"Bestpreisklauseln" von Hotelportalen untersagt

Das Bundeskartellamt in Bonn hat seine Bedenken gegen sogenannte Bestpreisklauseln bei Online-Portalen bekräftigt und setzt diese nun für Hotelportale um. Mit einer Entscheidung gab die Behörde dem Hotelportal HRS auf, diese Klausel zum 1. März 2014 aus seinen Verträgen und Geschäftsbedingungen zu streichen.
Nach der entsprechenden Klausel mussten Hotelbetreiber HRS für das gesamte Internet die niedrigsten Preise, die höchste Zimmerverfügbarkeit sowie die jeweils günstigsten Buchungs- und Stornierungskonditionen garantieren. Zuletzt hatte HRS sogar verlangt, dass auch am Telefon und an der Rezeption keine günstigeren Preise angeboten werden.
Nach Angaben des Kartellamts ist HRS das mit Abstand führende Hotelportal in Deutschland. Mit seiner Bestpreisklausel behindere HRS den Wettbewerb. Andere Portale hätten kaum eine Chance aufzuholen.
Schon im Februar 2012 hatte das Bundeskartellamt HRS wegen seiner Bestpreisklausel abgemahnt. Dies galt aber noch nicht als abschließende und verbindliche Entscheidung. Nach weiterer Prüfung untersagte das Kartellamt die Klausel nun. Weitere Verfahren würden auch gegen vergleichbare Klauseln der Hotelportale Booking und Expedia eingeleitet.
Bestpreisklauseln gibt es nach Angaben der Kartellwächter auch in zahlreichen anderen Bereichen. Sie seien nur auf den ersten Blick günstig für die Verbraucher. Tatsächlich werde der Wettbewerb und auch der Marktzugang für neue innovative Dienstleistungen behindert. Zudem könnten die Hotelbetreiber nicht mehr flexibel auf die Marktsituation reagieren.
Entsprechend bewerteten die Hotelbetreiber die Kartellamts-Entscheidung als "Befreiungsschlag". Solche "Meistbegünstigungsklauseln" führten zu einer "eklatanten Wettbewerb.behinderung", erklärte der Hotelverband Deutschland in Berlin.