Nicht nur anzügliche Punkte kosten richtig Strafe

Zwei schwarze Punkte auf einem Warnschild in Regenstauf bei Regensburg – und schon sieht das offizielle Verkehrsschild nicht mehr nach Bodenwelle, sondern nach etwas ganz anderem aus.
Die Polizei stellt nach einem Bericht der Mittelbayerischen Zeitung klar: "Das ist kein Spaß, sondern eine Straftat." In den Sozialen Medien amüsieren sich die Kommentatoren derweil. "Herrgott, da nimmt man einen Lappen, Verdünnung und das "Problem" ist keins mehr", schreibt einer und ein anderer kommentiert: "Also i glaub das des Schild in der prallen Sonne steht und des dann eher Blow Ups sann".
Doch obwohl fast alle Kommentatoren der Meinung sind, dass es sich um einen harmlosen "Vorfall" handelt, die Rechtsprechung sieht das völlig anders.
Sachbeschädigung beginnt mit Farbe oder Aufkleber
Schon wer ein Verkehrsschild bemalt, besprüht oder mit Aufklebern versieht, begeht im Regelfall eine Sachbeschädigung (§ 303 StGB). Entscheidend ist dabei nicht nur, ob das Schild lesbar bleibt, sondern ob es beschädigt wurde oder Reinigungs- bzw. Ersatzkosten entstehen.
Das zeigt etwa ein Urteil des Amtsgerichts Nürnberg (Az. 9 Cs 503 Js 98774/16). Dort wurde ein Verkehrsschild großflächig bemalt, sodass das Symbol nicht mehr zu erkennen war. Die Folge: 1.500 Euro Geldstrafe plus die Erstattung für ein neues Schild.
Noch deutlicher fiel das Urteil des Landgerichts München I aus (Az. 25 Ns 135 Js 1234/18). Ein Mann hatte zahlreiche Schilder mit schwer entfernbaren Aufklebern beklebt. Weil dadurch ein fünfstelliger Schaden entstand und mehrere Beschilderungen nicht mehr eindeutig zu erkennen waren, verhängte das Gericht neun Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung.
Manipulation mit Verkehrsgefahr
Wenn die Veränderung eines Schildes über reines "Verschönern" hinausgeht – etwa durch Verdrehen, Umhängen oder Entfernen – kann ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vorliegen (§ 315b StGB). Das gilt immer dann, wenn andere Verkehrsteilnehmer dadurch gefährdet werden.
Ein Beispiel liefert das Amtsgericht Wiesbaden (Az. 90 Cs 5345/16). Der Angeklagte hatte Baustellenschilder versetzt, um die Verkehrsführung zu verändern. Das Gericht wertete die Aktion als konkreten Eingriff in die Sicherheit des Straßenverkehrs. Ergebnis: sechs Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung plus Geldstrafe wegen Sachbeschädigung.
Nicht jede Kleinigkeit ist strafbar – aber selten folgenlos
Geringfügige Verstöße wie das Bekleben eines Schildes mit einem kleinen Aufkleber ohne erkennbare Gefahr für den Straßenverkehr werden oft als Ordnungswidrigkeit behandelt. Laut Bußgeldkatalog kann das mit 15 Euro Verwarnungsgeld geahndet werden – sofern kein Schaden entstanden ist und die Lesbarkeit des Schildes nicht beeinträchtigt wird.
Bleibt das Schild jedoch länger unbrauchbar, summieren sich schnell Reinigungskosten, Ersatzbeschaffung und Verwaltungsaufwand. Für die Kommune entstehen oft Ausgaben im Bereich mehrerer hundert Euro. Diese sind vom Verursacher zu ersetzen – auch unabhängig von einem Strafverfahren.
Auch Amtsanmaßung kann im Raume stehen
Wer Schilder absichtlich umfunktioniert, etwa um damit eine Botschaft zu verbreiten oder Regeln zu "korrigieren", kann sich außerdem wegen Amtsanmaßung (§ 132 StGB) strafbar machen.