BGH-Urteil: Sparkassen benachteiligen Kunden

Der Bundesgerichtshof hat bestimmte Bedingungen von Kreditverträgen der Sparkassen für ungültig erklärt. Die Bestimmung, Kreditzinsen nach Marktlage und Aufwand anpassen zu dürfen, benachteilige Kunden unangemessen. Verbraucherschützer raten betroffenen Kunden, unzulässige Gebühren zurückverlangen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte privater Kreditkunden bei den Sparkassen gestärkt: Die Institute müssen etliche Verträge verständlicher formulieren. Sparkassenkunden können nun zu viel gezahlte Zinsen und Entgelte für Kreditverträge zurückfordern.
Schwammige Vertragsklausel
Mit ihrem Urteilsspruch erklärten die Karlsruher Richter eine derzeit oft übliche Zins-Klausel in den Geschäftsbedingungen für unwirksam. Darin heißt es bislang, dass Zinsen und Entgelte je nach Marktlage und Aufwand und "nach billigem Ermessen festgelegt und geändert" werden können. Das sei jedoch viel zu schwammig, kritisierte der für das Bankrecht zuständige BGH- Zivilsenat. Dadurch würden Kunden unangemessen benachteiligt.
"Die Klausel entspricht insofern nicht den Anforderungen, als dass keine eindeutigen Voraussetzungen geregelt sind", sagte der Vorsitzende Richter Ulrich Wiechers. So könnten die Sparkassen mit der derzeitigen Klausel noch Entgelte für Leistungen erheben, für die sie eigentlich keine Vergütung beanspruchen können - weil sie gesetzlich vorgeschrieben sind. Kostenlos müssten auch Leistungen erbracht werden, die die Sparkassen "ausschließlich im eigenen Interesse" vornehmen. Dazu gehören laut BGH zum Beispiel das Bearbeiten von Kontenpfändungen und Barauszahlungen am Schalter.
Gewinn statt Kostensenkung?
Und wie die Klausel für den Fall einer Preiserhöhung keine Bindung an den Umfang der Kostensteigerung enthalte, gebe es für den Fall sinkender Kosten keine Verpflichtung der Sparkassen zur Senkung ihrer Entgelte. So könnten die Sparkassen Preisänderungen nicht nur zur Abwälzung eigener Kosten, sondern auch zur Steigerung ihres Gewinns vornehmen, kritisierten die Richter.
Die Richter des BGH folgten mit ihrem Urteil der Ansicht der klagenden Schutzgemeinschaft für Bankkunden. Diese hatte sich bereits in den Vorinstanzen gegen zwei Sparkassen aus Fürth und Frankfurt/Oder durchgesetzt (XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08). Verbraucherschützer raten Sparkassenkunden nun dazu, ihre Kreditverträge rückwirkend überarbeiten zu lassen. Betroffene Kunden könnten Gebühren zurückverlangen.
Sparkassenverband sieht wenig Handlungsbedarf
Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV) reagierte gelassen auf das BGH-Urteil. Die beanstandete Klausel komme in der Praxis nur sehr selten zum Tragen, sagte eine Sprecherin. "Sie greift nur dann, soweit nichts anderes vereinbart ist." So sei es zum Beispiel bei Verbraucherkrediten gesetzlich vorgeschrieben, dass der Zinssatz vertraglich festgelegt werden müsse.
Für die klagende Schutzgemeinschaft hat die BGH-Entscheidung hingegen "Modellcharakter". Auch andere Geldinstitute griffen auf ähnliche Geschäftsbedingungen zurück, sagte ihr Vorsitzender Jörg Schädtler.
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