Hartz IV – diese Urteile sollten Sie kennen!

Hartz IV, ist sicherlich mit einem Wort zu beschreiben: Unsicherheit. Falsche Berechungen, unsichere Auslegungen bzw. fehlende Sicherheit bei den zu erwartenden Leistungen und Auslegungen des Gesetzes machen Hartz IV immer noch zu einem Schreckgespenst. Inzwischen gibt es aber eine Reihe von Urteilen, die wohl ein wenig die Richtung aufzeigen, die wir mit Hartz IV in der Zukunft gehen werden. Was für Fälle bereits durch unsere Gerichte geklärt worden sind, lesen Sie auf den folgenden Seiten.
Hartz IV – Kurzüberblick
Hartz IV ist eines von mehreren Gesetzespaketen, welches im Rahmen der Agenda 2010 noch von der alten Bundesregierung unter Kanzler Schröder (zusammen mit der Union) beschlossen wurde. Somit gibt es jetzt 3 verschiedene Arten von Leistungsbeziehern:
- Arbeitslosengeld I: Arbeitslose erhalten jetzt nur noch maximal 1 Jahr das alte Arbeitslosengeld (Ausnahme über 55–j ährige mit 18 Monaten Bezugsdauer), bezahlt wird es über die Arbeitslosenversicherungsbeiträge.
- Arbeitslosengeld II: ALG II ist steuerfinanziert, wird an Bedürftigkeit geknüpft und dient der Sicherung des Lebensunterhalts von erwerbsfähigen Arbeitslosen. Im Regelfall werden Bezüge von 345 Euro im Westen und 331 Euro im Osten der Republik zuzüglich Wohngeld für "angemessenen" Wohnraum gezahlt.
- Sozialhilfe: Sie entspricht der bisherigen Sozialhilfe für nicht Erwerbsfähige und wird von den Kommunen ausgezahlt.
Aufgrund der Kostenexplosionen im Jahr 2005 sieht sich die Bundesregierung gezwungen, massiv bei Hartz IV einzusparen. Verschärfte Kontrollen und Prüfungen sind bereits angekündigt, und es wurden und werden neue Regelungen eingeführt.
Kritische Punkte – Urteile
Die meisten Urteile beziehen sich auf die Anrechenbarkeit von Vermögen und auf die Feststellung, ob eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft vorliegt oder eben nicht. Liegt eine solche vor (z.B. bei Ehepaaren), so ist der arbeitende Partner dazu verpflichtet, den bedürftigen Partner zu unterstützen, bevor der Staat mit dem ALG II eingreift. Während bei Ehepaaren sich die Frage nach dem Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft klar mit "JA" beantworten lässt, gibt es aber auch Fälle, bei denen eine Antowrt nicht so leicht gegeben werden kann, so dass die Richter Ihre Urteile darüber fällen müssen – auch und vor allem, weil die Betroffenen mit allen Mitteln vermeiden wollen, unter den Begriff "Bedarfsgemeinschaft" zu fallen, um an die staatlichen Unterstützungsgelder zu kommen. Widersprüchliche Urteile untermauern die Widersprüchlichkeit und Schwierigkeit des Themenkomplexes.
Urteile zu Arbeit
Weigert sich ein Hartz–IV–Bezieher, eine angebotene Arbeit anzunehmen, so muss ihm nicht unbedingt die Hartz–IV Unterstützung gekürzt werden (durch einen Absenkungsbescheid). Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Absenkungsbescheides ist nämlich u.a., dass das Arbeitsangebot hinsichtlich Art der Tätigkeit, des zeitlichen Umfangs und zeitlicher Verteilung hinreichend bestimmt war.
Urteil vom: LSG Hamburg 2. Juni 2005 L 5 B 161/05 ER AS
1–Euro–Jobs
Wer überprüft eigentlich, ob die sogenannten 1–Euro–Jobs auch gemeinnützig sind und keine bestehenden Arbeitsverhältnisse durch Hartz–IV Jobber ersetzt werden? Das Sozialgericht Berlin fällt am 18.Juli 2005 ein Urteil dazu. Die Behörde selbst und nicht der Maßnahmeträger hat die Verpflichtung, eindeutig und verbindlich die Arbeitsinhalte, die exakte Arbeitszeit (wöchentlich), und u.a. auch die Dauer der Maßnahme festzulegen. Erfolgt dies nicht, kann der Hartz–IV–Empfänger diesen Job ablehnen, Sanktionen muss er dann nicht fürchten.
Urteil vom: SG Berlin 18. Juli 2005 S 37 AS 4801/05 ER
Urteile zu Ausbildung
BaföG–Empfänger selbst haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Hartz IV). Dies ist mit dem BaföG bereits abgegolten. Für die Eltern, die zum Unterhalt verpflichtet sind, kann es aber im Bedarfsfall zu einer höheren Förderung kommen.
Urteil vom: SG Hamburg 21. März 2005 S 55 AS 124/05 ER
Urteile zum Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft./strong>
Stichwort: Bedarfsgemeinschaft
Immer wieder fällt der abstrakte Begriff der sogenannten Bedarfsgemeinschaft. Was aber steckt dahinter?
In einer Bedarfsgemeinschaft leben Personen, die in einem Haushalt leben. Sie können ALG II erhalten, wenn ihr gemeinsames Einkommen und Vermögen nicht zum Bestreiten des Lebensunterhalts ausreicht.
Umgekehrt gilt aber auch: Deckt ein Partner mit seinem Einkommen oder vermögen den Bedarf ab, so wird der arbeitslose Antragsteller keine Unterstützung erhalten.
Zu einer Bedarfsgemeinschaft zählen:
- Erwerbsfähige Hilfebedürftige
- Eltern die im Haushalt leben
- Alleinerziehende von Minderjährigen
- Partner, Ehegatten, Lebenspartner, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft
Wenn zwei Personen dieselbe Meldeadresse vorweisen, reicht dies nicht, um von einer "eheähnlichen Gemeinschaft" auszugehen, eine Bedarfsgemeinschaft ist somit nicht zwingend vorliegend. Mitglieder einer WG gehören auch nicht zu der "Haushaltsgemeinschaft", denn diese Regelung erfasst nur Verwandte oder Verschwägerte i. S. d. §§ 1589 f. BGB.
Urteil vom: BVerfG 2. September 2004 1 BvR 1962/04
Von einer eheähnlichen Gemeinschaft kann nur ausgegangen werden, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau vorliegt (vgl. BVerfG v. 2.9.2004, 1 BvR 1962/04). Gleichgeschlechtliche Paare leben dann in einer Bedarfsgemeinschaft, wenn sie eine eingetragene Lebensgemeinschaft beantragt haben.
Urteil: SG Dortmund 14. Juli 2005 S 29 AS 211/05 ER
Eheähnliche Gemeinschaft | Kinder
Eheähnliche Gemeinschaft
Von einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 122 Satz 1 BSHG kann nur dann gesprochen werden, wenn eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau besteht, die über eine reine Haushalts– und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht. Sie zeichnet sich eben durch innere Bindungen aus, die ein gegenseitiges Einstehen der beiden Partner mit sich bringen.
Urteil vom: BVerwG 17. Mai 1995 5 C 16/93
Nicht verfassungswidrig ist die Regelung, dass die Person, die mit einem Unterstützungsbedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebt, zu der sogenannten bedarfsgemeinschaft gehört. Somit ist das Einkommen und Vermögen anzurechnen.
Urteil vom: LSG Hamburg 11.04.2005 L 5 B 58/05 ER AS (entgegen SG Düsseldorf v. 16.2.2005 – S 35 SO 28/05 ER).
Halten zwei Partner bei einem unterdurchschnittlichen Einkommen jeweils eigene Wohnungen aufrecht, kann nicht von einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden. Das SG Berlin urteilte in einem konkreten Fall, dass bei einem verbleibendem Einkommen von etwa 600 € im Monat eigene Bedürftigkeit vorliege und somit Mutmaßungen über Leistungsmissbrauch in den Hintergrund gedrängt werden.
Urteil vom: SG Berlin 6. April 2005 S 37 AS 1325/05 ER
Kinder
Besteht eine eheähnliche Gemeinschaft, kann das Einkommen des einen Partners nicht auf den Bedarf des Kindes des anderen Partners angerechnet werden.
Urteil vom: LSG Nordrhein–Westfalen 12. Mai 2005 L 9 B 12/05 AS ER
Haben zwei Partner gemeinsame Kinder, deutet das auf erhebliche innere Bindungen hin, die ein gegenseitiges Einstehen und Unterstützen der Partner füreinander vermuten lassen.
Urteil vom: LSG Nordrhein–Westfalen 12. Mai 2005 L 9 B 12/05 AS ER
Weitere Urteile
Bis zu 120 qm ist nach früheren Regelungen vom Gesetzgeber gefördert worden und fällt somit nicht unter das verwertbare Vermögen und gilt als angemessenes Eigentum. Ebenfalls ein Grundstück in angemessener Größe wird nicht angerührt. Dabei ist entscheidend, dass es auf die Größe des Grundstücls ankommt, die angemessen sein muss, der Grundstückswert ist unerheblich.
Urteil vom: LSG Baden–Württemberg 3. August 2005 L 7 AS 2875/05 ER–B
Arbeitslose Existenzgründer haben keinen Anspruch auf Förderung im Rahmen einer Ich–AG und gleichzeitige Untrstützungsgelder durch ALG II.
Urteil vom: LSG Hessen L 7 AS 22/05 ER
PKW
Ein PKW mit Wert von 9786 Euro ist nicht als verwertbares Vermögen anzurechnen. Vor allem in ländlichen Gebieten sind auch Arbeitslose auf einen PKW angewiesen. Bei Fahrzeugen mit äußerst geringem Wert hingegen ist aufgrund des i.d.R. höheren Alters häufiger mit Reparaturen zu rechnen. Insofern ist ein Fahrzeug mit o.g. Wert angemessen.
Urteil vom: LSG Baden–Württemberg 3. August 2005 L 7 AS 2875/05 ER–B
Ebenfalls als angemessenes Kfz gilt ein Mittelklassewagen mit durchschnittlicher Motorisierung und ohne besonderen Luxus, wenn sich der Wagen bereits vor der Arbeitslosigkeit im Eigentum des Arbeitslosen befand. Es wird somit nicht als verwertbares Vermögen angerechnet, der aktuelle Marktwert des Fahrzeugs ist unerheblich.
Urteil vom: SG Aurich 24. Februar 2005 S 15 AS 11/05