Urlaubskataloge: So stark kann der Preis steigen!
Im Katalog war die Reise noch so günstig. Doch dann kam die Buchungsbestätigung und mit ihr das böse Erwachen: Der Anbieter hat den Preis erhöht. Darf er das? Und wenn ja, wann und unter welchen Umständen? Wir erklären Ihnen Ihre Rechte und Möglichkeiten!
Immer wieder entstehen Situationen, in denen ein Kunde aus einem Katalog eine Reise ausgewählt hat und bei der Buchungsbestätigung stimmen die Angaben mit den Preisen im Katalog nicht überein. Handelt es sich dabei um eine unbemerkte Erhöhung der im Katalog angegebenen Preise? Ein solches Angebot kann z. B. so aussehen: Pauschalangebot mit der Auflistung sämtlicher Leistungen, 10 Tage/ 9 Nächte. Der dazugehörige Preis ist interessant und die Buchung wird abgegeben. In der Buchungsbestätigung wird aber für den gleichen Preis eine Leistung für 9 Tage beschrieben. Handelt es sich hierbei um eine Erhöhung des Preises für die im Katalog angebotene Reise? Sind die im Katalog angegebenen Preise nicht verbindlich und können Erhöhungen vorgenommen werden?
In der reiserechtlichen Rechtssprechung wird es so gesehen, dass es sich bei dieser Art von Angeboten bei dem in diesem Beispiel genannten 10. Tag um den Abreisetag handelt. Für diesen Tag wird dann in der Regel nur die Übernachtung auf diesen Tag und das Frühstück berechnet. Die Kenntnis um diesen Sachverhalt wird bei dem Käufer der Reise vorausgesetzt. Wurde im Katalog ein Reiseangebot vorgestellt, in dem Vollpension im Preis enthalten ist, muss der Anbieter klar definieren, was für den Abreisetag als Verpflegung angeboten ist oder ob der Preis für das Gesamtangebot entsprechend berechnet ist, da die Vollverpflegung für diesen Tag nicht stattfinden kann.
Klar und eindeutig
Bei einer Werbung für ein Reiseangebot in einem Katalog ist die Beschreibung der Reise klar und eindeutig zu gestalten von Seiten des Anbieters. Entspricht die Beschreibung dem nicht, kann der Reisende den Vertrag anfechten.
Eine Erhöhung der im Katalog angegebenen Preise darf der Anbieter nur unter bestimmten Voraussetzungen vornehmen. Zwar ist es ein Grund für Ärger, aber durch die Aufnahme einer entsprechenden Klausel in den Geschäftsbedingungen haben sich die Reiseanbieter für diese Fälle abgesichert.
Dringend AGB lesen
In jedem Fall ist es also empfehlenswert, vor der Buchung einer derartigen Reise die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters für Reisen aus dem Katalog gelesen zu haben. Es ist richtig, dass die Verbindlichkeit und die Dauer des Angebotes einer Reise zu einem bestimmten Preis und die Bedingungen allgemein jeweils für die Winter- bzw. die Sommersaison gültig sind. Aber wenn es zu einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Flughafengebühr, veränderten Wechselkursen kommt oder der Anbieter der Reise zusätzlich touristische Kontingente nachkaufen muss, ist es gesetzlich erlaubt, die im Katalog angegebenen Preise durch eine Erhöhung der gegebenen Situation anzupassen.
So geht's nicht
Der Veranstalter darf sogar nach Abschluss der Buchung die Preise noch ändern. Findet der Reiseantritt bereits in 3 Wochen statt, ist eine Preiserhöhung nicht mehr möglich. Die Erhöhung der Preise darf nur bis spätestens 22 Tage vor Reiseantritt erfolgen. Voraussetzung ist aber, dass die Buchung der Reise mindestens 4 Monate vor Reiseantritt erfolgt ist. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5 % des ursprünglichen Reisepreises kann der Kunde in jedem Fall kostenlos von der Reise zurücktreten und erhält seine möglicherweise bereits getätigte Anzahlung zurück.
Fazit
Um sich abzusichern, ist es unbedingt ratsam, die Angaben per Internet auf der Homepage des Anbieters noch einmal zu überprüfen oder im Reisebüro konkret nachzufragen, ob eine Erhöhung des Preises vorgesehen oder bereits erfolgt ist.