahlungen und der gezogenen Nutzungen i. H. v. 3774,77 Euro. Dieser Widerruf wurde durch die Versicherung erneut nicht akzeptiert. Aus diesem Grund erhob die Frau Klage beim Landgericht (LG) Mannheim – zunächst erfolglos.
Berufung vor OLG erfolgreich
Die Berufung der Frau am Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hatte schließlich Erfolg.
Zunächst wurde festgestellt, dass der Widerruf des Vertrages durch die Frau fristgerecht erfolgt ist, denn die von der Versicherung verwendete Widerrufsbelehrung war fehlerhaft. Deshalb begann die Widerruf.frist überhaupt nicht zu laufen.
Die Versicherung belehrte über den Fristbeginn nur unvollständig und falsch, außerdem nicht in der Widerrufsbelehrung selbst, sondern nur in dem zusätzlich versendeten Verbraucherinformationsschreiben.
Der Versicherte muss sich aber umfassend über die Widerruf.möglichkeit informieren können. Aus diesem Grund müssen alle damit zusammenhängenden Informationen, beispielsweise zum Beginn der Widerruf.frist und deren Dauer, in drucktechnisch deutlicher Form direkt in der Widerrufsbelehrung enthalten sein.
In diesem Fall enthielt nur die Verbraucherinformationen einen Hinweis zum Widerruf. Daher war die Widerrufsbelehrung selbst fehlerhaft. Folglich wurde überhaupt keine Widerruf.frist in Gang gesetzt. Aus diesem Grund war der Widerruf des Vertrages auch nach fast 10 Jahren Vertragslaufzeit noch fristgerecht möglich.
Die Richter erklärten allerdings, dass sich die Frau auf den verlangten Betrag verschiedene bereits entstandene Kosten des Versicherungsvertrages anrechnen lassen muss, z. B. die von der Versicherung bereits abgeführte Kapitalertragssteuer und den Solidaritätszuschlag. Auch der von der Versicherung zu tragende Risikoanteil des Versicherungsschutzes muss abgezogen werden.
Am Ende wurde die Versicherung von den Richtern zur Auszahlung von 1282,99 Euro an die Frau verurteilt.
Fazit: Auch die Widerrufsbelehrungen von Lebens- und Rentenversicherungen müssen formal und inhaltlich korrekt sein, sonst kann ein Versicherungsnehmer den Vertrag auch noch nach Jahren widerrufen.
(OLG Karlsruhe, Urteil v. 19.01.2016, Az.: 12 U 116/15)
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